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  • ab 01.01.1998 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 KGAErRdErl - Erstattungsumfang in besonderen Fällen

Bibliographie

Titel
Ausführung des Aufnahmegesetzes; Erstattung der den kommunalen Gebietskörperschaften durch die Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen entstehenden Aufwendungen
Redaktionelle Abkürzung
KGAErRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27100020030001

5.1
Erstattung bei der Unterbringung in Flüchtlingswohnheimen (§ 3 Abs. 2 AufnG)

In den Fällen, in denen das Land in der Vergangenheit Genehmigungen ("Garantieplatzverträge") oder Bestätigungen von erstattungsfähigen Tagessätzen für tatsächlich belegte Plätze ausgesprochen hat, werden die Tagessätze für eine Übergangszeit weiterhin "spitz" erstattet. Zusätzlich wird eine reduzierte Vierteljahrespauschale von 1.200 DM je untergebrachter Person gezahlt; soweit in Heimen Vollverpflegung gewährt wird, beträgt sie 675 DM. Dies gilt bei den in der Regel auf fünf Jahre befristeten Wohnheimverträgen und Genehmigungen alter Art längstens bis zum Ablauf dieser Verträge und bei Tagessatzbestätigungen nach Nr. 1 Abs. 4 Satz 4 des Bezugserlasses zu u, längstens bis zum Ablauf der ausgesprochenen Bestätigung oder bis zur frühestmöglichen Beendigung der laufenden Verträge.

Für exterritorial untergebrachte Personen ist nach dem Bezugserlaß zu u die Ausländerbehörde des tatsächlichen Wohnortes zuständig. Die jeweilige Kommune erhält für den dort untergebrachten Personenkreis (der im AZR auch dieser Kommune zuzuordnen ist) die reduzierte Vierteljahrespauschale.

5.2
Erstattung von Kranken- und Pflegekosten (§ 3 Abs. 4 Nr. 2 AufnG)

Sofern die notwendigen Kosten für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie für Hilfe zur Pflege pro Person 15.000 DM im Kalenderjahr übersteigen, werden die darüber hinausgehenden Kosten erstattet. Sie sollen nach Ende eines Kalenderjahres spätestens im dritten Quartal des Folgejahres geltend gemacht werden.

Für 1997 sind die Kosten für Leistungen, die im ersten Halbjahr erbracht worden sind, vom Gesamtjahresbetrag abzuziehen. Der danach verbleibende Betrag, der 15.000 DM übersteigt, wird auf Einzelnachweis erstattet.

5.3
Erstattung in besonders gelagerten Einzelfällen (§ 3 Abs. 3 AufnG)

Nach § 3 Abs. 3 AufnG besteht die Möglichkeit, in besonders gelagerten Einzelfällen auf Grund einer Verwaltungsvereinbarung Kosten gesondert zu übernehmen. Die Regelung wird restriktiv gehandhabt. Sie bezieht sich nicht auf einzelne Flüchtlinge. Unter diese Regelung fallen zur Zeit lediglich die im Auftrag des Landes erfolgende vorübergehende gesonderte Unterbringung minderjähriger ausländischer Flüchtlinge in der Clearingstelle zur Klärung ihres Status sowie die Wahrnehmung der Aufgaben der zentral zuständigen Stelle des Landes für das Erfassungs- und Zustimmungsverfahren bei der Aufnahme von jüdischen Emigrantinnen und Emigranten.