§ 1 NBITVO - Regelungsgegenstand, Geltungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen (NBITVO)
- Amtliche Abkürzung
- NBITVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 84200
(1) Diese Verordnung regelt Einzelheiten zu den Anforderungen der §§ 9a bis 9c des Niedersächsischen Behindertengleichstellungsgesetzes (NBGG) hinsichtlich barrierefreier Informationstechnik öffentlicher Stellen nach § 9 Abs. 1 NBGG.
(2) 1Diese Verordnung gilt unter Berücksichtigung der Fristen des § 9a Abs. 1 Satz 2 und des § 9b Abs. 3 NBGG für Websites und mobile Anwendungen von öffentlichen Stellen nach § 9 Abs. 1 NBGG unter Einbeziehung von elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufen, einschließlich der Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und elektronischen Aktenführung, und von integrierten grafischen Programmoberflächen sowie für grafische Programmoberflächen, die von einer öffentlichen Stelle zur Nutzung bereitgestellt werden. 2Sie gilt nicht, soweit die Geltung der §§ 9a bis 9e NBGG durch § 9 Abs. 2 NBGG ausgeschlossen ist.