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  • ab 30.01.2019 (aktuelle Fassung)

§ 2 NBinSchVO - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Binnenschiffe (NBinSchVO) 
Amtliche Abkürzung
NBinSchVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
96000

(1) 1Im Sinne dieser Verordnung sind Binnenschiffe für den Verkehr auf Binnengewässern bestimmte

  1. 1.

    Schiffe, die eine Länge von mindestens 20 m haben,

  2. 2.

    Schiffe, die nach dem Produkt aus Länge, Breite und Tiefgang ein Volumen von mindestens 100 m3 haben,

  3. 3.

    Schlepp- oder Schubboote, die dazu bestimmt sind, Binnenschiffe nach Nummer 1 oder 2 oder schwimmende Geräte zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen,

  4. 4.

    Schiffe, die dazu bestimmt sind, neben der Besatzung mehr als zwölf Fahrgäste zu befördern (Fahrgastschiffe), oder

  5. 5.

    schwimmende Konstruktionen mit auf ihr vorhandenen Arbeitseinrichtungen (schwimmende Geräte).

2Zu den Binnenschiffen zählen nicht Fähren, Schiffe, die militärischen Zwecken dienen, und Seeschiffe einschließlich Seeschleppboote und Seeschubboote im Sinne des Artikels 2 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG (ABl. EU Nr. L 252 S. 118), geändert durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2018/970 der Kommission vom 18. April 2018 (ABl. EU Nr. L 174 S. 15), oder einer nachfolgenden Fassung.