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§ 14 ZustVO-Verkehr - Aufgaben nach dem Luftverkehrsgesetz

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZustVO-Verkehr)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Verkehr
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120

(1) Das für Verkehr zuständige Ministerium ist zuständig für die folgenden, nach § 31 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) in der Fassung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409), dem Land obliegenden Aufgaben:

  1. 1.

    die Genehmigung der Flughäfen Braunschweig-Wolfsburg und Hannover-Langenhagen sowie die Genehmigung der Flugplatzentgelte und der Flugplatzbenutzungsordnungen dieser Flughäfen (§ 31 Abs. 2 Nr. 4 LuftVG),

  2. 2.

    die Erlaubnis für Vorbereitungsarbeiten zur Anlegung der in Nummer 1 genannten Flughäfen (§ 31 Abs. 2 Nr. 5 LuftVG),

  3. 3.

    die Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen, die auf den in Nummer 1 genannten Flughäfen stattfinden oder von ihnen ausgehen (§ 31 Abs. 2 Nr. 12 LuftVG),

  4. 4.

    die Erlaubnis zum Starten und Landen auf den in Nummer 1 genannten Flughäfen (§ 31 Abs. 2 Nr. 13 LuftVG),

  5. 5.

    die Mitwirkung bei der Bestimmung der Koordinierungseckwerte (§ 31 Abs. 2 Nr. 15 LuftVG),

  6. 6.

    die Erlaubnis zu besonderer Benutzung des Luftraums, wenn die in Nummer 1 genannten Flughäfen betroffen sind (§ 31 Abs. 2 Nr. 16 LuftVG),

  7. 7.

    die Aufsicht innerhalb der in den Nummern 1 bis 6 festgelegten Verwaltungszuständigkeiten (§ 31 Abs. 2 Nr. 17 LuftVG),

  8. 8.

    die Ausübung der Luftaufsicht auf den in Nummer 1 genannten Flughäfen (§ 31 Abs. 2 Nr. 18 LuftVG).

(2) Die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ist zuständig

  1. 1.

    für die nach § 31 Abs. 2 LuftVG dem Land obliegenden Aufgaben, soweit diese nicht nach Absatz 1 dem für Verkehr zuständigen Ministerium übertragen worden sind,

  2. 2.

    die Aufgaben der Planfeststellungsbehörde nach § 10 Abs. 1 Satz 3 LuftVG und der Anhörungsbehörde (§ 10 Abs. 2 LuftVG).