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  • ab 01.06.2010 (aktuelle Fassung)

§ 10 NLVO-Bildung - Erwerb der Lehrbefähigung als Seefahrtoberlehrerin oder Seefahrtoberlehrer

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung (NLVO-Bildung)
Amtliche Abkürzung
NLVO-Bildung
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Die Lehrbefähigung als Seefahrtoberlehrerin oder Seefahrtoberlehrer hat erworben, wer

  1. 1.

    das Befähigungszeugnis

    1. a)

      als Kapitän für den nautischen Dienst auf Kauffahrteischiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge,

    2. b)

      als Kapitän für den nautischen Dienst auf Fischereifahrzeugen aller Größen in der Großen Hochseefischerei (BG) oder

    3. c)

      als Leiter der Maschinenanlage für den technischen Dienst auf Schiffen mit jeder Antriebsleistung

    erworben hat und

  2. 2.

    ein für die Aufgabenwahrnehmung geeignetes Hochschulstudium mit einem Bachelorgrad oder mit einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat.

(2) Über die Geeignetheit eines Hochschulstudiums und die Gleichwertigkeit eines Abschlusses entscheidet das Kultusministerium.