§ 12 NLVO-Bildung - Erwerb der Lehrbefähigung als Oberlehrerin oder Oberlehrer im Justizvollzugsdienst
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung (NLVO-Bildung)
- Amtliche Abkürzung
- NLVO-Bildung
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
Die Lehrbefähigung als Oberlehrerin oder Oberlehrer im Justizvollzugsdienst hat erworben, wer eine in § 6 genannte Lehrbefähigung erworben hat.