Abschnitt 9 KGAErRdErl - Übergangsvorschrift
Bibliographie
- Titel
- Ausführung des Aufnahmegesetzes; Erstattung der den kommunalen Gebietskörperschaften durch die Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen entstehenden Aufwendungen
- Redaktionelle Abkürzung
- KGAErRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 27100020030001
9.1
Die Übergangsregelung nach § 4 AufnG soll es den kommunalen Körperschaften, deren durchschnittliche Aufwendungen im Referenzjahr 1995 über der Pauschale nach § 3 Abs. 1 AufnG lagen, ermöglichen, sich auf die Pauschale einzustellen und Einsparpotentiale weitestgehend auszuschöpfen.
9.2
Diese Landkreise und kreisfreien Städte erhalten für außerhalb von Flüchtlingswohnheimen untergebrachte Personen nach § 1 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 4 AufnG neben der vorgesehenen Pauschale nach § 3 Abs. 1 AufnG in der Zeit vom 1.7.1997 bis 31.12.1997: 75 v.H., vom 1.1.1998 bis 30.6.1998: 50 v.H. und vom 1.7.1998 bis 31.12.1998: 25 v.H. des Unterschiedsbetrages zwischen der Pauschale und ihren auf der Basis der Quartalsabrechnungen des Jahres 1995 mit den BezReg abgestimmten tatsächlichen Aufwendungen. Der für ein volles Jahr ermittelte Unterschiedsbetrag ist für die Berechnung pro Quartal zu vierteln.
Für die folgenden sechs Quartale sind die über die Pauschale hinaus zu leistenden Beträge also wie folgt zu ermitteln:
3. und 4. Quartal 1997 jeweils 1/4 des Unterschiedsbetrages, davon 75 v.H.,
1. und 2. Quartal 1998 jeweils 1/4 des Unterschiedsbetrages, davon 50 v.H.,
3. und 4. Quartal 1998 jeweils 1/4 des Unterschiedsbetrages, davon 25 v.H.
9.3
Ab 1.1.1999 erhalten alle kommunalen Körperschaften für die außerhalb von Flüchtlingswohnheimen untergebrachten Personen nur noch die vierteljährliche Pauschale.
9.4
Die Abrechnungsgrundlage ist neu festzusetzen, wenn sich die durchschnittlichen Aufwendungen im nachhinein als unrichtig erweisen. Unter- und Überzahlungen, die auf der Basis der unrichtigen durchschnittlichen Aufwendungen geleistet wurden, sind nachzuzahlen oder zu verrechnen.