§ 6 NBITVO - Berichterstattung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen (NBITVO)
- Amtliche Abkürzung
- NBITVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 84200
(1) Der Bericht nach § 12c Abs. 2 BGG der Überwachungsstelle des Landes für die Barrierefreiheit von Informationstechnik kann neben den Angaben nach den Nummern 1 bis 3.1, 4 und 5 des Anhangs II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1524 auch Angaben über die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung nach § 9a Abs. 4 NBGG enthalten.
(2) Der Bericht wird nach Übermittlung an die Überwachungsstelle nach § 13 Abs. 3 BGG dem Niedersächsischen Landtag und dem Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen zur Kenntnis gegeben.