§ 16 NLVO-Bildung - Übergangsbestimmungen für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung (NLVO-Bildung)
- Amtliche Abkürzung
- NLVO-Bildung
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) 1Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Juni 2010 in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt eingestellt worden sind, richtet sich die Dauer des Vorbereitungsdienstes nach den bisher geltenden Vorschriften. 2Unterbrechen sie den Vorbereitungsdienst länger als insgesamt sechs Monate, so richtet sich die Dauer des Vorbereitungsdienstes nach dieser Verordnung.
(2) Für Beamtinnen und Beamte, die sich am 1. Juni 2010 sechs Monate oder weniger im Vorbereitungsdienst für ein Lehramt befinden, richtet sich die Dauer des Vorbereitungsdienstes nach dieser Verordnung, wenn sie dies vor dem 1. August 2010 beantragen.