§ 10 ZustVO-Verkehr - Aufgaben nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZustVO-Verkehr)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-Verkehr
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20120
(1) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind zuständig für
- 1.
die Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 9 Abs. 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (BKrFQG) vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575),
- 2.
den Widerruf der Anerkennung einer Ausbildungsstätte nach § 10 Abs. 1 und 2 BKrFQG,
- 3.
die Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten an einer Ausbildungsstätte nach § 10 Abs. 4 BKrFQG und
- 4.
die Überwachung der Tätigkeit von Ausbildungsstätten nach § 11 BKrFQG.
(2) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind zuständig für
- 1.
das Ausstellen von Fahrerqualifizierungsnachweisen nach § 7 Abs. 1 BKrFQG,
- 2.
die Datenübermittlungen nach § 15 und § 18 Abs. 1 und 2 BKrFQG und
- 3.
die Anrechnung anderer abgeschlossener spezieller Ausbildungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 5 und die Anrechnung anderer spezieller Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen nach § 4 Abs. 4 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2905).
(3) 1Auf Antrag einer großen selbständigen Stadt oder einer selbständigen Gemeinde kann das für Verkehr zuständige Ministerium die Aufgaben nach Absatz 1 auf den Landkreis übertragen, wenn die sachgerechte Erfüllung der Aufgabe gewährleistet ist und der Landkreis zugestimmt hat. 2Das für Verkehr zuständige Ministerium hebt die Übertragung auf, wenn die sachgerechte Erfüllung der Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist oder die beteiligten Kommunen die Aufhebung beantragen.