§ 7 ZustVO-Verkehr - Aufgaben nach der Fahrerlaubnis-Verordnung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZustVO-Verkehr)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-Verkehr
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20120
(1) Die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ist zuständig für
- 1.
die Anerkennung der Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung und ihrer Begutachtungsstellen nach § 66 Abs. 1 FeV,
- 2.
die Anerkennung von Trägern, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung durchführen, nach § 70 Abs. 1 FeV,
- 3.
die Anerkennung von Trägern einer unabhängigen Stelle nach § 71a Abs. 2, auch in Verbindung mit § 71b FeV sowie den Widerruf der Anerkennung nach § 71a Abs. 6, auch in Verbindung mit § 71b FeV.
(2) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind zuständig für
- 1.
die Anerkennung von Kursleiterinnen und Kursleitern für besondere Aufbauseminare nach § 36 Abs. 6 FeV und die Aufsicht über die Durchführung dieser Seminare,
- 2.
die Entscheidung über die Geeignetheit von Methoden und Medien nach § 42 Abs. 2 Satz 4 FeV,
- 3.
die Entgegennahme von Teilnahmebescheinigungen nach § 44 Abs. 1 FeV,
- 4.
die Bestimmung einer geeigneten Stelle, die die nach § 48 Abs. 4 Nr. 7 FeV für den Erwerb einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen erforderlichen Ortskenntnisse bescheinigt,
- 5.
Maßnahmen nach § 67 FeV, soweit nicht nach § 67 Abs. 4 Satz 5 FeV Befugnisse auf die Landesinnung der Augenoptiker und Optometristen in Niedersachsen und Bremen übertragen sind,
- 6.
die Anerkennung von Stellen, die Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder Ausbildungen in Erster Hilfe durchführen, nach § 68 Abs. 1 FeV und die Aufsicht nach § 68 Abs. 2 Satz 6 FeV über die Inhaber der Anerkennung,
- 7.
die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung der verkehrspsychologischen Berater (§ 71 Abs. 5 FeV),
- 8.
die Genehmigung von Ausnahmen nach § 74 Abs. 1 FeV, wobei die Zustimmung des für Verkehr zuständigen Ministeriums erforderlich ist, wenn die Genehmigung erteilt werden soll, ohne dass vom für Verkehr zuständigen Ministerium allgemein festgelegte Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen.