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Abschnitt 8 KGAErRdErl - Abrechnungsverfahren

Bibliographie

Titel
Ausführung des Aufnahmegesetzes; Erstattung der den kommunalen Gebietskörperschaften durch die Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen entstehenden Aufwendungen
Redaktionelle Abkürzung
KGAErRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27100020030001

8.1
Für die Abrechnung gegenüber dem Land sind grundsätzlich die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig. Mit Zustimmung des zuständigen Landkreises kann auch mit den großen selbständigen Städten abgerechnet werden.

8.2
Die Abrechnung ist mit dem Mustervordruck (Anlage 2) bis zum Ende des Monats, der auf das Abrechnungsquartal folgt, bei den BezReg vorzulegen.

8.3
Die abrechnenden Kommunen schlüsseln die ihnen übermittelten AZR-Daten auf nach

  1. a)
    außerhalb von Flüchtlingswohnheimen,
  2. b)
    in Flüchtlingswohnheimen ohne Vollverpflegung,
  3. c)
    in Flüchtlingswohnheimen mit Vollverpflegung

untergebrachten Flüchtlingen und ermitteln den Erstattungsbetrag.

8.4
Die erstattungsfähigen Aufwendungen für Bürgerkriegsflüchtlinge sind wie bisher (spitz) zu erfassen und mit der Quartalsabrechnung geltend zu machen.

8.5
Für Flüchtlingswohnheime, für die die Tagessätze genehmigt oder bestätigt waren (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 AufnG), erfolgt die Abrechnung dieser Tagessätze in gleicher Weise wie bisher.

8.6
An das Land abzuführende Entgelte und Erstattungen aus der Nutzung von Flüchtlingswohnheimen, die sich aus der Heranziehung wegen eigener Einkünfte oder eigenen Vermögens oder auf Grund von Fremdbelegung ergeben (Nr. 7.1), sind in Nr. 3 (Erstattung) der Anlage 2 gesondert auszuweisen.

8.7
In der Vergangenheit gezahlte Herrichtungskosten, die wegen vorzeitiger anderweitiger Nutzung an das Land zurückzuzahlen sind (Nr. 7.3), sind ebenfalls in Nr. 3 (Erstattung) der Anlage 2 auszuweisen.

8.8
Erstattungen für Leistungen, die vor dem 1.7.1997 erbracht wurden, sollen innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Hierfür ist der bisherige Vordruck zu verwenden.

8.9
Für die Abrechnung außergewöhnlich hoher Kranken- und Pflegekosten i.S. des § 3 Abs. 4 Nr. 2 AufnG ist ein Nachweis vorzulegen. Dieser erfolgt in der Regel durch Vorlage einer detaillierten Kostenaufstellung.

8.10
Die BezReg stellen die den Landkreisen und kreisfreien Städten zu erstattenden Beträge zusammen und ergänzen die Zusammenstellung um geleistete Einzelzahlungen. Die Zusammenstellung ist mir bis zum 15. des auf das Abrechnungsquartal folgenden übernächsten Monats zuzuleiten.

8.11
Auf die zu erwartenden Erstattungsforderungen der Kommunen für das laufende Quartal kann ein Abschlag von bis zu 90 v.H. gewährt werden.

8.12
Sollten Erstattungsforderungen für ein zurückliegendes Quartal nicht fristgerecht oder nur unvollständig geltend gemacht werden können, sind Abschlagszahlungen zulässig. Bei längerfristig (drei Monate) verzögerter Vorlage der Abrechnung sind die Abschlagszahlungen auszusetzen.

8.13
Ich empfehle den Gemeinden, für den Nachweis der zu erstattenden Ausgaben insbesondere der "spitz" abzurechnenden Positionen besondere Haushaltsstellen einzurichten.

8.14
Die für eine zügige Abwicklung der Erstattungsverfahren erforderlichen Haushaltsmittelanforderungen bleiben hierdurch unberührt.