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§ 15 ZustVO-Verkehr - Aufgaben nach dem Luftsicherheitsgesetz und der Luftsicherheits-Schulungsverordnung

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZustVO-Verkehr)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Verkehr
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120

(1) Das für Verkehr zuständige Ministerium ist in Bezug auf den Flughafen Hannover-Langenhagen zuständig für die Aufgaben der Luftsicherheitsbehörde nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 9a des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2).

(2) 1Die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ist zuständig für die nach § 16 Abs. 2 LuftSiG dem Land obliegenden Aufgaben, soweit diese nicht nach Absatz 1 dem für Verkehr zuständigen Ministerium übertragen worden sind. 2Sie ist zudem zuständige Luftsicherheitsbehörde des Landes nach § 9 der Luftsicherheits-Schulungsverordnung vom 6. Juli 2023 (BGBl 2023 I Nr. 193).