§ 7 NBinSchVO - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Binnenschiffe (NBinSchVO)
- Amtliche Abkürzung
- NBinSchVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 96000
(1) Ordnungswidrig nach § 29 Abs. 2 NHafenSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführerin oder Schiffsführer
- 1.
entgegen § 3 Abs. 1 mit einem Binnenschiff am Verkehr teilnimmt,
- 2.
nicht das in dem Unionszeugnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bestimmte erforderliche Personal einsetzt,
- 3.
mehr Fahrgäste befördert, als in dem Unionszeugnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 festgelegt ist,
- 4.
entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 nicht das Unionszeugnis oder das Rheinschiffsattest zur Prüfung aushändigt oder nicht die erforderlichen Auskünfte erteilt,
- 5.
einem vollziehbaren Verlangen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt oder
- 6.
einer vollziehbaren Untersagung nach § 5 Abs. 2 Satz 3 oder 4 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.