§ 3 NLVO-Bildung - Tätigkeiten an anerkannten Ersatzschulen als Probezeit oder Erprobungszeit
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung (NLVO-Bildung)
- Amtliche Abkürzung
- NLVO-Bildung
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) Lehrkräfte im Dienst des Landes können die Probezeit ganz oder teilweise während eines Urlaubs mit oder ohne Dienstbezüge an einer anerkannten Ersatzschule ableisten.
(2) Für eine Lehrkraft im Dienst des Landes kann die Eignung für ein höheres Amt auch festgestellt werden, wenn ihr kein Dienstposten übertragen ist, weil sie für Tätigkeiten an einer anerkannten Ersatzschule mit oder ohne Dienstbezüge beurlaubt ist, und die ausgeübten Tätigkeiten nach Art und Bedeutung mindestens den Anforderungen eines dem höheren Amt zugeordneten Dienstpostens entsprechen.