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  • ab 30.09.2020 (aktuelle Fassung)

§ 3 NBITVO - Technische Standards

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen (NBITVO) 
Amtliche Abkürzung
NBITVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
84200

(1) 1Barrierefreie Gestaltung im Sinne des § 9a Abs. 1 NBGG wird vermutet, wenn die technischen Standards der harmonisierten Normen für Websites und mobile Anwendungen eingehalten werden, die zur Unterstützung der Richtlinie (EU) 2016/2102 erstellt und deren Referenzen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. 2Übersetzungen der harmonisierten Normen in die deutsche Sprache stellt die Überwachungsstelle nach § 13 Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) auf ihrer Website

www.bundesfachstelle-barrierefreiheit.de

bereit.

(2) 1Die Überwachungsstelle des Landes für die Barrierefreiheit von Informationstechnik stellt auf der Website www.ms.niedersachsen.de Hinweise zur Einhaltung der technischen Standards nach Absatz 1 ein. 2Sie weist dort außerdem auf die Informationen hin, die die Überwachungsstelle nach § 13 Abs. 3 BGG gemäß § 3 Abs. 5 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Mai 2019 (BGBl. I S. 738), bereitstellt.