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  • ab 22.03.2017 (aktuelle Fassung)

§ 14a NLVO-Bildung - Lehrbefähigungen für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen und das Lehramt an Realschulen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung (NLVO-Bildung)
Amtliche Abkürzung
NLVO-Bildung
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Die Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen oder für das Lehramt an Realschulen kann bis zum 31. Juli 2024 nach näherer Bestimmung durch die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung erwerben, wer das für das betreffende Lehramt vorgeschriebene Studium mit einem Mastergrad (Master of Education), mit der ersten Staatsprüfung für ein Lehramt in Niedersachsen oder mit einem gleichwertigem Abschluss abgeschlossen hat und den für das betreffende Lehramt vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) Für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen und das Lehramt an Realschulen gilt § 14 Abs. 2 und 3 entsprechend.