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  • ab 30.09.2020 (aktuelle Fassung)

§ 5 NBITVO - Verfahren der periodischen Überwachung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen (NBITVO) 
Amtliche Abkürzung
NBITVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
84200

(1) Die Prüfung der Einhaltung der technischen Standards nach § 3 durch die Überwachungsstelle des Landes für die Barrierefreiheit von Informationstechnik kann durch beauftragte Dritte durchgeführt werden.

(2) Die öffentlichen Stellen nach § 9 Abs. 1 NBGG unterstützen die Überwachungsstelle des Landes für die Barrierefreiheit von Informationstechnik und einen nach Absatz 1 beauftragten Dritten bei der Erfüllung der Aufgabe nach § 9c Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NBGG.

(3) 1Die Stichproben für die Überwachung nach § 9c Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NBGG werden je Jahr anhand eines Algorithmus nach dem Zufallsprinzip ausgewählt, wobei die Kriterien Regionalität und Abbildung der Vielfalt öffentlicher Stellen Berücksichtigung finden. 2Die Überwachungsstelle des Landes für die Barrierefreiheit von Informationstechnik gibt dem Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen Gelegenheit, zu den Einzelheiten des Algorithmus Stellung zu nehmen.

(4) Innerhalb eines Jahres nach einer Mitteilung von Mängeln nach Artikel 7 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1524 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Festlegung einer Überwachungsmethodik und der Modalitäten für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. EU Nr. L 256 S. 108, Nr. L 259 S. 43) teilt die öffentliche Stelle der Überwachungsstelle mit, welche Maßnahmen zur Behebung der Mängel getroffen werden.