VOWiVRdErl,NI - Verkehrsordnungswidrigkeiten-Verfolgungsrunderlass

Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten
Redaktionelle Abkürzung
VOWiVRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

RdErl. d. MI v. 28. 4. 2015 - 22.2-05140/12.3 -

Vom 28. April 2015 (Nds. MBl. S. 469)

- VORIS 21011 -

Bezug:

  1. a)

    RdErl. v. 2. 12. 1996 (Nds. MBl. 1997 S. 3), geändert durch RdErl. v. 22. 2. 2001 (Nds. MBl. S. 297)
    - VORIS 21011 00 00 00 032 -

  2. b)

    RdErl. v. 14. 3. 2008 (Nds. MBl. S. 464, 806; Nds. Rpfl. S. 133)
    - VORIS 21014 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Allgemeines1
Verwarnungsverfahren2
Einleitung eines Bußgeldverfahrens durch die Polizei3
Weitere Aufgaben der Polizei4
Verfahren bei kommunaler Überwachung des fließenden Verkehrs5
Aufgaben der Bußgeldbehörde im Ermittlungsverfahren6
Einstellung des Verfahrens7
Kostentragungspflicht der Halterin oder des Halters eines Kraftfahrzeugs8
Akteneinsicht9
Aufbewahrungsfristen10
Schlussbestimmungen11

Abschnitt 1 VOWiVRdErl - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten
Redaktionelle Abkürzung
VOWiVRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

1.1 Begriff der Verkehrsordnungswidrigkeiten

Verkehrsordnungswidrigkeiten sind gemäß § 24 StVG vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften einer aufgrund des § 6 Abs. 1 StVG erlassenen Rechtsverordnung, insbesondere der StVO und der StVZO, oder gegen Anordnungen, die aufgrund dieser Rechtsverordnungen getroffen wurden, sowie vorsätzlich oder fahrlässig begangene Zuwiderhandlungen gegen § 24a oder 24c StVG.

1.2 Unverzügliche Bearbeitung

Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten sind so einfach und so schnell wie möglich zu bearbeiten. Ein verzögerter Verfahrensablauf erschwert das Ermittlungsverfahren und beeinträchtigt die verkehrserzieherische Wirkung der Maßnahmen.

1.3 Zuständigkeit

Für die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten sind die Landkreise und kreisfreien Städte (Bußgeldbehörden) und bis zur Abgabe der Sache an die zuständige Bußgeldbehörde die Polizei zuständig (§ 7 Nr. 5 ZustVO-OWi).

1.4 Opportunitätsprinzip

(1) Die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Bußgeldbehörde und der Polizei (§§ 47, 53 OWiG). Sie können

  • von der Verfolgung der Tat absehen,

  • wegen Geringfügigkeit der Tat eine Verwarnung erteilen oder

  • ein Ermittlungsverfahren betreiben.

(2) Von der Verfolgung einer Verkehrsordnungswidrigkeit kann u. a. abgesehen werden, wenn

  • die Zuwiderhandlung unbedeutend ist und eine Belehrung oder ein Hinweis ausreichend erscheint oder

  • bereits vor Aufnahme von Ermittlungen ersichtlich ist, dass ein ausreichender Tatnachweis oder die Feststellung der betroffenen Person nicht möglich erscheint oder der Ermittlungsaufwand außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat steht.

(3) Mit dem Opportunitätsprinzip ist auch vereinbar, die Verfolgung von für die Verkehrssicherheit nicht oder kaum bedeutsamen Zuwiderhandlungen zugunsten einer nachdrücklicheren Verfolgung gefährlicher und unfallträchtiger Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr zu beschränken.

1.5 Vordrucke

(1) Für das automatisierte Verfahren ist der Tatbestandskatalog Verkehrsordnungswidrigkeiten - Niedersachsen - zu verwenden. Als Anzeige sowohl im Verwarnungs- als auch im Bußgeldbereich ist ein Datenermittlungsbeleg (PolN 163) oder eine Sammelanzeige mit den den Tatvorwurf konkretisierenden Daten zu verwenden.

(2) Die im Tatbestandskatalog enthaltenen Hinweise zu dessen Anwendung und Anleitungen für das Ausfüllen des Datenermittlungsbeleges sowie Hinweise zur Sammelanzeige sind zu beachten.

(3) Die Angaben auf der Anzeige sollen gut lesbar (z. B. durch Stempelaufdruck) erfolgen.

Abschnitt 2 VOWiVRdErl - Verwarnungsverfahren

Bibliographie

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Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten
Redaktionelle Abkürzung
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

2.1 Allgemeines

(1) Die Verwarnung ist ein wichtiges Verkehrserziehungsmittel. Sie dient dazu, einer betroffenen Person bei einer lediglich geringfügigen Verkehrsordnungswidrigkeit das Fehlverhalten möglichst sofort vorzuhalten, ohne eingehende Ermittlungen über die Tat vorzunehmen. Die Verwarnung soll eine betroffene Person anhalten, die Verkehrsvorschriften künftig besser zu beachten.

(2) Verwarnungen können mündlich oder schriftlich erteilt werden.

2.2 Geringfügige Verkehrsordnungswidrigkeiten

(1) Bei einer unbedeutenden Verkehrsordnungswidrigkeit kommt eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld in Betracht.

(2) Bei einer geringfügigen Verkehrsordnungswidrigkeit kann eine betroffene Person verwarnt und von ihr ein Verwarnungsgeld erhoben werden. Auf diese Weise kann ein Verfahren rasch und ohne großen Aufwand erledigt werden. Das Verwarnungsgeld beträgt mindestens 5 EUR und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens 55 EUR (§ 56 Abs. 1 OWiG). Einer betroffenen Person ist die begangene Verkehrsordnungswidrigkeit vorzuhalten.

(3) Ob eine Verkehrsordnungswidrigkeit als geringfügig angesehen werden kann, richtet sich nach der Bedeutung der Zuwiderhandlung und nach dem der betroffenen Person zu machenden Vorwurf. In der Regel liegt ein derartiger Sachverhalt vor, wenn im Tatbestandskatalog ein Regelsatz unter 60 EUR ausgebracht ist. Eine Verwarnung ist aber auch nicht ausgeschlossen in Fällen, in denen für eine Verhaltensweise im Tatbestandskatalog ein Regelsatz von 60 EUR oder mehr ausgebracht ist, wenn sich die Verkehrsordnungswidrigkeit im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen ausnahmsweise als geringfügig erweist. In derartigen Fällen ist im Feld "Euro" des Datenermittlungsbeleges der Betrag des angebotenen Verwarnungsgeldes einzutragen und unter "Bemerkungen" eine entsprechende Begründung erforderlich.

(4) Grob verkehrswidriges oder rücksichtsloses Verhalten steht grundsätzlich der Erteilung einer Verwarnung entgegen.

(5) Eine Verwarnung ist unzulässig gegenüber Exterritorialen und bevorrechtigten Personen sowie gegenüber Kindern (bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres).

2.3 Zuständigkeit

Verwarnungen wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten können erteilen

  • die zuständigen Bußgeldbehörden (§ 56 OWiG),

  • die hierzu ermächtigten im Außendienst tätigen Beschäftigten dieser Behörden (§ 57 Abs. 1 OWiG) oder

  • die hierzu ermächtigten Beamtinnen und Beamten des Polizeidienstes (§ 57 Abs. 2 OWiG).

2.4 Wirksamkeit der Verwarnung

Die Verwarnung mit Verwarnungsgeld ist ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt. Sie wird nur wirksam, wenn die betroffene Person nach Belehrung über ihr Weigerungsrecht mit der Verwarnung einverstanden ist und das Verwarnungsgeld sofort bezahlt oder innerhalb einer Woche überweist (§ 56 Abs. 2 OWiG). Nach wirksamer Verwarnung ist die Tat nur noch beschränkt verfolgbar (§ 56 Abs. 4 OWiG).

2.5 Verwarnungsverfahren durch die Polizei

2.5.1 Verwarnung an Ort und Stelle

(1) Bei einer geringfügigen Verkehrsordnungswidrigkeit ist die Angelegenheit möglichst durch eine Verwarnung an Ort und Stelle zu erledigen. Das gilt auch bei Verkehrsunfällen. Das Verwarnungsgeld ist grundsätzlich bargeldlos vor Ort mittels EC- oder Kreditkarte über das mobile Zahlungsterminal zu bezahlen. Die Zahlung ist durch Aushändigen des Kundenbelegs des mobilen Zahlungsterminals (PolN 166 neu) zu quittieren. Der Händlerbeleg (PolN 166 neu) des mobilen Zahlungsterminals verbleibt bei der Polizei. Der Kundenbeleg und der Händlerbeleg (PolN 166 neu) weisen die Höhe des gezahlten Verwarngeldes aus.

(2) Von der Polizei kann ausnahmsweise auch dann noch eine Verwarnung erteilt und ein Verwarnungsgeld erhoben und ein solches eingezahlt werden, wenn eine betroffene Person in Fällen der Nummer 2.5.2 bei der Polizeidienststelle vorspricht und der Datenermittlungsbeleg noch nicht an die Bußgeldbehörde abgegeben worden ist. Der zuvor ausgefüllte Datenermittlungsbeleg ist in diesem Fall zu dem bei der Polizei verbleibenden Händlerbeleg (PolN 166 neu) des mobilen Zahlungsterminals zu nehmen.

2.5.2 Einleitung eines schriftlichen Verwarnungsverfahrens

(1) Ist eine betroffene Person nicht in der Lage, das Verwarnungsgeld sofort an Ort und Stelle bargeldlos - mittels EC- oder Kreditkarte - über das mobile Zahlungsterminal zu bezahlen, oder möchte sie sich schriftlich äußern, so ist ein Datenermittlungsbeleg auszufüllen und die Durchschrift der betroffenen Person mit dem Hinweis auf die auf diesem Blatt enthaltene Belehrung auszuhändigen.

(2) Wird bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit im ruhenden Verkehr die betroffene Person nicht an Ort und Stelle angetroffen, so ist ebenfalls ein Datenermittlungsbeleg auszufüllen und die Durchschrift gut sichtbar am Fahrzeug zu hinterlassen.

(3) Kommt bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit im fließenden Verkehr eine Verwarnung in Betracht und kann die betroffene Person ausnahmsweise nicht angehalten werden, so ist zur Einleitung eines schriftlichen Verwarnungsverfahrens ein Datenermittlungsbeleg oder ggf. eine Sammelanzeige auszufüllen.

Abschnitt 3 VOWiVRdErl - Einleitung eines Bußgeldverfahrens durch die Polizei

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Niedersachsen
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21011

Bei allen nicht geringfügigen Verkehrsordnungswidrigkeiten und in Fällen, in denen eine Verwarnung abgelehnt wird, ist zur Feststellung des Sachverhalts umgehend ein Datenermittlungsbeleg auszufüllen und die Durchschrift - soweit möglich - der betroffenen Person auszuhändigen.

3.1 Anhörung der betroffenen Person

(1) Im Interesse der Verkehrsaufklärung ist die betroffene Person möglichst unmittelbar im Zusammenhang mit dem Verkehrsverstoß anzuhalten und auf ihr Verhalten hinzuweisen. Ihr ist grundsätzlich an Ort und Stelle Gelegenheit zu geben, sich zum Vorwurf zu äußern (§ 55 Abs. 1 OWiG).

(2) Vor der Anhörung ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass es ihr freisteht, sich zu dem Vorwurf zu äußern.

(3) Das Ergebnis der Anhörung ist möglichst wortgetreu auf dem Datenermittlungsbeleg zu wiederholen. Längere Ausführungen können zusammengefasst werden, müssen aber den wesentlichen Inhalt richtig wiedergeben.

(4) Verweigern Betroffene eine Äußerung, so ist auch das zu vermerken. Zur Angabe der Personalien sind sie im Rahmen des § 111 OWiG verpflichtet.

3.2 Kennzeichenanzeigen

Können Betroffene bei Verstößen im fließenden Verkehr ausnahmsweise nicht angehalten werden, ist zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens ein Datenermittlungsbeleg oder eine Sammelanzeige auszufüllen.

3.3 Anzeigen durch Dritte

Es ist ein Datenermittlungsbeleg auszufüllen und ggf. das von der anzeigenden Person übersandte Schreiben beizufügen.

3.4 Sonderfälle

3.4.1 Verkehrsunfälle

Die Anzeige erfolgt mit den Vordrucken, die bei der Unfallaufnahme verwendet werden. Wegen des engen Sachzusammenhangs zwischen der Aufnahme und der Bearbeitung von Verkehrsunfällen sowie der Verfolgung etwaiger Verkehrsverstöße hat die Polizei Verkehrsordnungswidrigkeiten mit Unfallfolgen bis zum Abschluss der Ermittlungen zu bearbeiten. Anhörungen zum Unfallhergang sind möglichst an Ort und Stelle vorzunehmen, um der Bußgeldbehörde sofort einen entscheidungsreifen Vorgang übersenden zu können. Ist eine abschließende Bearbeitung vor Ort nicht möglich, kann nur mit Zustimmung der Bußgeldbehörde abweichend von der in Satz 2 getroffenen Regelung verfahren werden. Wird eine Verwarnung erteilt und zahlt die betroffene Person das Verwarnungsgeld sofort an Ort und Stelle bargeldlos - mittels EC- oder Kreditkarte - über das mobile Zahlungsterminal, so ist das weitere Verfahren nach dem RdErl. "Aufnahme und Bearbeitung von Straßenverkehrsunfällen durch die Polizei" (Bezugserlass zu b) zum Abschluss zu bringen.

3.4.2 Technische Gutachten

Bei Anforderung eines technischen Gutachtens ist der Datenermittlungsbeleg bis zum Eingang des Gutachtens bei der Polizei zurückzuhalten und zusammen mit dem Gutachten der Bußgeldbehörde zuzuleiten. Die in der Regel später eingehende Rechnung ist mit Vordruck PolN 287 nachzureichen.

3.4.3 Sichergestellte Fahrzeuge

Dem Datenermittlungsbeleg ist die Niederschrift über die Sicherstellung eines Fahrzeuges (PolN 189) beizufügen.

3.4.4 Sicherheitsleistungen

Dem Datenermittlungsbeleg sind die Niederschrift über eine Sicherheitsleistung (PolN 140 a) und die entgegengenommene oder beschlagnahmte Sicherheitsleistung beizufügen.

Abschnitt 4 VOWiVRdErl - Weitere Aufgaben der Polizei

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4.1 Beweisfotos

(1) Die Polizei wertet das von ihr zur Beweissicherung gefertigte Bildmaterial aus. Nur soweit Beweisfotos von mindestens durchschnittlicher Qualität vorliegen, sind Anzeigen zu erstatten. In den Fällen der Nummer 2.5.2 Abs. 3 und Nummer 3.2 sind die Beweisfotos (das gesamte Messfoto, die Ausschnittvergrößerung des Frontfotos der Fahrerin oder des Fahrers in zweifacher Ausfertigung sowie, falls zur Lesbarkeit erforderlich, eine Ausschnittvergrößerung des Kennzeichens und/oder des Displays) den Anzeigen beizufügen. Sofern auch andere Personen auf dem Foto abgebildet sind, sind grundsätzlich Ausschnittvergrößerungen zu fertigen, auf denen nur die Person auf dem Fahrerplatz erkennbar ist.

(2) Die Auswertung des Bildmaterials kann in Absprache mit der Polizei auch von der Bußgeldbehörde vorgenommen werden.

4.2 Abgabe an die Bußgeldbehörden

Die Datenermittlungsbelege und Sammelanzeigen sind am Ende jeder Dienstschicht, zumindest einmal täglich, in der Dienststelle abzugeben. Die gesammelten Belege sind nach Prüfung - unter Beachtung der einer betroffenen Person zugestandenen Vorsprache- und Zahlungsmöglichkeit - spätestens am auf die Zuwiderhandlung folgenden Tag der Bußgeldbehörde zuzuleiten.

4.3 Nachermittlungen

(1) Einem Ermittlungsersuchen der Bußgeldbehörden ist grundsätzlich zu entsprechen (§ 161 Abs. 1 Satz 2 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG). Eine Bearbeitung hat zu erfolgen, wenn aufgrund des Ergebnisses der kritischen Prüfung der ersuchenden Bußgeldbehörde, insbesondere bei Bagatelldelikten (5 bis 55 EUR), eine Erfolg versprechende Beweisführung zu erwarten ist und alle eigenen Ermittlungsmaßnahmen zuvor erfolglos durchgeführt wurden. Hierüber ist Nachweis zu führen.

(2) In Verfahren des ruhenden Verkehrs, denen eine Anzeige einer Straßenverkehrsbehörde zugrunde liegt, ist einem Ermittlungsersuchen jedoch nur in besonders begründeten Einzelfällen nachzukommen.

(3) Bei Ermittlungsersuchen von Behörden außerhalb von Niedersachsen sind vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung Ermittlungen durchzuführen. Ermittlungsersuchen von Behörden außerhalb von Niedersachsen werden nur bearbeitet, wenn von der zuständigen Bußgeldbehörde zuvor alle Maßnahmen getroffen worden sind, die im Rahmen eigener Ermittlungsmaßnahmen vorgenommen werden können. Sofern diese Maßnahmen zuvor nicht nachweislich durchgeführt worden sind, erfolgt eine unbearbeitete Rücksendung des Ersuchens.