Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 17.02.2016, Az.: 5 A 890/15

Approbation; Ruhen der Approbation; Zuständigkeit; Zuständigkeitswechsel

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
17.02.2016
Aktenzeichen
5 A 890/15
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2016, 43561
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Bei einem Zahnarzt, der seinen Beruf an wechselnden Orten bundesweit ausübt, dient die Verfahrensfortführung durch die bei Einleitung des Verwaltungsverfahrens zuständige Behörde der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens.
Die behördliche Zustimmung zur Fortführung des Verfahrens kann noch nach der Anordnung des Ruhens der zahnärztlichen Approbation im gerichtlichen Verfahren wirksam erteilt werden, weil die Aufsichtsbehörde die Verfügung gemäß § 5 Abs. 2 ZHG weiter unter Kontrolle halten muss und maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtmäßigkeit der Ruhensanordnung daher der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung des Ruhens seiner Approbation als Zahnarzt.

Dem Kläger wurde am 01.08.1993 vom D. Landesverwaltungsamt die zahnärztliche Approbation erteilt. Seinerzeit wurde er Mitglied der Landeszahnärztekammer E. und war zunächst als Vorbereitungsassistent, in der Folgezeit bundesweit als Praxisvertreter tätig. Er ist in das F. Zahnarztregister eingetragen, jedoch nicht zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit zugelassen. Er ist auch nicht in einer Vertragszahnarztpraxis angestellt.

Mit Beschluss des Amtsgerichts G. vom 22.10.2008 (Az. XIV 15/08) wurde wegen einer schizoaffektiven Mischpsychose und der Gefahr von Tätlichkeiten bei Affektausbrüchen die Unterbringung des Klägers für die Dauer von vier Wochen in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der Verfahrenspfleger des Klägers teilte seinerzeit mit, vom Bruder des Klägers erfahren zu haben, dass die Krankheit seit etwa 10 Jahren bestehe. Bis 2007 sei der Kläger als Zahnarzt tätig gewesen. Mit Beschluss vom 03.11.2008 (1 T 234/08) wies das Landgericht H. die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Unterbringungsbeschluss zurück und führte in den Gründen u.a. aus, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Betroffenen offensichtlich seit Jahren immer mehr verschlechtere.

Nach seiner Entlassung stellte sich der Kläger am 18.12.2008 bei dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. I. vor, welcher auf die Schilderungen des Klägers hin unklare Eskalationen einer möglicherweise bipolaren Erkrankung im November 2008 diagnostizierte.

Im Jahre 2009 wurde der Kläger erneut in ein psychiatrisches Krankenhaus verbracht, aber nach eigenem Vorbringen nach einem Tag wieder entlassen.

Unter dem 24.02.2014 wandte sich der Zahnarzt J. aus K. an die Kassenzahnärztliche Vereinigung L. und teilte ein psychisch auffälliges Verhalten des Klägers mit, der anderthalb Tage (am 03. und 04.02.2014) als Krankheitsvertreter in seiner Praxis tätig gewesen sei. Diese anderthalb Tage seien das Schlimmste gewesen, was in der Praxis je passiert sei. Abgesehen davon, dass der Kläger zu den meisten Patienten sehr unfreundlich gewesen sei oder gar nicht gesprochen und nichts erklärt habe, hätten die Praxismitarbeiter bei ihm ein äußerst merkwürdiges Verhalten, psychische Auffälligkeiten und „Aussetzer“ festgestellt. Beispielsweise habe er nach der Behandlung in eine Schublade gestarrt, sei anscheinend völlig abwesend gewesen, habe nicht auf Fragen geantwortet und habe ständig auf „die Amerikaner“ geschimpft. Allein am 04.02.2014 hätten 7 Patienten mitgeteilt, dass sie die Praxis nicht wieder betreten würden, wenn „dieser Mann“ noch da sei. Da das Praxisteam und Frau M. am 04.02.2014 völlig fertig gewesen seien, hätten sie sich entschieden, dass es besser sei, unter diesen Umständen die Praxis lieber zu schließen als so einen katastrophalen Krankheitsvertreter arbeiten zu lassen. Mit Unterstützung eines befreundeten Kripobeamten habe Frau M. am Morgen des 05.02.2014 die Zusammenarbeit mit dem Kläger beendet. Der Kläger habe nach der Kündigung geschwankt zwischen ruhigem Verhalten und lautem Beschweren und habe permanent über „die Amerikaner“ und die „Nato“ geschimpft. Frau M. und die Zahnarzthelferinnen hätten Angst gehabt vor dem unheimlichen und psychisch auffälligen Verhalten des Klägers. Vier weitere Praxen der Vertretungsliste des Klägers hätten ein fast deckungsgleiches Verhalten bestätigt. Beigefügt war insoweit das Schreiben der  Zahnarzthelferin N. aus der Zahnarztpraxis O., in welchem diese den Kläger als sehr verwirrt schildert. Immer wieder habe sich alles um Juden, Amerikaner und Russen gedreht. Auch Katholiken habe er als seine Feinde angesehen. Sie habe im Oktober 2013 einige Tage mit dem Kläger erlebt und Angst vor ihm gehabt. Am letzten Tag sei er wie von Sinnen durch die Praxis gelaufen und habe gerufen: „Der Kachelmann, der arme Jude, die Amerikaner und die Russen waren es. Ich kann nicht mehr, ich ertrage das alles nicht mehr, ich will nicht mehr!“ Anschließend habe er sich auf einen Stuhl gelegt und mit geschlossenen Augen gegrinst. Er habe gewirkt wie eine Person, deren Medikamente wieder wirkten oder wie ein sturzbesoffener Penner. Nach einer Behandlung, die er in unüblicher Weise ausgeführt hätte, hätte der Kläger auf die daraufhin von Frau P. geäußerte Kritik geantwortet: „in Philadelphia würde ich eine 1 bekommen. Aber leider gibt es diese Stadt nicht mehr, denn die Engländer haben 2 Atombomben abgeworfen.“

Das D. Landesverwaltungsamt, dem die Angelegenheit über die Kassenzahnärztliche Vereinigung E. zur Prüfung eines möglichen Approbationswiderrufs vorgelegt wurde, leitete den Vorgang unter dem 05.06.2014 zuständigkeitshalber an den Beklagten weiter, weil der Kläger nach Mitteilung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung E. zuletzt in K. bei J. und damit im Zuständigkeitsbereich des Beklagten tätig gewesen sei. Dort ging der Vorgang am 10.06.2014 ein. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger ausweislich des von ihm vorgelegten beruflichen Werdegangs und eines entsprechenden Tätigkeitsnachweises zuletzt in Q. in der Praxis R. tätig gewesen. Ab 23.06.2014 folgte die nächste Vertretungstätigkeit in S. in der Praxis T..

Ausweislich eines im Verwaltungsvorgang befindlichen Telefonvermerks über ein Gespräch zwischen der Referentin U. des D. Landesverwaltungsamtes und der Amtsärztin des Gesundheitsamtes V., vom 27.06.2014 könnten von dort aus Auffälligkeiten seitens des Klägers bestätigt werden. Aus Sicht der Amtsärztin sei eine psychiatrische Untersuchung angezeigt. Sie habe diesbezüglich den Geschäftsführer der Landeszahnärztekammer E. telefonisch informiert. Von dort wurde bestätigt, dass man schon von mehreren Seiten gehört habe, dass der Kläger auffällig sei. Erkenntnisse aus der Mitgliederakte gebe es insoweit jedoch nicht.

Im Zuge der weiteren Ermittlungen wurde dem Beklagten ohne weitere Einzelheiten bekannt, dass der Kläger sich in der Vergangenheit in der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik der W. zur Behandlung befunden hatte.

Zur Klärung von Zweifeln an der gesundheitlichen Eignung des Klägers zur weiteren Ausübung des zahnärztlichen Berufes ordnete der Beklagte unter dem 05.08.2014 eine fachärztlich-psychiatrische Untersuchung und Begutachtung des Klägers durch X. an und forderte den Kläger auf, alle Unterlagen zur medizinischen Vorgeschichte zur Untersuchung mitzubringen und sämtliche Ärzte, die ihn bislang behandelt hätten, von der Schweigepflicht zu entbinden.

Daraufhin legte der Kläger zunächst einen halbseitigen Befundbericht des Facharztes für Neurologie Y. vom 29.08.2014 vor. Darin ist u.a. ausgeführt wie folgt: „In der Exploration unter Berücksichtigung der Biographie Hinweise für Persönlichkeitsakzentuierungen.“ Die abschließende Bewertung lautet dahingehend, dass sich insgesamt keine Hinweise für eine spezifisch neurologische oder psychiatrische Erkrankung ergäben.

Der Beklagte hielt gleichwohl an der Anordnung der Untersuchung durch Z. fest, welcher sich der Kläger am 26.09.2014 unterzog. In seinem 14-seitigen psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 07.10.2014 kommt Z. zusammenfassend zu der Beurteilung, dass bei dem Kläger unabhängig von einer exakten diagnostischen Einordnung eine schwere psychische Erkrankung vorliege. Die diagnostische Einschätzung sei schwierig. Es bestünden keine deutlichen Anzeichen einer paranoiden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Allerdings sprächen zahlreiche Symptome für das Vorliegen einer wahnhaften Störung (ICD-10 F22.0). Zu diesen zählten die in den Zahnarztpraxen in AA. gemachten Äußerungen, welche wie in der Untersuchung gemachte Andeutungen, dass Geheimdienste im Spiel sein könnten, für paranoide Erlebensweisen sprächen. Es bestünden auch Symptome wie Misstrauen, Perseveration (= stereotypes Wiederholen von Worten und Dingen), manierierte Sprache, parathymes (= dem Thema nicht angemessenes) Lächeln, bedrohliches Funkeln der Augen, verrätselte Äußerungen, Voraussetzen von Hintergrundwissen beim Gesprächspartner, bizarre Äußerungen (wie dass der „linguistische Verband“ die Äußerungen von Frau P. untersuche), Inkohärenz, lockere Assoziationen, fehlende Krankheitseinsicht, Selbstüberschätzung. Da die Krankenakte aus der Psychiatrischen Klinik der AB. nicht vorliege, könnten nur Vermutungen darüber angestellt werden, unter welcher Diagnose der Kläger dort behandelt worden sei. Der Kläger selbst räume ein, er sei 2008 von der Polizei abgeholt und gegen seinen Willen einen Monat lang dort untergebracht gewesen. Eine solche Unterbringung könne nur aufgrund einer Selbst- oder Fremdgefährdung erfolgt sein. Ein weiterer Hinweis für das Vorliegen einer psychotischen Störung sei, dass der Kläger seit Jahren Einzelgänger zu sein scheine und wenige Kontakte habe. Auch die Tätigkeit in 70 verschiedenen Arztpraxen, ohne eine eigene Existenz aufzubauen, könnte ein Hinweis für das Vorliegen einer psychischen Störung sein. Differenzialdiagnostisch komme auch noch eine undifferenzierte Schizophrenie in Frage (ICD-10: F 20.3). Dagegen würde aber sprechen, dass der Kläger in den letzten Jahren keine Antriebsminderung und Affektverflachung gezeigt habe. Für das Vorliegen einer bipolaren Störung gebe es derzeit keine Anhaltpunkte, bis auf die immer wieder geäußerte Selbstüberschätzung. Dass in zwei Befunden von Fachärzten für Psychiatrie (AC.) nicht die Diagnose einer psychotischen Störung gestellt worden sei, sondern sein Verhalten lediglich als „Persönlichkeitsakzentuierung“ eingeschätzt worden sei, liege möglicherweise daran, dass die Kollegen den Kläger nur kurz gesehen hätten und ihnen nicht die Berichte aus den Praxen vorgelegen hätten. Zudem sei er aufgrund seiner hohen Intelligenz in der Lage, eventuelle psychotische Symptome zu verbergen. Unabhängig von der exakten Diagnose der psychotischen Störung sei für den Kläger eine weitere Berufsausübung mit einem Risiko verbunden, weil Zweifel daran bestünden, dass der Kläger ausreichend verantwortungsbewusst im Umgang mit Patienten sei. Derzeit zeige der Kläger zwar nicht das Bild einer floriden Psychose, jedoch ließen zahlreiche Andeutungen darauf schließen, dass auch gegenwärtig weiter paranoide Vorstellungen bestünden. Es könne in der Zukunft zu einem erneuten Ausbruch psychotischer Symptome kommen. Da der Kläger nicht krankheitseinsichtig sei und sich daher keiner Behandlung unterziehe, sei es durchaus möglich, dass es zu einem neuen Schub einer floriden wahnhaften Psychose komme. Aus psychiatrischer Sicht sei es angeraten, die Approbation des Klägers ruhen zu lassen. Eine „Wiedererteilung der Approbation“ könnte an die Auflage geknüpft werden, sich mindestens ein Jahr lang psychiatrisch behandeln zu lassen. Eine solche Behandlung könne mit Antipsychotika (Neuroleptika) erfolgen. Die regelmäßige Einnahme müsse gewährleistet werden. Eine medikamentöse Behandlung mit Antipsychotika schließe in der Regel die verantwortliche Tätigkeit als Zahnarzt aus. Eine Spontanbesserung der Symptomatik sei bei einer psychotischen Störung eher selten. Es sei auch zu beachten, dass nicht mit Bestimmtheit gesagt werden könne, ob der Kläger eine psychiatrische Behandlung überhaupt in Anspruch nehmen würde, weil bei ihm keinerlei Krankheitseinsicht bestehe. Auch könne nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass mit Hilfe einer Behandlung mit Antipsychotika oder anderen Medikamenten die Krankheit  auf jeden Fall insofern gebessert werden könnte, dass der Kläger nach Absetzen der Medikamente den zahnärztlichen Beruf wieder ausüben könne.

Unter dem 03.11.2014 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ruhensanordnung bzw. zum Approbationswiderruf an.

Daraufhin legte Kläger dar, dass er im musischen Bereich und bei sportlichen Wettkämpfen regelmäßig herausragende Leistungen erbringe. Des Weiteren legte er Schreiben diverser von ihm beauftragter Rechtsanwälte, beteiligter Behörden und eines Sprachgutachters zur „Richtigstellung und Aktendokumentation“ vor. Er machte geltend, dass das Gutachten des Z. nicht aufgrund einer umfassenden Bewertung aller entscheidungserheblichen Kriterien erstellt worden sei. Insbesondere habe die Möglichkeit einer Beurteilung der Krankenakten des AD. anlässlich der Unterbringung in den Jahren 2008 und 2009 gefehlt. Da nicht vollständig erwiesen sei, dass eine schwerwiegende psychotische Erkrankung vorliege, sei die Erstellung eines Ergänzungsgutachtens unter Heranziehung sämtlicher vorliegender ärztlicher Befunde notwendig. Hilfsweise regte der Kläger den Erlass einer Ruhensanordnung an, teilte mit, dass er bereits begonnen habe, ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und legte eine Bescheinigung über einen Besuch bei dem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie AE. am 03.12.2014 vor.

In der Zeit vom 27.10.2015 bis (zunächst) 06.03.2015 war der Kläger als Vertreter in der Praxis AF. tätig. In Unkenntnis dessen ordnete der Beklagte mit Verfügung vom 08.01.2015, zugestellt am 15.01.2015, das Ruhen der Approbation des Klägers als Zahnarzt an und forderte den Kläger zur Zusendung des Originals sowie sämtlicher beglaubigter Kopien der Approbationsurkunde nach Eintritt der Bestandskraft der Ruhensanordnung auf. Zur Begründung führte er aus, dass er es vor dem Hintergrund der Ergebnisse des Gutachtens und aufgrund der Aktenlage als gegeben ansehe, dass bei dem Kläger eine schwere psychische Erkrankung vorliege, die dringend behandlungsbedürftig sei, wobei der Kläger keinerlei Krankheitseinsicht zeige. Die zuvor bestehenden Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Klägers zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes hätten sich dadurch nicht nur erhärtet, sondern zu der Überzeugung geführt, dass der Kläger zumindest zurzeit in gesundheitlicher Hinsicht nicht zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes geeignet sei. Die Kritik an dem Gutachten des Z. verfange nicht. Grund dafür, dass die Krankenakten des AG. nicht vorgelegen hätten, dürfte die fehlende Schweigepflichtsentbindung durch den Kläger gewesen sein, zu welcher er zuvor jedoch ausdrücklich aufgefordert worden sei. Bei seiner zusammenfassenden Beurteilung habe der Gutachter sich insbesondere auf das Verhalten des Klägers und der von ihm getätigten Äußerungen während der Untersuchung bezogen. Die Tatsache, dass die Krankenakten bei der Begutachtung nicht vorgelegen haben und nicht bekannt gewesen sei, unter welcher Diagnose der Kläger seinerzeit behandelt worden sei, stelle nur einen Nebenaspekt dar, ändere an dem Ergebnis des Gutachtens jedoch nichts. Denn das Gutachten beziehe sich insoweit auf die aktuellen Vorkommnisse. Der Eingriff in die Freiheit der Berufswahl durch die Ruhensanordnung sei vorliegend zum Schutz der Volksgesundheit gerechtfertigt. Dadurch könne die Gefahr, dass von dem Kläger behandelte Patienten zu Schaden kommen könnten, hinreichend vermieden werden. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich. Die Ruhensanordnung sei auch angemessen. Das Interesse des Klägers an der weiteren Ausübung des Berufs als Zahnarzt trete hinter dem öffentlichen Interesse am Schutz der Volksgesundheit zurück, weil das Risiko, dass er Patienten aufgrund seiner gesundheitlichen Nichteignung fehlerhaft behandele und es so zu Schäden kommen könne, minimiert, wenn nicht gar ausgeschlossen werden müsse. Unter Berücksichtigung vorgenannter Gesichtspunkte werde das Ermessen zum Schutze des wichtigen Rechtsguts der Volksgesundheit dahingehend ausgeübt, die Approbation des Klägers zum Ruhen zu bringen.

Am 12.02.2015 hat der Kläger Klage erhoben. Da er bei Erlass der Ruhensanordnung in AH. als Zahnarzt gearbeitet habe, sei der Beklagte für die Ruhensanordnung nicht zuständig gewesen. In der Sache führt der Kläger aus: Die im Gutachten geschilderten Vorfälle, die Grundlage für die ärztliche Begutachtung gewesen seien, hätten so nicht stattgefunden bzw. seien falsch wiedergegeben worden. Weitere Krankheitssymptome seien weder belegt noch für Z. erkennbar gewesen. Es lägen weder in zahnärztlicher noch in persönlicher Hinsicht Patientenbeschwerden gegen ihn vor. Sowohl gegen Frau P. als auch gegen Frau J. habe er Unterlassungsklage erhoben. Auch gegen die Amtsärztin im Gesundheitsamt Nordhausen, Frau AI., gehe er im Wege eines Unterlassungsanspruchs vor. Der Gutachter habe das Gutachten nicht mit der gebotenen Sorgfalt erstellt. So sei dem Gutachter verborgen geblieben, warum er, der Kläger, ein besonderes Augenmerk auf die Darstellung seiner Aktivitäten in Philadelphia und seine verwandtschaftlichen Beziehungen zu AJ., der nach dem Kriege Kustos in AK. gewesen sei, gelegt habe. Damit habe er nämlich deutlich machen wollen, dass er keinerlei Probleme mit Amerikanern oder Juden habe. Eine kritische Auseinandersetzung mit dem Wahrheitsgehalt der Angaben der Frau M. und der Frau P. fehle in dem Gutachten völlig. Eine Vielzahl von Ereignissen und Umständen sei ausschließlich negativ für ihn gewertet worden. Das Gutachten sei nicht auf eine umfassende Bewertung aller entscheidungserheblichen Kriterien gestützt worden. Es sei zu bemängeln, dass es an Erkenntnissen hinsichtlich der Unterbringung im AL. in den Jahren 2008 und 2009 und damit an einer hinreichenden Basis für das Gutachten fehle. Das Ergebnis der beiden vorhergehenden fachärztlichen Untersuchungen sei vom Gutachter leichthin abgetan worden. Die gutachterliche Bewertung, dass bei ihm eine schwere psychische Erkrankung vorliege, sei ohne fundierte diagnostische Einordnung und ohne das Vorliegen wesentlicher typischer Symptome nicht haltbar. Es sei nicht nachvollziehbar, die Berufstätigkeit als Praxisvertreter als Hinweise für das Vorliegen einer psychotischen Störung abzuqualifizieren. Vermutlich habe der Gutachter nicht erkannt, dass er infolge seiner ausgeprägten musischen und sportlichen Interessen Wert auf eine flexible Tätigkeit gelegt habe.

Der Kläger hat zur Glaubhaftmachung seines Vorbringens Bescheinigungen von Zahnarztpraxen hinsichtlich seiner Vertretungstätigkeit, u.a. eine Bescheinigung der Praxis AM., Bescheinigungen über den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen, den Nachweis über die Anerkennung der Tätigkeitsschwerpunkte Implantologie und Paradontologie vom 01.11.2012 sowie des Tätigkeitsschwerpunktes Endodontologie vom 12.12.2013  sowie den Bericht des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie AN. vorgelegt, in welchem unklare Eskalationen einer möglicherweise bipolaren Erkrankung im November 2008 diagnostiziert werden. Schließlich hat er Nachweise über seine vielfältigen sportlichen und musischen Aktivitäten vorgelegt.

Auf die Klageschrift hin hat das Gericht den Kläger mit Verfügung vom 04.03.2015 u.a. aufgefordert, die Entlassungsberichte bezüglich der stationären Aufenthalte in den Jahren 2008 und 2009 soweit einen Bericht des AE. über die am 03.12.2014 begonnene psychiatrische Behandlung mit genauen Angaben zur Diagnose, Therapie und voraussichtlichen Therapiedauer vorzulegen. Außerdem hat es den Kläger aufgefordert, nähere Angaben zu den Orten seiner Vertretungstätigkeit zu machen.

Daraufhin hat der Kläger mitgeteilt, dass er 2008 aufgrund der falschen Diagnose einer schizophrenen Mischpsychose durch Beschluss des Amtsgerichts G. (Az. XIV 15/08) untergebracht gewesen sei. Die Unterbringung sei im Rahmen eines Streits von seiner Mutter veranlasst worden. Unterlagen darüber habe er nicht. Inzwischen habe seine Mutter am 14.03.2015 eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterschrieben. Eine abschließende Diagnose durch AE. könne zur Zeit nicht erfolgen. Vorgelegt hat der Kläger eine Überweisung zur Psychotherapie vom 18.03.2015 und angeregt, den Arzt durch das Gericht zu befragen.

Mit gerichtlicher Verfügung vom 23.04.2015 ist der Kläger aufgefordert worden, eine Erklärung über die Entbindung der Ärzte und Ärztinnen des Südharzklinikums sowie des AE. von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem Beklagten zu übersenden. Dieser Aufforderung ist der Kläger nicht nachgekommen. Stattdessen hat er einen Kurzbefund des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. AO. vom 26.01.2015 vorgelegt, des Weiteren einen Bericht des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. AP. vom 20.04.2015, ein ärztliches Attest des Facharztes für Nervenheilkunde - Psychotherapie - Dr. AQ. vom 17.04.2015, einen Bericht der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie - Verhaltenstherapie - AR. vom 27.03.2015, einen Bericht der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie AS., eine ärztliche Stellungnahme des Direktors der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie des AT. vom 22.10.2015 sowie ein psychiatrisches Gutachten und psychiatrisches Attest des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. AU. vom 27.01.2016. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger schließlich ein Attest des AE. über eine ambulante Behandlung mit der Diagnose des Verdachts auf eine psychische Störung ohne nähere Angabe ( F 99 (V)) vorgelegt, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 08.01.2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verteidigt seinen angefochtenen Bescheid und führt zum Zuständigkeitsproblem aus: Zwar habe - wie sich inzwischen herausgestellt habe - die örtliche Zuständigkeit zum Zeitpunkt des Erlasses der Ruhensanordnung bei der AV. gelegen, weil der Kläger seinerzeit seine Berufstätigkeit in AW. ausgeübt habe. Jedoch habe die AV. der Fortführung des Verfahrens durch die zuvor zuständige niedersächsische Behörde mit E-Mail vom 24.04.2015 und Schreiben vom 04.05.2015 zugestimmt.

Mit Urteil vom 24.04.2015 (4 C 385/14) hat das Amtsgericht Goslar eine vom Kläger gegen J. und dessen Ehefrau erhobene Klage auf Unterlassen ehrverletzender Äußerungen abgewiesen. Im Rahmen des Verfahrens hat das Amtsgericht Beweis erhobenen durch Vernehmung der in der Praxis tätigen Zahnarzthelferinnen AX., AY. und AZ.. Auf das Urteil sowie auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen. Die gegen das Urteil zunächst eingelegte Berufung des Klägers wurde laut Auskunft des Amtsgerichts K. unter dem 10.09.2015 zurückgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten und der ebenfalls beigezogenen Unterbringungsakte des Amtsgerichts G. (Az. XIV 15/08) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 08.01.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Allerdings ist der Beklagte gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) für den Erlass der Ruhensanordnung nicht zuständig gewesen. Nach dieser Vorschrift trifft die Entscheidung über das Ruhen der Approbation die zuständige Behörde des Landes, in dem der zahnärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Für die Bestimmung der zuständigen Behörde sind allein objektive Umstände maßgeblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1986 - BVerwG 8 C 34.84 -, Buchholz 316 § 3 VwVfG Nr. 3), so dass es auf die behördliche Kenntnis von den zuständigkeitsbegründenden Umständen nicht ankommt.

Sowohl im Zeitpunkt der Anhörung zur Ruhensanordnung am 03.11.2014 als auch im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 08.01.2015 lag die Zuständigkeit in AH.. Denn in der Zeit vom 27.10.2014 bis zum 06.03.2015 ist der Kläger als Vertretung des Zahnarztes BA. in AW. tätig gewesen. Darauf, dass der Beklagte hiervon trotz entsprechender Bemühungen keine Kenntnis hatte, kommt es nicht an.

Jedoch hat die BB. Aufsichtsbehörde, als die Unzuständigkeit des Beklagten im gerichtlichen Verfahren offenbar wurde,  mit E-Mail vom 24.04.2015 und Schreiben vom 04.05.2015 der Verfahrensfortführung durch den Beklagten wirksam zugestimmt.

Da das ZHG keine weiteren Regeln hinsichtlich der Zuständigkeit enthält, ist insoweit auf § 3 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (NVwVfG) zurückzugreifen. Danach kann bei einer Änderung der die Zuständigkeit begründenden Umstände im Lauf des Verwaltungsverfahrens die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt. Durch dieses Einverständnis wird auch den durch die Verbandskompetenz geschützten Befugnissen und Interessen im Verhältnis zwischen Bund und Ländern sowie zwischen verschiedenen Ländern in ausreichender Weise Rechnung getragen (Bonk/Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwGO, 7. Aufl., § 3 Rdnr. 41).

Eine Zuständigkeitsänderung während des Verwaltungsverfahrens liegt vor. Bei Einleitung des Verwaltungsverfahrens ist nämlich der Beklagte zuständig gewesen. § 9 VwVfG definiert das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes als die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eine Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eine öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlichen Vertrages ein. Maßgebend für den Beginn des Verwaltungsverfahrens ist der Zeitpunkt, in dem die auf die Prüfung der Voraussetzungen und die Vorbereitung gerichtete und nach außen wirkende Tätigkeit der Behörde anfängt. Abzustellen ist auf eine Entscheidung der Behörde, mit dem Verfahren zu beginnen, mag diese Entscheidung auch nicht nach außen erkennbar sein (Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., 7. Aufl., § 9 Rdnr. 105). Die Entscheidung, ein Verwaltungsverfahren einzuleiten, ist bereits von der BC. Aufsichtsbehörde getroffen worden. Denn an diese war von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung E. ein Sachverhalt herangetragen worden, dem - wie bereits den beigefügten Unterlagen zu entnehmen war - nachgegangen werden musste. Die Behörde musste also gemäß § 22 Satz 2 Nr. 1 VwVfG von Amts wegen tätig werden. Das F. Landesverwaltungsamt hatte sich sodann zur Prüfung seiner Zuständigkeit mit der Landeszahnärztekammer E. in Verbindung gesetzt und den gesamten Vorgang anschließend „zuständigkeitshalber zur weiteren Veranlassung“ an den Beklagten weitergeleitet.

Da ausweislich der Bestätigung des Zahnarztes BD. aus BE. im Landkreis BF. der Kläger diesen in der Zeit vom 31.03.-04.04.2014 vertreten hat, ist mithin bei Einleitung des Verfahrens der Beklagte zuständig gewesen. Erst am 23.06.2014 fand die nächste Vertretung in der Praxis T. in BG. statt, durch welche sich die Zuständigkeit nach BH. verlagert hat. Da das Verfahren zu diesem Zeitpunkt bereits eingeleitet war, kommt es nicht darauf an, dass der Beklagte nach Aktenlage erstmals am 24.06.2014 tätig geworden ist.

Die Fortführung des Verfahrens durch den Beklagten mit Zustimmung der sächsischen Aufsichtsbehörde diente angesichts des Umstandes, dass der Kläger seinen zahnärztlichen Beruf an wechselnden Orten bundesweit ausübt, auch der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens. Die in § 12 Abs. 4 Satz 3 BÄO für derartige Fälle getroffene Regelung, der zufolge bei Ärzten, die den ärztlichen Beruf häufig wechselnd in ärztlich geleiteten Einrichtungen ausüben, die Behörde desjenigen Landes über das Ruhen der Approbation entscheidet, in welchem dem Arzt die Approbation erteilt worden ist, macht deutlich, dass es in derartigen Fällen keinen Sinn macht, die Zuständigkeit weiterwandern zu lassen. Zu Recht hat der Beklagte auf die Problematik  hingewiesen, dass es der „umherziehende“ Zahnarzt in der Hand hätte, durch kurzfristige Wechsel der Arbeitsstelle von Bundesland zu Bundesland aufsichtsrechtliche Maßnahmen durch den Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zu verhindern.

Die Zustimmung zur Fortführung des Verfahrens konnte vorliegend noch nach Erlass der Ruhensanordnung im gerichtlichen Verfahren wirksam erteilt werden. Zwar setzt

§ 3 Abs. 3 VwVfG eine Zustimmung noch im Verwaltungsverfahren voraus. Allerdings war im vorliegenden Verfahren das Verwaltungsverfahren nicht bereits mit Erlass der Ruhensanordnung beendet. Obwohl im Grundsatz bei einer Anfechtungsklage auf den Zeitpunkt des Bescheiderlasses abgestellt wird und nur bei der Verpflichtungsklage auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, weil in der Verpflichtungssituation das Verwaltungsverfahren auch im gerichtlichen Verfahren noch fortgeführt wird, folgt im Falle der hier vorliegenden Anfechtungsklage aus dem materiellen Recht, dass die Aufsichtsbehörde nach Erlass der Ruhensanordnung die Verfügung weiter unter Kontrolle halten muss. Gemäß § 5 Abs. 2 ZHG ist die Anordnung aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Daraus folgt zwingend eine zeitlich wiederkehrende Überprüfungspflicht der zuständigen Landesbehörde dahingehend, ob und inwieweit die Voraussetzungen für eine Ruhensanordnung, je nach Begründung der entsprechenden Anordnung, noch vorliegen (Narr, Ärztliches Berufsrecht, B II 2 Seite 53 Rdnr. 17 zu § 6 Abs. 2 BÄO). Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Rechtmäßigkeit der Ruhensanordnung ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Hieraus folgt, dass im vorliegenden Fall das Verwaltungsverfahren noch andauert mit der Folge, dass die BB. Aufsichtsbehörde wirksam ihre Zustimmung zur Fortführung des Verfahrens durch den Beklagten erteilt hat. Soweit der Beklagte auf obergerichtliche Rechtsprechung hingewiesen hat, derzufolge die rückwirkende Erteilung einer Zustimmungserklärung im gerichtlichen Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 5 VwVfG für zulässig erachtet wird (Baden-Württembergischer VGH, Urteil vom 29.06.2006 - 11 S 2299/05 <juris> sowie Bayerischer VGH, Urteile vom 17.08.2007 - 19 C 07.1537 - <juris> und vom 22.02.2012 - 10 ZB 11.969 - <juris>), kann es in vorliegender Fallkonstellation mithin offenbleiben, ob diese Vorschrift anwendbar ist oder ob sie nicht vielmehr nur die Mitwirkung im Rahmen eines mehrstufigen Verwaltungsaktes betrifft (so: Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O, § 45 Rdnr. 96; Knack/Henneke, a.a.O., § 45 Rdnr. 38; Emmenegger in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwGO, § 45 Rdnr. 116; ebenso: VG Augsburg, Beschluss vom 20.04.2004 - Au 6 S 04.469 - <juris>).

Der Beklagte ist mit der Verfahrensfortführung auch einverstanden. Angesichts der Problematik der ständigen Zuständigkeitswechsel steht es der Wirksamkeit vorliegend auch nicht entgegen, dass der Beklagte bei Erlass der Ruhensanordnung keine Ermessensentscheidung hinsichtlich der Fortführung des Verfahrens trotz Unzuständigkeit getroffen hat, von der er ja auch gar nichts wusste. Insoweit liegt nämlich eine Ermessensreduzierung auf Null vor. Allein die Fortführung durch den Beklagten war in der gegebenen Situation sachgerecht.

Schließlich ist eine andere Wertung auch nicht im Hinblick darauf geboten, dass es nicht nur einen, sondern mehrere Zuständigkeitswechsel gegeben hat und eine Zustimmung der anderen zwischenzeitig zuständig gewesenen Länderbehörden nicht vorliegt. Denn entscheidend ist die Zustimmung der im Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuständigen Behörde.

Da nach alledem eine wirksame rückwirkende Zustimmung zur Verfahrensfortführung durch den Beklagten vorliegt, führt dessen fehlende Zuständigkeit nicht zur Rechtswidrigkeit der Ruhensanordnung. Auch im Übrigen ist die formelle Rechtmäßigkeit gegeben.

Materiell ist der Bescheid des Beklagten ebenfalls nicht zu beanstanden. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 ZHG kann das Ruhen der Approbation angeordnet werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist, der Zahnarzt also in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung.

In Anlehnung etwa an die bis zum 30.04.2004 geltende Fassung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ZHG ist die gesundheitliche Eignung bedingt durch die Abwesenheit von körperlichen Gebrechen oder von Schwächen der geistigen und körperlichen Kräfte oder auch von Süchten, soweit sie zur Berufsausübung ungeeignet machen. Mit der Änderung der Begrifflichkeiten wurde der materielle Regelungsgehalt nicht geändert. Weiterhin wird zur Verneinung der gesundheitlichen Eignung zur Berufsausübung gefordert, dass eine nicht nur vorübergehende schwere Störung vorliegen muss, die die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit unmöglich macht oder schwer behindert. Für das Verneinen der gesundheitlichen Eignung reicht es aus, dass der Arzt jedenfalls zeitweise nicht in der Lage ist, den besonderen Anforderungen des Arztberufes und des Gesundheitswesens zu entsprechen und insbesondere seine Patienten und die Allgemeinheit nicht zu gefährden (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 07.07.2006 - 7 K 4060/05 - <juris>).

So liegt der Fall hier. Der Kläger leidet an einer schweren psychischen Erkrankung. Das steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund des psychiatrischen Gutachtens des Z. vom 07.10.2014. Das Gutachten ist vollständig, überzeugend und in sich stimmig. Das Gutachten stützt sich zum einen auf den Inhalt des Verwaltungsvorgangs des Beklagten, respektive den in der Aufforderung zur Gutachtenerstellung an den Kläger vom 05.08.2014 mitgeteilten Sachverhalt, auf den jeweiligen Inhalt des Schreibens der Kassenzahnärztlichen Vereinigung E. vom 13.05.2014, des Schreibens der Zahnarztpraxis J. vom 24.02.2014, des Briefes der Frau P. vom 25.06.2014, einer Gesprächsnotiz über ein Telefonat mit Frau M. vom 30.06.2014 sowie auf den fachärztlichen Befundbericht des Facharztes für Neurologie Y. vom 29.08.2014. Zum anderen stützt sich das Gutachten auf die am 26.09.2014 stattgefundene psychiatrische Untersuchung des Klägers. Im Rahmen dieser Untersuchung hat der Gutachter den Kläger zu den Vorfällen befragt, welche Anlass zu der Begutachtung gegeben haben und die Darstellungen und Reaktionen des Klägers detailliert wiedergegeben. Er hat bei der Begutachtung auch die Angaben des Klägers zu dem stationären psychiatrischen Aufenthalt im Jahre 2008 und den Inhalt des vom Kläger vorgelegten Schreibens des AN. berücksichtigt. Einbezogen wurden ferner die weiteren Schilderungen des Klägers zu seinem beruflichen, familiären und sonstigen privaten Umfeld. Auf der Grundlage des Gesamteindrucks, den der Gutachter dabei von dem Kläger gewonnen hat, hat er zwar Schwierigkeiten, die Erkrankung des Klägers exakt diagnostisch einzuordnen, da er sowohl Anzeichen für eine wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0) als auch für eine undifferenzierte Schizophrenie (ICD-10 F 20.3) festgestellt hat, Anhaltspunkte für das Vorliegen einer bipolaren Störung - bis auf die immer wieder geäußerte Selbstüberschätzung des Klägers - aber nicht gesehen hat. Dennoch ist der Gutachter - aus Sicht des Gerichts - nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger unter einer schweren psychischen Erkrankung leidet und Symptome verschiedener psychischer Erkrankungen aufweist, ohne ein Krankheitsbild in Reinkultur zu zeigen. Überzeugend hat sich der Gutachter auch mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass das Verhalten des Klägers in den von diesem vorgelegten Befundberichten (AC.) lediglich als Persönlichkeitsakzentuierung gewertet worden ist, indem er darauf hingewiesen hat, dass dies möglicherweise daran liege, dass die Kollegen den Kläger nur kurz gesehen haben, ihnen keine weiteren Berichte vorgelegen haben und der Kläger zudem aufgrund seiner hohen Intelligenz in der Lage sei, eventuelle psychotische Symptome zu verbergen. Auch wenn der Kläger derzeit nicht das Bild einer floriden Psychose zeige, sei es aufgrund seiner fehlenden Krankheitseinsicht durchaus möglich, dass es zu einem neuen Schub einer floriden wahnhaften Psychose komme. Dabei sei eine Fremdaggression nicht auszuschließen.

Zweifel an der Sachkunde und Unparteilichkeit des Gutachters bestehen nicht. Insbesondere geht das Gutachten nicht von unzutreffenden oder unvollständigen tatsächlichen Voraussetzungen aus. Soweit der Kläger geltend macht, dass die Vorfälle in den Praxen, auf die der Gutachter sich gestützt habe, so nicht stattgefunden hätten, und er entsprechende Unterlassungsansprüche geltend gemacht habe, muss er sich entgegenhalten lassen, dass die gegen den Zahnarzt J. und dessen Ehefrau erhobene Unterlassungsklage inzwischen abgewiesen worden ist und insoweit von der Richtigkeit der Angaben auszugehen ist. Soweit der Kläger bemängelt, dass es an einer Basis für das Gutachten fehle, weil es an Erkenntnissen zu seiner Unterbringung im AL. fehle, muss er sich entgegenhalten lassen, dass er dies selbst zu verantworten hat, weil er insoweit trotz Aufforderung keine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht erteilt hat. Der Inhalt der im gerichtlichen Verfahren beigezogenen Unterbringungsakte des Amtsgerichts G. bestätigt im Übrigen die Vermutungen, welche der Gutachter hinsichtlich der Unterbringung im Jahre 2008 angestellt hat, dass es seinerzeit nämlich zu einer Fremdaggression gekommen ist. Zutreffend hat der Beklagte außerdem darauf hingewiesen, dass Z. sich in seiner zusammenfassenden Beurteilung insbesondere auf das Verhalten des Klägers im Rahmen der Begutachtung und die dort getätigten Äußerungen bezieht. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es nicht so, dass der Gutachter aus dem Umstand, dass der Kläger den zahnärztlichen Beruf nur im Rahmen von Vertretungen ausübt, auf eine psychische Erkrankung geschlossen hat. Vielmehr hat er den Umstand, dass der Kläger nach seinen Angaben in 70 Praxen tätig gewesen ist, ohne sich eine eigene Existenz aufzubauen, lediglich als möglichen Hinweis auf das Vorliegen einer psychischen Störung benannt und an anderer Stelle außerdem ausgeführt, dass die Tätigkeiten als Zahnarztvertreter sowie die sportlichen Leistungen des Klägers gegen eine Affektverflachung und Antriebsminderung und damit diagnostisch gegen eine schizophrene Psychose sprechen.

Soweit der Kläger einen schlechten Eindruck von dem Gutachter gewonnen hat und dies insbesondere daraus herleitet, dass dieser den Namen seines Verwandten unzutreffend angegeben hat - dieser heißt BI. und nicht BJ. - und gemeint habe, dass dieser Aufseher im KZ AK. gewesen sei, überzeugen seine Einwände nicht. Ganz offensichtlich hat der Gutachter den Vornamen lediglich falsch verstanden. Im Gutachten heißt es auch keinesfalls, dass der Verwandte KZ-Aufseher in AK. gewesen sei, sondern dass er nach dem Krieg dort 40 Jahre lang Aufseher gewesen sei. Die Bezeichnung „Aufseher“ dürfte der unbesehenen Übersetzung des vom Kläger verwendeten Begriffs „Kustos“ (von lat. custos = Wächter) geschuldet sein. Eine Voreingenommenheit des Gutachters lässt sich daraus ebensowenig ableiten wie eine fehlende Sachkunde.

Die zum Verwaltungsvorgang gereichten und im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Nachweise des Klägers zu seinen diversen sportlichen und musischen Aktivitäten entwerten das Gutachten ebensowenig wie die Nachweise über den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen, die Anerkennung verschiedener Tätigkeitsschwerpunkte, die vorgelegten Arbeitszeugnisse und weiteren Befundberichte. Denn der Gutachter hat ausgeführt, dass der Kläger im Zeitpunkt der Begutachtung nicht das Bild einer floriden Psychose gezeigt hat, es aber ohne Behandlung zu einem neuen Schub kommen könne. Im Übrigen hat der Kläger auch vor den Auffälligkeiten in den Zahnarztpraxen noch regelmäßig Fortbildungen besucht. Betrachtet man die Auflistung seines beruflichen Werdegangs und die vorgelegten Bescheinigungen hinsichtlich der Fortbildungs- und Freizeitaktivitäten zeigt sich allein eine Zäsur in den Jahren 2008 und 2009, also im zeitlichen Zusammenhang mit der Unterbringung im AL., wobei er unmittelbar zuvor im September 2008 noch in der Lage gewesen ist, an einem Klavierkurs und einem Meisterkurs in Orgelimprovisation teilzunehmen. Des Weiteren ist er seit März 2015 nicht mehr beruflich tätig. Insoweit trägt er vor, dass er seine Eltern gepflegt habe. Seine Mutter sei im September 2015 verstorben.

Der Wert der vorgelegten Arbeitszeugnisse erschöpft sich im Wesentlichen darin, dass sie belegen, dass der Kläger tatsächlich Vertretungstätigkeiten wahrgenommen hat. Nähere Auskünfte enthalten sie zum Teil von vornherein nicht, zum Teil sind sie neutral gehalten, so dass man ihnen lediglich entnehmen kann, dass der Kläger keinen negativen Eindruck hinterlassen hat. Zeugnisse mit betont positiven Bewertungen betreffen keine aktuellen Zeiträume. Bei dem Erkenntniswert, der aus den Zeugnissen zu ziehen ist, ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass es sich um Vertretungstätigkeiten von teilweise sehr kurzer Dauer handelt und der Vertretene dabei regelmäßig keinen eigenen Eindruck vom Verhalten des  Klägers im Rahmen der Vertretung gewinnt, sondern auf Mitteilungen seitens des Praxispersonals oder der Patienten angewiesen ist. Es dürfte auch davon auszugehen sein, dass die Vertretenen einem Kollegen sicherlich keine Steine in den Weg legen wollen. Das wäre auch eine Erklärung für das Arbeitszeugnis, welches dem Kläger durch den Zahnarzt AM. ausgestellt worden ist. Soweit der Kläger geltend macht, dass es keine Patientenbeschwerden gebe, überzeugt der Hinweis des Beklagten, dass Patienten eher den Arzt wechseln als sich schriftlich beschweren.

Hinsichtlich der fachärztlichen Befundberichte, die der Kläger im Laufe des gerichtlichen Verfahrens eingereicht hat, gilt die Einschätzung, die Z. zu den ihm zur Kenntnis gelangten Befundberichten (BK.) abgegeben hat, dass diese nämlich aufgrund eines einmaligen Besuchs und ohne die Kenntnis weiterer Befunde abgegeben worden sind. In dem Befundbericht der Fachärztin AS. vom 31.08.2015 wird dies auf den Punkt gebracht. Dort heißt es nämlich, dass die Aussagekraft eines vom Kläger gewünschten psychiatrischen „Routine-Checks“ mehr als begrenzt sei, wenn Untersuchungsanlass und relevante fremdanamnestische Daten nicht benannt respektive nicht zur Verfügung gestellt würden. Die ärztliche Stellungnahme des BL. bestätigt zwar zwei Besuche des Klägers. Der Kläger hat diesem gegenüber wie auch gegenüber dem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. AU., der das jüngste Gutachten vom 27.01.2016 erstellt hat, trotz entsprechender Fragestellung jedoch verschwiegen, welche psychiatrische Vorgeschichte er hat. Ärztliche Unterlagen hat er bei der jeweiligen Begutachtung nicht vorgelegt und dies in der mündlichen Verhandlung damit begründet, dass die begutachtenden Ärzte möglichst unvoreingenommen sein sollten. Erst in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ein Attest des AE. über die ambulante Behandlung in der Zeit von Dezember 2014 bis März 2015 vorgelegt, in welchem die Verdachtsdiagnose auf eine psychische Störung (F 99) gestellt und eine psychotherapeutische Behandlung empfohlen wird. Auch aus jenem Attest ergibt sich, dass der Kläger mit der Anforderung von Unterlagen hinsichtlich früherer Behandlungen nicht einverstanden gewesen ist. Er hat auch keine psychotherapeutische Behandlung begonnen.

Letztlich belegt das Verhalten des Klägers dessen fehlende Krankheitseinsicht und wird das Gutachten Z. durch die vorgelegten Befundberichte auch nicht erschüttert, sondern durch das Attest des AE., bei dem der Kläger in der Zeit von Dezember 2014 bis März 2015 drei Termine wahrgenommen hat, im Gegenteil untermauert. Da keine tatsächliche Änderung zu erkennen ist, bedarf es auch nicht allein aufgrund des Zeitablaufs einer weiteren Begutachtung. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Begutachtung verändert oder verbessert hätte. Vielmehr ist er der Auffassung, dass er seinerzeit fehlerhaft begutachtet worden ist. Anhaltspunkte für eine Besserung seines Gesundheitszustandes finden sich nicht.

Bei Bescheiderlass hat der Beklagte das ihm eingeräumte Ermessen in sachgerechter und gerichtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Er hat erkannt, dass es sich um eine Ermessensentscheidung handelt und dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einzuhalten ist. Gründe, die ausnahmsweise ein Absehen von der Anordnung des Ruhens der Approbation rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Beklagte hat erkannt, dass die Ruhensanordnung einen Eingriff in das Grundrecht der Freiheit der Berufswahl nach Art. 12 Abs. 1 GG bedeutet, welcher nur zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen darf. In Ansehung der überragenden Bedeutung des Schutzes der Patientengesundheit ist es jedoch nicht zu beanstanden, dass das öffentliche Interesse daran, die vorläufige Berufsuntersagung auszusprechen, höher gewichtet wurde. Die Anordnung des Ruhens der Approbation des Klägers steht auch im Einklang mit den rechtsstaatlichen Erfordernissen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Sie ist geeignet und erforderlich, der Gefahr zu begegnen, dass von dem Kläger behandelte Patienten zu Schaden kommen. Insbesondere ist es nicht möglich, die zahnärztliche Approbation mit einschränkenden Nebenbestimmungen zu versehen (VG Minden, Beschluss vom 31.10.2005 - 7 L 717/05 - <juris>). Da der Kläger auf die Anhörung des Beklagten zum möglichen Widerruf oder einer möglichen Ruhensanordnung hin bekundet hat, dass er sich in psychiatrische Behandlung begeben habe, ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte keinen Widerruf der Approbation ausgesprochen, sondern lediglich deren Ruhen angeordnet hat. Das Ruhen der Approbation ist immer dann anzuordnen, wenn die gesundheitliche Nichteignung zwar feststeht, aber nicht endgültig ist (Narr, a.a.O., BII2 S. 51 Rdnr. 14). Schließlich ist die Maßnahme auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Angesichts der Gefahren für die Patienten, die von einem gesundheitlich ungeeigneten Zahnarzt ausgehen, muss das individuelle Interesse des Klägers an der freien Berufswahl hinter dem allgemeinen Patientenschutz zurückstehen. Bei der Ruhensanordnung handelt es sich ihrer Natur nach im Übrigen um eine vorübergehende Maßnahme, welche dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, durch Krankheitseinsicht und entsprechende Behandlungsmaßnahmen die Aufhebung der belastenden Maßnahme herbeizuführen. Da der Kläger seinen Beruf ohnehin nur als Vertreter ausübt, gehen ihm auch weder Patienten verloren noch muss er etwa eine bestehende Praxis von Kollegen fortführen lassen oder einen langfristig bestehenden Arbeitsvertrag beenden.

Die auf § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 52 Satz 1 VwVfG gestützte Anordnung zur Rückgabe der Approbationsurkunde sowie sämtlicher beglaubigter Kopien ist ebenfalls rechtmäßig und ermessensfehlerfrei begründet worden. Die Approbation ist zwar nicht widerrufen oder zurückgenommen; jedoch ist ihre Wirksamkeit aufgrund der Ruhensanordnung gehemmt, weil der Kläger während des Ruhens der Approbation seinen Beruf nicht ausüben darf.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

Gründe, gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor.