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61 Suchergebnisse

  • ...§ 5 APVO-RettSan - Praktische Ausbildung im Rettungsdienst Bibliographie Titel Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (APVO-RettSan)Amtliche Abkürzung APVO-RettSan Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 21062 (1) 1 Die praktische Ausbildung im Rettungsdienst findet an einer staatlich anerkannten Lehrrettungswache für Notfallsanitäter statt, die die Anforderungen der Anlage 3 erfüllt. 2 Sie umfasst...

    Rechtsstand: 01.07.2021 | VORIS Nummer: 21062


  • ...§ 6 APVO-RettSan - Abschlusslehrgang Bibliographie Titel Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (APVO-RettSan)Amtliche Abkürzung APVO-RettSan Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 21062 1 Der Abschlusslehrgang wird an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter in Form von Blockunterricht durchgeführt. 2 Es sind mindestens 40...

    Rechtsstand: 01.07.2021 | VORIS Nummer: 21062


  • ...§ 8 APVO-RettSan - Zugang zur Ausbildung Bibliographie Titel Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (APVO-RettSan)Amtliche Abkürzung APVO-RettSan Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 21062 (1) Eine Person kann zur Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter zugelassen werden, wenn sie...

    Rechtsstand: 01.07.2021 | VORIS Nummer: 21062


  • ...§ 9 APVO-RettSan - Ausbildungsdokumentation Bibliographie Titel Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (APVO-RettSan)Amtliche Abkürzung APVO-RettSan Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 21062 (1) 1 Die oder der Auszubildende hat ein Ausbildungsnachweisheft nach dem Muster der Anlage 7 zu führen. 2 Die Auszubildenden haben dafür zu sorgen, dass die nach dem Muster erforderlichen...

    Rechtsstand: 01.07.2021 | VORIS Nummer: 21062


  • ...§ 10 APVO-RettSan - Staatliche Abschlussprüfung Bibliographie Titel Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (APVO-RettSan)Amtliche Abkürzung APVO-RettSan Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 21062 (1) 1 Die staatliche Abschlussprüfung wird vor einer Prüfungskommission ( § 12 ) abgelegt. 2 Sie besteht aus einem schriftlichen und einem fachpraktischen Teil. 3 Die Prüflinge haben in allen...

    Rechtsstand: 01.07.2021 | VORIS Nummer: 21062


  • ...§ 12 APVO-RettSan - Prüfungskommission Bibliographie Titel Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (APVO-RettSan)Amtliche Abkürzung APVO-RettSan Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 21062 (1) 1 Die Ausbildungsstätte bildet jeweils für eine Gruppe von Prüflingen eine Prüfungskommission. 2 Der Prüfungskommission muss aus jeder Gruppe nach § 11 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 eine Person...

    Rechtsstand: 01.07.2021 | VORIS Nummer: 21062


  • ...§ 13 APVO-RettSan - Zulassung zur Abschlussprüfung Bibliographie Titel Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (APVO-RettSan)Amtliche Abkürzung APVO-RettSan Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 21062 (1) Zur Abschlussprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer...

    Rechtsstand: 01.07.2021 | VORIS Nummer: 21062


  • ...§ 14 APVO-RettSan - Gliederung und Durchführung der Prüfung Bibliographie Titel Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (APVO-RettSan)Amtliche Abkürzung APVO-RettSan Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 21062 (1) 1 Die staatliche Prüfung umfasst einen schriftlichen und einen praktischen Teil. 2 Die Teilnahme an der schriftlichen und praktischen Prüfung kann nur erfolgen, wenn zuvor der...

    Rechtsstand: 01.07.2021 | VORIS Nummer: 21062


  • ...§ 15 APVO-RettSan - Bewertung der Prüfungsleistungen und Bestehen der Abschlussprüfung Bibliographie TitelVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (APVO-RettSan)...

    Rechtsstand: 01.07.2021 | VORIS Nummer: 21062


  • ...§ 16 APVO-RettSan - Verhinderung, Versäumnis Bibliographie Titel Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (APVO-RettSan)Amtliche Abkürzung APVO-RettSan Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 21062 (1) 1 Ist der Prüfling zum Prüfungstermin geladen, aber durch Krankheit oder einen sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Grund an der Ablegung der Prüfung oder der Erbringung einer...

    Rechtsstand: 01.07.2021 | VORIS Nummer: 21062


  • ...§ 17 APVO-RettSan - Täuschung, ordnungswidriges Verhalten Bibliographie Titel Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (APVO-RettSan)Amtliche Abkürzung APVO-RettSan Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 21062 (1) 1 Versucht der Prüfling, das Ergebnis der Abschlussprüfung durch Täuschung zu beeinflussen oder verstößt er erheblich gegen die Ordnung, so wird der betroffene Prüfungsteil in der Regel mit...

    Rechtsstand: 01.07.2021 | VORIS Nummer: 21062


  • ...§ 18 APVO-RettSan - Prüfungswiederholung Bibliographie Titel Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (APVO-RettSan)Amtliche Abkürzung APVO-RettSan Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 21062 (1) 1 Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann einmal wiederholt werden. 2 Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist bei einer Ausbildungsstätte innerhalb eines Jahres nach dem letzten Prüfungstag...

    Rechtsstand: 01.07.2021 | VORIS Nummer: 21062