NLVO-Bildung,NI - Niedersächsische Laufbahnverordnung-Bildung

Niedersächsische Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung (NLVO-Bildung)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung (NLVO-Bildung)
Amtliche Abkürzung
NLVO-Bildung
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Vom 19. Mai 2010 (Nds. GVBl. S. 218 - VORIS 20411 -) (1)(2)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. Juni 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 57) (3)

Aufgrund des § 25 Nrn. 1, 2, 3, 9 und 10, des § 60 Abs. 5 Satz 1 und des § 117 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. November 2009 (Nds. GVBl. S. 437), wird verordnet:

Inhaltsübersicht*§§
Erster Abschnitt
Allgemeines
Regelungsbereich1
Regelmäßig zu durchlaufende Ämter2
Tätigkeiten an anerkannten Ersatzschulen als Probezeit oder Erprobungszeit3
Zweiter Abschnitt
Erwerb der Laufbahnbefähigung, Zugang für die Einstiegsämter
Grundsatz4
Zugang für die Einstiegsämter5
Erwerb der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen, an Haupt- und Realschulen, für Sonderpädagogik, an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen durch Studium und Vorbereitungsdienst6
Dauer des Vorbereitungsdienstes7
Erwerb der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen, an Haupt- und Realschulen, für Sonderpädagogik, an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen durch Studium und berufliche Tätigkeit8
Erwerb der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen, an Haupt- und Realschulen, für Sonderpädagogik, an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen aufgrund im Ausland erworbener Berufsqualifikationen8a
Erwerb der Lehrbefähigung als Lehrerin oder Lehrer für Fachpraxis9
Erwerb der Lehrbefähigung als Seefahrtoberlehrerin oder Seefahrtoberlehrer10
Dritter Abschnitt
Lehrbefähigungen für besondere Lehrämter, Qualifizierung, Beförderungsvoraussetzungen
Erwerb der Lehrbefähigung für besondere Lehrämter an Förderschulen11
Erwerb der Lehrbefähigung als Oberlehrerin oder Oberlehrer im Justizvollzugsdienst12
Qualifizierung, Beförderungsvoraussetzungen13
Vierter Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen14
Lehrbefähigungen für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen und das Lehramt an Realschulen14a
Übergangsbestimmungen für den Aufstieg15
Übergangsbestimmungen für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst16

Artikel 1 der Verordnung zum Laufbahnrecht der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung, zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen und zur Änderung der Niedersächsischen Laufbahnverordnung vom 19. Mai 2010 (Nds. GVBl. S. 218)

SVBl. S. 241

SVBl. S. 411

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 3, Erster Abschnitt - Allgemeines

§ 1 NLVO-Bildung - Regelungsbereich

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung (NLVO-Bildung)
Amtliche Abkürzung
NLVO-Bildung
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Diese Verordnung enthält für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung von § 13 Abs. 3 Satz 4 und den §§ 14 und 16 Abs. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes abweichende Regelungen und Regelungen, die die Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) ergänzen oder von ihr abweichen.

§ 2 NLVO-Bildung - Regelmäßig zu durchlaufende Ämter

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung (NLVO-Bildung)
Amtliche Abkürzung
NLVO-Bildung
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Abweichend von § 3 Abs. 1 NLVO kann ein Amt mit Zulage auch übertragen werden, wenn ein derselben Besoldungsgruppe zugeordnetes Amt ohne Zulage nicht durchlaufen ist.

§ 3 NLVO-Bildung - Tätigkeiten an anerkannten Ersatzschulen als Probezeit oder Erprobungszeit

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung (NLVO-Bildung)
Amtliche Abkürzung
NLVO-Bildung
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Lehrkräfte im Dienst des Landes können die Probezeit ganz oder teilweise während eines Urlaubs mit oder ohne Dienstbezüge an einer anerkannten Ersatzschule ableisten.

(2) Für eine Lehrkraft im Dienst des Landes kann die Eignung für ein höheres Amt auch festgestellt werden, wenn ihr kein Dienstposten übertragen ist, weil sie für Tätigkeiten an einer anerkannten Ersatzschule mit oder ohne Dienstbezüge beurlaubt ist, und die ausgeübten Tätigkeiten nach Art und Bedeutung mindestens den Anforderungen eines dem höheren Amt zugeordneten Dienstpostens entsprechen.