KGAErRdErl,NI - Kommunale Gebietskörperschaften AufwandserstRdErl

Ausführung des Aufnahmegesetzes; Erstattung der den kommunalen Gebietskörperschaften durch die Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen entstehenden Aufwendungen

Bibliographie

Titel
Ausführung des Aufnahmegesetzes; Erstattung der den kommunalen Gebietskörperschaften durch die Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen entstehenden Aufwendungen
Redaktionelle Abkürzung
KGAErRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27100020030001

RdErl. d. MI v. 30.12.1997 - 41-12235-3.1/4 -

Vom 30. Dezember 1997 (Nds. MBl. 1998 S. 524)

Zuletzt geändert durch RdErl. vom 20. September 2002 (Nds. MBl. S. 906)

- VORIS 27100 02 00 30 001 -

Bezug:

  1. a)
    RdErl. d. MB v. 26.9.1986 - 21-12235-4 - (n.v.), geändert durch RdErl. v. 27.3.1987 - 21-12235-4 - (n.v.)
    - VORIS 27100 01 00 33 001 -
  2. b)
    Gem. RdErl. d. MB u.d. MS v. 20.12.1988 - 21-12235-4/5 -, - 102-20 04 49/6 - (n.v.)
    - VORIS 27100 01 00 31 006 -
  3. c)
    RdErl. d. MB v. 11.12.1989 (Nds. MBl. 1990 S. 114)
    - VORIS 27100 01 00 31 009 -
  4. d)
    RdErl. d. MB v. 20.6.1990 - 21-12235-4/1.6 - (n.v.)
    - VORIS 27100 01 00 31 012 -
  5. e)
    RdErl. d. MB v. 26.6.1990 (Nds. MBl. S. 941), geändert durch RdErl. v. 4.2.1992 (Nds. MBl. S. 736)
    - VORIS 27100 01 00 33 002 -
  6. f)
    RdErl. d. MB v. 23.8.1990 (Nds. MBl. S. 1124)
    - VORIS 27100 01 00 31 014 -
  7. g)
    RdErl. d. MB v. 16.4.1991 - 21-12235-3.1/5.5 - (n.v.)
    - VORIS 27100 01 00 31 016 -
  8. h)
    RdErl. d. MB v. 16.4.1991 (Nds. MBl. S. 811), geändert durch RdErl. v. 11.3.1993 (Nds. MBl. S. 566)
    - VORIS 27100 01 00 31 017 -
  9. i)
    RdErl. d. MB v. 16.4.1991 - 21-12235-4.1.11 - (n.v.), geändert durch RdErl. v. 6.5.1992 - 21-12235-4.1.11 - (n.v.)
    - VORIS 27100 01 00 31 018 -
  10. j)
    RdErl. d. MB v. 23.7.1991 - 21-12235-5.5.7 - (n.v.)
    - VORIS 27100 01 00 36 001 -
  11. k)
    RdErl. d. MB v. 19.8.1991 - 21-12235-5.5.11 - (n.v.)
    - VORIS 27100 01 00 31 021 -
  12. l)
    RdErl. d. MB v. 9.9.1991 - 21-12235-4.1.3 - (n.v.)
    - VORIS 27100 01 00 31 022 -
  13. m)
    RdErl. d. MB v. 4.2.1992 (Nds. MBl. S. 610)
    - VORIS 27100 01 00 31 023 -
  14. n)
    RdErl. d. MB v. 23.10.1992 (Nds. MBl. 1993 S. 155)
    - VORIS 27100 01 00 33 003 -
  15. o)
    RdErl. d. MB v. 26.2.1993 - 21-12235-5.5.4 - (n.v.)
    - VORIS 27100 01 00 31 026 -
  16. p)
    RdErl. d. MB v. 20.4.1993 - 21-12235-4.1.2/5.5.11 - (n.v.)
    - VORIS 27100 01 00 31 027 -
  17. q)
    RdErl. d. MB v. 7.6.1993 - 21-12235-7 - (n.v.)
    - VORIS 27100 01 00 31 028 -
  18. r)
    RdErl. d. MB v. 9.6.1993 - 21 d-12235-4.1.2.1 - (n.v.)
    - VORIS 27100 01 00 31 029 -
  19. s)
    RdErl. v. 22.9.1994 (Nds. MBl. S. 1355)
    - VORIS 27100 01 00 31 033 -
  20. t)
    RdErl. v. 29.9.1994 (Nds. MBl. S. 1355)
    - VORIS 27100 01 00 31 034 -
  21. u)
    RdErl. v. 11.10.1994 (Nds. MBl. S. 1450), geändert durch RdErl. v. 12.6.1995 (Nds. MBl. S. 796)
  22. v)
    RdErl. v. 6.2.1996 (Nds. MBl. S. 353)
    - VORIS 27100 01 00 31 037 -
  23. w)
    RdErl. v. 2.7.1997 - 41.3-12235-3.1 - (n.v.)

Bei der Ausführung des Aufnahmegesetzes (im folgenden: AufnG) vom 12.6.1997 (Nds. GVBl. S. 264) ist folgendes zu beachten:

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Aufnahme- und Unterbringungsverpflichtung kommunaler Körperschaften1
Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften (Flüchtlingswohnheimen)2
Personenkreis und Zeitraum der Kostenerstattung3
Grundsätzlicher Erstattungsumfang4
Erstattungsumfang in besonderen Fällen5
Kostenerstattungen oder Leistungen nach anderen Vorschriften6
Entgelte und Erstattungen zugunsten des Landes7
Abrechnungsverfahren8
Übergangsvorschrift9
Geschäftsprüfungen; Rückforderung überzahlter Beträge10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten11
Hinweise für die unterbringungspflichtigen Kommunen bei der Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen in FlüchtlingswohnheimenAnlage 1
Abrechnung der Kosten für ausländische Flüchtlinge für das Quartal 19...Anlage 2

Abschnitt 1 KGAErRdErl - Aufnahme- und Unterbringungsverpflichtung kommunaler Körperschaften

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Ausführung des Aufnahmegesetzes; Erstattung der den kommunalen Gebietskörperschaften durch die Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen entstehenden Aufwendungen
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1.1
Die Aufnahme ausländischer Flüchtlinge obliegt nach § 1 AufnG den Gemeinden als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises. Nach § 2 AufnG sind die Gemeinden verpflichtet, die Unterbringung dieses Personenkreises sicherzustellen und dafür rechtzeitig ausreichende Kapazitäten bereitzustellen.

1.2
Daneben eröffnet § 2 Abs. 2 AufnG den Landkreisen als Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), dem Bundessozialhilfegesetz und dem Achten Buch Sozialgesetzbuch die Möglichkeit, an Stelle kreisangehöriger Gemeinden die Unterbringung in Einrichtungen vorzunehmen, die sie selbst betreiben oder betreiben lassen, wenn dies der zweckmäßigen Erfüllung der Aufnahmepflicht der Gemeinden dient. Dies bietet sich insbesondere in den Fällen an, in denen eine Gemeinschaftsunterkunft von einer Gemeinde allein nicht wirtschaftlich betrieben werden kann, weil die vorhandenen oder vorgesehenen Kapazitäten des Heimes über ihren Bedarf hinausgehen. Auf diese Weise können die Landkreise bei der Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen die ihnen auch im übrigen zukommende Ausgleichsfunktion wahrnehmen. Um Nachteile für die Gemeinden zu vermeiden, die räumliche Kapazitäten für die von ihnen bislang unterzubringenden Personen vorhalten, ist bei der Entscheidung über den Zeitpunkt der Übernahme der Unterbringungsverpflichtung zu berücksichtigen, bis wann sich die Gemeinden von Verpflichtungen für ihre überzähligen Unterbringungskapazitäten lösen können.

Abschnitt 2 KGAErRdErl - Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften (Flüchtlingswohnheimen)

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Ausführung des Aufnahmegesetzes; Erstattung der den kommunalen Gebietskörperschaften durch die Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen entstehenden Aufwendungen
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Die Gemeinden, die für die Aufnahme und Unterbringung der in § 1 Abs. 1 AufnG aufgezählten ausländischen Flüchtlinge zuständig sind, haben diese Personen mit Wohnraum zu versorgen und zur Erfüllung ihrer Unterbringungsverpflichtung rechtzeitig ausreichende Kapazitäten bereitzustellen. § 53 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) sieht vor, daß Asylsuchende, die nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden sollen.

Bei kommunalen Flüchtlingswohnheimen handelt es sich um Einrichtungen der Gemeinden i.S. von § 8 Nr. 1 NGO oder der Landkreise i.S. von § 9 Nr. 1 NLO. Der Betrieb der einzelnen Einrichtung stellt eine Selbstverwaltungsaufgabe dar, auch wenn die Aufgabe insgesamt im übertragenen Wirkungskreis wahrzunehmen ist und die Einweisung durch eine auf das AsylVfG gestützte Verfügung erfolgt.

2.1
Bestehende Flüchtlingswohnheime mit "Garantieplatzverträgen"

2.1.1
Infolge des erheblichen Zugangs von ausländischen Flüchtlingen in den zurückliegenden Jahren und der extrem schwierigen Lage auf dem Wohnungsmarkt mußten in der Vergangenheit vertragliche Vereinbarungen über die Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern akzeptiert werden, die die Vergütung von Unterbringungsplätzen unabhängig von deren tatsächlicher Belegung vorsahen. Die von den BezReg für Flüchtlingswohnheime erteilten Zustimmungen umfaßten die generelle Zusage des Landes, die Kosten des gesamten Wohnheimvertrages für dessen gesamte Laufzeit nach Maßgabe des AufnG zu übernehmen. Dies gilt nur für bereits bestehende Wohnheimverträge; auf den Bezugserlaß zu u weise ich insoweit hin.

2.1.2
Für die Belegung von Flüchtlingswohnheimen mit "Garantieplatzverträgen" gelten die Regelungen des RdErl. des MB vom 28.6.1993 (Nds. MBl. S. 874), der die vollständige Nutzung der vom Land finanzierten Wohnheimplätze sicherstellen soll. Die BezReg unterrichten die Zentrale Anlaufstelle für Asylbewerberinnen und Asylbewerber in Braunschweig laufend darüber, welche Flüchtlingswohnheime dieser Regelung unterfallen.

2.1.3
Sind in den Betreiberverträgen Restwertklauseln vereinbart worden, so ist sowohl bei der Beendigung von Verträgen als auch bei deren Fortsetzung durch Kommunen zu prüfen, welche Ansprüche dem Land aus dieser Vereinbarung zustehen.

2.2
Einrichtung neuer Flüchtlingswohnheime und Fortsetzung bestehender Wohnheimverträge

2.2.1
Die Einrichtung neuer Wohnheime für ausländische Flüchtlinge oder die Fortführung bestehender Objekte obliegt allein den unterbringungspflichtigen kommunalen Gebietskörperschaften. Sie können darüber hinaus auch laufende Wohnheimverträge des Landes übernehmen. Im Hinblick auf die Unterbringungsverpflichtung und die Vorgabe des § 53 AsylVfG empfiehlt es sich, eine "Grundversorgung" mit Wohnheimplätzen in Betracht zu ziehen.

2.2.2
Die Kommunen regeln die Belegung ihrer Wohnheime in eigener Zuständigkeit und Verantwortung. Für die Belegung der in der Vergangenheit eingerichteten Wohnheime mit Garantieplatzverträgen gilt weiterhin Nr. 2.1.

2.3
Hinweise für die Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen in Flüchtlingswohnheimen

Anlage 1 enthält einige Hinweise, die den Kommunen bei einer kostengünstigen und wirtschaftlichen Erfüllung ihrer Unterbringungsverpflichtung helfen sollen. Diese Hinweise enthalten Anhaltspunkte, in welchen Bereichen es in der Vergangenheit zu Problemen gekommen ist und worauf nach den bisherigen Erfahrungen beim Betrieb von Flüchtlingswohnheimen besonders geachtet werden sollte. Die Hinweise erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und sind nicht als rechtsverbindliche Vorgaben des Landes anzusehen, da die kommunalen Körperschaften die Unterbringung selbständig und eigenverantwortlich zu organisieren haben.

Abschnitt 3 KGAErRdErl - Personenkreis und Zeitraum der Kostenerstattung

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3.1
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AufnG erstattet das Land die Aufwendungen pauschal für:

  • Asylbewerberinnen und Asylbewerber, d.h. für Personen, deren Aufenthalt ausschließlich wegen des von ihnen gestellten Asylantrags geduldet oder gestattet ist,
  • Asylberechtigte,
  • im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen der Bundesrepublik Deutschland oder auf Grund von Übernahmeerklärungen des Bundesministeriums des Innern aufgenommene Personen (§ 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge), sogenannte "Kontingentflüchtlinge".

3.2
Die Kosten für Asylbewerberinnen und Asylbewerber werden bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BAFl), für Asylberechtigte für die Dauer von zwei Jahren vom Zeitpunkt der Bestandskraft ihrer Anerkennung, für Kontingentflüchtlinge für die Dauer von vier Jahren vom Zeitpunkt ihres Eintreffens im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland an erstattet.

3.3
Die in § 1 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 AufnG getroffene Regelung ist nicht auf andere Personenkreise entsprechend anwendbar. Für unanfechtbar abgelehnte Asylbewerberinnen und Asylbewerber, deren Aufenthalt aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beendet werden kann und deren Aufenthalt daher vorübergehend zu dulden ist, erstattet das Land keine Kosten.

Dies gilt auch für Personen, bei denen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes festgestellt werden.

3.4
Die den kommunalen Gebietskörperschaften entstehenden Aufwendungen für ehemalige Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die zuvor in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes i.S. des § 44 AsylVfG oder einer der Aufnahmeeinrichtung angegliederten Gemeinschaftsunterkunft gewohnt haben (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AufnG), sowie für den Personenkreis nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 AufnG sind im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs abgegolten. Nach § 3 Abs. 6 Satz 2 AufnG kann das Land abweichend hiervon für Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien und Herzegowina besondere Kostenerstattungen beschließen. Auf den RdErl. vom 14.7.1997 (Nds. MBl. S. 1138) weise ich hin.

Abschnitt 4 KGAErRdErl - Grundsätzlicher Erstattungsumfang

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4.1
Das Land zahlt den Landkreisen und kreisfreien Städten zur Abgeltung aller den kommunalen Körperschaften durch die Aufnahme der in § 1 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 4 AufnG genannten Personen entstehenden Kosten vierteljährlich eine Pauschale in Höhe von 1.900 DM pro Person. Diese Pauschale schließt die persönlichen und sächlichen Verwaltungsausgaben, Kosten für medizinische Leistungen und Aufwendungen für Hilfe zur Pflege sowie die Kosten für minderjährige unbegleitete Flüchtlinge ein. Es empfiehlt sich, den Anteil für persönliche und sächliche Verwaltungsausgaben zwischen den beteiligten Kommunen so aufzuteilen, daß auch dem Verwaltungsaufwand der Städte und Gemeinden in angemessener Weise Rechnung getragen wird.

4.2
Die Pauschale wird unabhängig davon gezahlt, ob die kommunalen Körperschaften für jede einzelne Person auch tatsächlich Leistungen erbringen und in welchem Umfang ihnen tatsächlich Aufwendungen entstehen. Dies gilt nicht für die Regelung des § 3 Abs. 4 Nr. 1 AufnG. Hiernach werden für ausländische Flüchtlinge, die in Einrichtungen untergebracht sind, die das Land auf seine Kosten betreibt oder betreiben läßt, nur insoweit Zahlungen geleistet, als die kommunalen Körperschaften zusätzliche Leistungen erbracht haben.

4.3
Die vierteljährlich an die jeweiligen Landkreise und kreisfreien Städte zu zahlenden Gesamtbeträge richten sich nach der Anzahl der Personen, die sich im jeweiligen Quartal in dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt aufgehalten haben. Die Zahl wird mit Hilfe des Ausländerzentralregisters (AZR) ermittelt. Im AZR sind die Daten der im AufnG genannten Personen gespeichert. Es ist daher Grundlage für die Kostenerstattung durch das Land. Die Zahl der Personen, für die das Land die Kosten erstattet, wird gebildet aus dem Mittelwert zwischen Anfangs- und Endbestand der im AZR gespeicherten Personen des jeweiligen Quartals. Durch die Mittelung werden dabei Schwankungen innerhalb eines Vierteljahres berücksichtigt. Das Land ruft die Daten des AZR zentral bei der Registerbehörde (Bundesverwaltungsamt) ab und übermittelt sie über die BezReg den kommunalen Körperschaften. Die sich aus dem normalen Geschäftsablauf ergebenden Verzögerungen bei der Eingabe der Daten ins AZR werden akzeptiert. Die Stichtagsdaten werden in solchen Fällen nachträglich nicht korrigiert.

4.4
Die Abrechnung auf der Basis der AZR-Zahlen erfordert, dass alle Beteiligten der ihnen vom Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz) auferlegten Verpflichtung zur unverzüglichen Übermittlung der Daten an die Registerbehörde (§ 6 AZR-Gesetz) gewissenhaft nachkommen und für die Aktualität und Richtigkeit der übermittelten Daten sorgen (§ 8 AZR-Gesetz). Das Land veranlasst darüber hinaus, dass die Registerbehörde den kommunalen Ausländerbehörden zum Zweck der Datenpflege (§ 8 Abs. 3 AZR-Gesetz) regelmäßig Listen mit den Namen der gemäß Nr. 4.1 berücksichtigungsfähigen Personen zur Verfügung stellt, die sich ausweislich der Eintragungen im AZR am 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres in der jeweiligen kommunalen Gebietskörperschaft aufgehalten haben. Diese Listen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

Die notwendigen Eingaben und Berichtigungen im AZR sind umgehend vorzunehmen. Unstimmigkeiten sind unverzüglich aufzuklären und zu berichtigen (ggf. auch telefonisch). Unterlassene Meldungen sind unverzüglich nachzuholen. Von den Ausländerbehörden veranlasste Änderungen sind in der Ausländerakte zu dokumentieren.