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  • ab 30.09.2020 (aktuelle Fassung)

§ 2 NBITVO - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen (NBITVO) 
Amtliche Abkürzung
NBITVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
84200

(1) 1Websites im Sinne dieser Verordnung sind Auftritte, die

  1. 1.

    mit einer Webtechnologie, beispielsweise Hypertext Markup Language (HTML), erstellt sind,

  2. 2.

    über eine individuelle Webadresse erreichbar sind und

  3. 3.

    mit einem Nutzeragenten, beispielsweise einem Browser, wiedergegeben werden können.

2Zum Inhalt von Websites gehören Informationen und Interaktionen. 3Integrierte Inhalte in gesonderten Formaten, beispielsweise in Dokumenten, Videos und Audiodateien, sowie integrierte Funktionalitäten, beispielsweise Formulare, Authentifizierungs-, Identifizierungs- und Zahlungsprozesse, sind Bestandteile von Websites.

(2) Mobile Anwendungen im Sinne dieser Verordnung sind solche im Sinne des Artikels 3 Nr. 2 der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. EU Nr. L 327 S. 1).

(3) 1Elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe im Sinne dieser Verordnung sind Verfahren, die im Rahmen des Verwaltungshandelns intern oder extern angewandt werden und sich der Informationstechnik bedienen. 2Hierzu zählen insbesondere Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und elektronischen Aktenführung. 3Integrierte Inhalte in gesonderten Formaten, beispielsweise in Dokumenten, Videos und Audiodateien, sind Bestandteile der elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufe.

(4) 1Elektronische Vorgangsbearbeitung im Sinne dieser Verordnung ist die Unterstützung von Verwaltungsabläufen durch Informations- und Kommunikationstechnik. 2Zur elektronischen Vorgangsbearbeitung zählen beispielsweise

  1. 1.

    die elektronische Zuweisung und der elektronische Transport von Dokumenten an bearbeitende Personen,

  2. 2.

    die elektronische Bearbeitung von Dokumenten,

  3. 3.

    die elektronische Darstellung von Prozessen, Organigrammen und Verantwortlichkeiten,

  4. 4.

    die elektronische Terminplanung und

  5. 5.

    die elektronische Protokollierung.

(5) Elektronische Aktenführung im Sinne dieser Verordnung ist die systematische und programmgestützte Vorhaltung und Nutzung von Dokumenten in elektronischer Form, beispielsweise mittels eines Dokumentenmanagementsystems.

(6) Grafische Programmoberflächen im Sinne dieser Verordnung sind webbasierte und nicht webbasierte Anwendungen einschließlich

  1. 1.

    der grafischen Nutzerschnittstellen auf zweidimensionalen Bildschirmen und Displays und

  2. 2.

    der grafischen Nutzerschnittstellen in dreidimensionalen virtuellen Repräsentationen oder in Echtzeit-Raum-Repräsentationen.