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  • ab 01.01.1998 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 KGAErRdErl - Kostenerstattungen oder Leistungen nach anderen Vorschriften

Bibliographie

Titel
Ausführung des Aufnahmegesetzes; Erstattung der den kommunalen Gebietskörperschaften durch die Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen entstehenden Aufwendungen
Redaktionelle Abkürzung
KGAErRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27100020030001

6.1
Einnahmen, die die kommunalen Körperschaften im Zusammenhang mit der Aufnahme, Versorgung, Betreuung und Unterbringung der in § 1 Abs. 1 AufnG bezeichneten ausländischen Flüchtlinge erzielen, mindern die ihnen nach diesem Gesetz zustehenden pauschalen Leistungen nicht.

6.2
Bei der Heranziehung der ausländischen Flüchtlinge zur Kostenbeteiligung aus eigenem Einkommen und Vermögen nach § 7 AsylbLG handelt es sich um einen eigenständigen Anspruch auf Aufwendungsersatz. Er ist durch Leistungsbescheid geltend zu machen und nach den Vorschriften des NVwVG zu vollstrecken. Bei der Benutzung einer kommunalen Einrichtung können Flüchtlinge - namentlich solche, auf die § 7 AsylbLG keine Anwendung findet - auf der Grundlage einer Benutzungsgebührensatzung zur Kostenbeteiligung herangezogen werden. Bei Erlaß derartiger Satzungen dürfen der Bemessung der Benutzungsgebühr nicht die Pauschalen zugrundegelegt werden, die in § 7 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG in der bis 31.5.1997 geltenden Fassung vorgesehen waren. Vielmehr richtet sich die Bemessung der Benutzungsgebühr nach den im kommunalen Abgabenrecht vorgesehenen Maßstäben.