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  • ab 22.03.2017 (aktuelle Fassung)

§ 8a NLVO-Bildung - Erwerb der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen, an Haupt- und Realschulen, für Sonderpädagogik, an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen aufgrund im Ausland erworbener Berufsqualifikationen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung (NLVO-Bildung)
Amtliche Abkürzung
NLVO-Bildung
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

1Die Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen, an Haupt- und Realschulen, für Sonderpädagogik, an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen hat auch erworben, wer im Ausland eine der Lehrbefähigung gleichwertige Berufsqualifikation nach dem Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (NBQFG) erworben hat. 2Die §§ 35 bis 42 NLVO bleiben unberührt.