§ 8a NLVO-Bildung - Erwerb der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen, an Haupt- und Realschulen, für Sonderpädagogik, an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen aufgrund im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung (NLVO-Bildung)
- Amtliche Abkürzung
- NLVO-Bildung
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
1Die Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen, an Haupt- und Realschulen, für Sonderpädagogik, an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen hat auch erworben, wer im Ausland eine der Lehrbefähigung gleichwertige Berufsqualifikation nach dem Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (NBQFG) erworben hat. 2Die §§ 35 bis 42 NLVO bleiben unberührt.