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§ 3 NLVO-Bildung - Tätigkeiten an anerkannten Ersatzschulen als Probezeit oder Erprobungszeit

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung (NLVO-Bildung)
Amtliche Abkürzung
NLVO-Bildung
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Lehrkräfte im Dienst des Landes können die Probezeit ganz oder teilweise während eines Urlaubs mit oder ohne Dienstbezüge an einer anerkannten Ersatzschule ableisten.

(2) Für eine Lehrkraft im Dienst des Landes kann die Eignung für ein höheres Amt auch festgestellt werden, wenn ihr kein Dienstposten übertragen ist, weil sie für Tätigkeiten an einer anerkannten Ersatzschule mit oder ohne Dienstbezüge beurlaubt ist, und die ausgeübten Tätigkeiten nach Art und Bedeutung mindestens den Anforderungen eines dem höheren Amt zugeordneten Dienstpostens entsprechen.