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§ 7 ZustVO-Verkehr - Aufgaben nach der Fahrerlaubnis-Verordnung

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZustVO-Verkehr)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Verkehr
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120

(1) Die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ist zuständig für

  1. 1.

    die Anerkennung der Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung und ihrer Begutachtungsstellen nach § 66 Abs. 1 FeV,

  2. 2.

    die Anerkennung von Trägern, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung durchführen, nach § 70 Abs. 1 FeV,

  3. 3.

    die Anerkennung von Trägern einer unabhängigen Stelle nach § 71a Abs. 2, auch in Verbindung mit § 71b FeV sowie den Widerruf der Anerkennung nach § 71a Abs. 6, auch in Verbindung mit § 71b FeV.

(2) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind zuständig für

  1. 1.

    die Anerkennung von Kursleiterinnen und Kursleitern für besondere Aufbauseminare nach § 36 Abs. 6 FeV und die Aufsicht über die Durchführung dieser Seminare,

  2. 2.

    die Entscheidung über die Geeignetheit von Methoden und Medien nach § 42 Abs. 2 Satz 4 FeV,

  3. 3.

    die Entgegennahme von Teilnahmebescheinigungen nach § 44 Abs. 1 FeV,

  4. 4.

    die Bestimmung einer geeigneten Stelle, die die nach § 48 Abs. 4 Nr. 7 FeV für den Erwerb einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen erforderlichen Ortskenntnisse bescheinigt,

  5. 5.

    Maßnahmen nach § 67 FeV, soweit nicht nach § 67 Abs. 4 Satz 5 FeV Befugnisse auf die Landesinnung der Augenoptiker und Optometristen in Niedersachsen und Bremen übertragen sind,

  6. 6.

    die Anerkennung von Stellen, die Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder Ausbildungen in Erster Hilfe durchführen, nach § 68 Abs. 1 FeV und die Aufsicht nach § 68 Abs. 2 Satz 6 FeV über die Inhaber der Anerkennung,

  7. 7.

    die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung der verkehrspsychologischen Berater (§ 71 Abs. 5 FeV),

  8. 8.

    die Genehmigung von Ausnahmen nach § 74 Abs. 1 FeV, wobei die Zustimmung des für Verkehr zuständigen Ministeriums erforderlich ist, wenn die Genehmigung erteilt werden soll, ohne dass vom für Verkehr zuständigen Ministerium allgemein festgelegte Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen.