WoGBGPRdErl,NI - Wohngeldbehörden-Geschäftsprüfungsrunderlass

Durchführung des Wohngeldgesetzes;
Geschäftsprüfungen bei den Wohngeldbehörden

Bibliographie

Titel
Durchführung des Wohngeldgesetzes; Geschäftsprüfungen bei den Wohngeldbehörden
Redaktionelle Abkürzung
WoGBGPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23400

RdErl. d. MS v. 29. 6. 2017 - 506.2-25314-13/7 -

Vom 29. Juni 2017 (Nds. MBl. S. 840)

- VORIS 23400 -

- Im Einvernehmen mit dem MI -

Bezug: RdErl. v. 21. 6. 1988 (Nds. MBl. S. 617), geändert durch RdErl. v. 3. 11. 2004 (Nds. MBl. S. 767)
- VORIS 23400 00 00 61 002 -

Im Rahmen der Fachaufsicht nach § 172 Abs. 2 NKomVG sind durch die Aufsichtsbehörden bei den Wohngeldbehörden in regelmäßigen Abständen Geschäftsprüfungen durchzuführen. Hierfür wird Folgendes bestimmt:

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Allgemeines1
Zuständigkeit2
Prüfungshäufigkeit3
Vorbereitung der Geschäftsprüfung4
Durchführung der Geschäftsprüfung5
Umfang der Geschäftsprüfung6
Abschlussbesprechung, Prüfungsbericht7
Auswertung des Prüfungsberichts8
Schlussbestimmung9

Abschnitt 1 WoGBGPRdErl - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Durchführung des Wohngeldgesetzes; Geschäftsprüfungen bei den Wohngeldbehörden
Redaktionelle Abkürzung
WoGBGPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23400

Die Geschäftsprüfungen sollen sicherstellen, dass die Wohngeldbehörden die ihnen übertragenen Aufgaben recht- und zweckmäßig ausführen, dabei die Vorschriften des WoGG, der WoGV und der Wohngeldverwaltungsvorschriften des Bundes sowie des Landes beachten und von ihrem Ermessen zweckentsprechenden Gebrauch machen. Beim Feststellen von Fehlern in der Bearbeitung sind konkrete fachliche Anweisungen zu geben, wie diese künftig zu vermeiden sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Wohngeldbehörden die Aufgaben nach dem WoGG im Rahmen des übertragenen Wirkungskreises (§ 6 NKomVG) durchführen, die Entscheidung über die organisatorische und personelle Aufgabenerledigung aber eine Angelegenheit der kommunalen Selbstverwaltung (§ 1 NKomVG) darstellt.

Abschnitt 2 WoGBGPRdErl - Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Durchführung des Wohngeldgesetzes; Geschäftsprüfungen bei den Wohngeldbehörden
Redaktionelle Abkürzung
WoGBGPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23400

Zuständig für die Durchführung von Geschäftsprüfungen ist das für die Fachaufsicht über die betreffende Wohngeldbehörde zuständige Fachministerium oder der jeweils örtlich zuständige Landkreis.

Abschnitt 3 WoGBGPRdErl - Prüfungshäufigkeit

Bibliographie

Titel
Durchführung des Wohngeldgesetzes; Geschäftsprüfungen bei den Wohngeldbehörden
Redaktionelle Abkürzung
WoGBGPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23400

Geschäftsprüfungen sind bei jeder Wohngeldbehörde grundsätzlich in Abständen von drei Jahren durchzuführen. Bei festgestellten schweren Beanstandungen oder für den Fall, dass der überwiegende Anteil der geprüften Akten zu beanstanden ist, soll der Abstand bis zur nächsten Geschäftsprüfung verkürzt werden.

Abschnitt 4 WoGBGPRdErl - Vorbereitung der Geschäftsprüfung

Bibliographie

Titel
Durchführung des Wohngeldgesetzes; Geschäftsprüfungen bei den Wohngeldbehörden
Redaktionelle Abkürzung
WoGBGPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23400

Die jeweils zuständige Fachaufsichtsbehörde teilt der Wohngeldbehörde mindestens einen Monat vor dem in Aussicht genommenen Prüfungstermin mit, dass die Geschäftsprüfung erfolgen soll. Dabei teilt die Fachaufsichtsbehörde auch die nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegenden inhaltlichen Schwerpunkte der Prüfung mit, die sich an aktuellen Entwicklungen des Wohngeldrechts orientieren sollen. Das Fachministerium kann jährliche Empfehlungen zu inhaltlichen Schwerpunkten der Geschäftsprüfungen geben.