NBITVO,NI - Niedersächsische Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung

Niedersächsische Verordnung über barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen (NBITVO) 1)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen (NBITVO) 
Amtliche Abkürzung
NBITVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
84200

Vom 24. September 2020 (Nds. GVBl. S. 342 - VORIS 84200 -)

Aufgrund des § 9e des Niedersächsischen Behindertengleichstellungsgesetzes vom 25. November 2007 (Nds. GVBl. S. 661), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2018 (Nds. GVBl. S. 217), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Regelungsgegenstand, Geltungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Technische Standards3
Erklärung zur Barrierefreiheit4
Verfahren der periodischen Überwachung5
Berichterstattung6
Inkrafttreten7

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. EU Nr. L 327 S. 1).

§ 1 NBITVO - Regelungsgegenstand, Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen (NBITVO) 
Amtliche Abkürzung
NBITVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
84200

(1) Diese Verordnung regelt Einzelheiten zu den Anforderungen der §§ 9a bis 9c des Niedersächsischen Behindertengleichstellungsgesetzes (NBGG) hinsichtlich barrierefreier Informationstechnik öffentlicher Stellen nach § 9 Abs. 1 NBGG.

(2) 1Diese Verordnung gilt unter Berücksichtigung der Fristen des § 9a Abs. 1 Satz 2 und des § 9b Abs. 3 NBGG für Websites und mobile Anwendungen von öffentlichen Stellen nach § 9 Abs. 1 NBGG unter Einbeziehung von elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufen, einschließlich der Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und elektronischen Aktenführung, und von integrierten grafischen Programmoberflächen sowie für grafische Programmoberflächen, die von einer öffentlichen Stelle zur Nutzung bereitgestellt werden. 2Sie gilt nicht, soweit die Geltung der §§ 9a bis 9e NBGG durch § 9 Abs. 2 NBGG ausgeschlossen ist.

§ 2 NBITVO - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen (NBITVO) 
Amtliche Abkürzung
NBITVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
84200

(1) 1Websites im Sinne dieser Verordnung sind Auftritte, die

  1. 1.

    mit einer Webtechnologie, beispielsweise Hypertext Markup Language (HTML), erstellt sind,

  2. 2.

    über eine individuelle Webadresse erreichbar sind und

  3. 3.

    mit einem Nutzeragenten, beispielsweise einem Browser, wiedergegeben werden können.

2Zum Inhalt von Websites gehören Informationen und Interaktionen. 3Integrierte Inhalte in gesonderten Formaten, beispielsweise in Dokumenten, Videos und Audiodateien, sowie integrierte Funktionalitäten, beispielsweise Formulare, Authentifizierungs-, Identifizierungs- und Zahlungsprozesse, sind Bestandteile von Websites.

(2) Mobile Anwendungen im Sinne dieser Verordnung sind solche im Sinne des Artikels 3 Nr. 2 der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. EU Nr. L 327 S. 1).

(3) 1Elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe im Sinne dieser Verordnung sind Verfahren, die im Rahmen des Verwaltungshandelns intern oder extern angewandt werden und sich der Informationstechnik bedienen. 2Hierzu zählen insbesondere Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und elektronischen Aktenführung. 3Integrierte Inhalte in gesonderten Formaten, beispielsweise in Dokumenten, Videos und Audiodateien, sind Bestandteile der elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufe.

(4) 1Elektronische Vorgangsbearbeitung im Sinne dieser Verordnung ist die Unterstützung von Verwaltungsabläufen durch Informations- und Kommunikationstechnik. 2Zur elektronischen Vorgangsbearbeitung zählen beispielsweise

  1. 1.

    die elektronische Zuweisung und der elektronische Transport von Dokumenten an bearbeitende Personen,

  2. 2.

    die elektronische Bearbeitung von Dokumenten,

  3. 3.

    die elektronische Darstellung von Prozessen, Organigrammen und Verantwortlichkeiten,

  4. 4.

    die elektronische Terminplanung und

  5. 5.

    die elektronische Protokollierung.

(5) Elektronische Aktenführung im Sinne dieser Verordnung ist die systematische und programmgestützte Vorhaltung und Nutzung von Dokumenten in elektronischer Form, beispielsweise mittels eines Dokumentenmanagementsystems.

(6) Grafische Programmoberflächen im Sinne dieser Verordnung sind webbasierte und nicht webbasierte Anwendungen einschließlich

  1. 1.

    der grafischen Nutzerschnittstellen auf zweidimensionalen Bildschirmen und Displays und

  2. 2.

    der grafischen Nutzerschnittstellen in dreidimensionalen virtuellen Repräsentationen oder in Echtzeit-Raum-Repräsentationen.

§ 3 NBITVO - Technische Standards

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen (NBITVO) 
Amtliche Abkürzung
NBITVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
84200

(1) 1Barrierefreie Gestaltung im Sinne des § 9a Abs. 1 NBGG wird vermutet, wenn die technischen Standards der harmonisierten Normen für Websites und mobile Anwendungen eingehalten werden, die zur Unterstützung der Richtlinie (EU) 2016/2102 erstellt und deren Referenzen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. 2Übersetzungen der harmonisierten Normen in die deutsche Sprache stellt die Überwachungsstelle nach § 13 Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) auf ihrer Website

www.bundesfachstelle-barrierefreiheit.de

bereit.

(2) 1Die Überwachungsstelle des Landes für die Barrierefreiheit von Informationstechnik stellt auf der Website www.ms.niedersachsen.de Hinweise zur Einhaltung der technischen Standards nach Absatz 1 ein. 2Sie weist dort außerdem auf die Informationen hin, die die Überwachungsstelle nach § 13 Abs. 3 BGG gemäß § 3 Abs. 5 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Mai 2019 (BGBl. I S. 738), bereitstellt.

§ 4 NBITVO - Erklärung zur Barrierefreiheit

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen (NBITVO) 
Amtliche Abkürzung
NBITVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
84200

(1) 1Die Erklärung zur Barrierefreiheit nach § 9b NBGG ist in einem barrierefreien und gegebenenfalls maschinenlesbaren Format im Sinne des Artikels 2 Abs. 6 der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. EU Nr. L 345 S. 90), geändert durch die Richtlinie 2013/37/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. EU Nr. L 175 S. 1), zu veröffentlichen. 2Sie muss für Websites von der Startseite und von jeder anderen Seite einer Website erreichbar sein. 3Für mobile Anwendungen muss die Erklärung von der Stelle erreichbar sein, an der das Herunterladen der mobilen Anwendung ermöglicht wird, oder auf der Website der öffentlichen Stelle, die die mobile Anwendung entwickelt hat.

(2) Die Verlinkung zur elektronischen Kontaktaufnahme (§ 9b Abs. 2 Nr. 2 NBGG) soll in der Erklärung zur Barrierefreiheit leicht zu finden sein.

(3) Die Erklärung zur Barrierefreiheit muss umfassende, detaillierte und klar verständliche Angaben zur Einhaltung der technischen Standards nach § 3 enthalten.

(4) 1Die obligatorischen Inhalte, die in Abschnitt 1 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1523 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Festlegung einer Mustererklärung zur Barrierefreiheit gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. EU Nr. L 256 S. 103) festgelegt sind, sind in die Erklärung zur Barrierefreiheit aufzunehmen. 2Es sollen auch Angaben nach Abschnitt 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1523 aufgenommen werden, insbesondere Angaben zu

  1. 1.

    Maßnahmen, die über die Anforderungen nach § 9a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 NBGG und nach § 3 hinausgehen, und

  2. 2.

    Maßnahmen, die ergriffen werden sollen, um im Fall des § 9b Abs. 2 Nr. 1 NBGG eine vollständige barrierefreie Gestaltung zu erreichen.

(5) 1Der Erklärung zur Barrierefreiheit muss eine Bewertung der Vereinbarkeit der Website oder der mobilen Anwendung mit den Anforderungen nach § 9a Abs. 1 und 2 NBGG und nach § 3 zugrunde liegen. 2In der Erklärung ist anzugeben, ob die Bewertung durch einen Dritten, beispielsweise in Form einer Zertifizierung, oder durch die öffentliche Stelle selbst vorgenommen wurde. 3Die Erklärung kann einen Link zu der Bewertung nach Satz 1 enthalten.

(6) 1Die Erklärung zur Barrierefreiheit ist bei jeder wesentlichen Änderung der Website oder der mobilen Anwendung, mindestens jedoch jährlich zu aktualisieren. 2Die erstmals erstellte Erklärung zur Barrierefreiheit einer Website oder mobilen Anwendung ist der Überwachungsstelle des Landes für die Barrierefreiheit von Informationstechnik mitzuteilen.

(7) 1Die Überwachungsstelle des Landes für die Barrierefreiheit von Informationstechnik stellt auf der Website www.ms.niedersachsen.de Hinweise zur Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 6 ein. 2Sie weist dort außerdem auf die Informationen hin, die die Überwachungsstelle nach § 13 Abs. 3 BGG gemäß § 7 Abs. 4 BITV 2.0 bereitstellt.