Abschnitt 3 VOWiVRdErl - Einleitung eines Bußgeldverfahrens durch die Polizei
Bibliographie
- Titel
- Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten
- Redaktionelle Abkürzung
- VOWiVRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011
Bei allen nicht geringfügigen Verkehrsordnungswidrigkeiten und in Fällen, in denen eine Verwarnung abgelehnt wird, ist zur Feststellung des Sachverhalts umgehend ein Datenermittlungsbeleg auszufüllen und die Durchschrift - soweit möglich - der betroffenen Person auszuhändigen.
3.1 Anhörung der betroffenen Person
(1) Im Interesse der Verkehrsaufklärung ist die betroffene Person möglichst unmittelbar im Zusammenhang mit dem Verkehrsverstoß anzuhalten und auf ihr Verhalten hinzuweisen. Ihr ist grundsätzlich an Ort und Stelle Gelegenheit zu geben, sich zum Vorwurf zu äußern (§ 55 Abs. 1 OWiG).
(2) Vor der Anhörung ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass es ihr freisteht, sich zu dem Vorwurf zu äußern.
(3) Das Ergebnis der Anhörung ist möglichst wortgetreu auf dem Datenermittlungsbeleg zu wiederholen. Längere Ausführungen können zusammengefasst werden, müssen aber den wesentlichen Inhalt richtig wiedergeben.
(4) Verweigern Betroffene eine Äußerung, so ist auch das zu vermerken. Zur Angabe der Personalien sind sie im Rahmen des § 111 OWiG verpflichtet.
3.2 Kennzeichenanzeigen
Können Betroffene bei Verstößen im fließenden Verkehr ausnahmsweise nicht angehalten werden, ist zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens ein Datenermittlungsbeleg oder eine Sammelanzeige auszufüllen.
3.3 Anzeigen durch Dritte
Es ist ein Datenermittlungsbeleg auszufüllen und ggf. das von der anzeigenden Person übersandte Schreiben beizufügen.
3.4 Sonderfälle
3.4.1 Verkehrsunfälle
Die Anzeige erfolgt mit den Vordrucken, die bei der Unfallaufnahme verwendet werden. Wegen des engen Sachzusammenhangs zwischen der Aufnahme und der Bearbeitung von Verkehrsunfällen sowie der Verfolgung etwaiger Verkehrsverstöße hat die Polizei Verkehrsordnungswidrigkeiten mit Unfallfolgen bis zum Abschluss der Ermittlungen zu bearbeiten. Anhörungen zum Unfallhergang sind möglichst an Ort und Stelle vorzunehmen, um der Bußgeldbehörde sofort einen entscheidungsreifen Vorgang übersenden zu können. Ist eine abschließende Bearbeitung vor Ort nicht möglich, kann nur mit Zustimmung der Bußgeldbehörde abweichend von der in Satz 2 getroffenen Regelung verfahren werden. Wird eine Verwarnung erteilt und zahlt die betroffene Person das Verwarnungsgeld sofort an Ort und Stelle bargeldlos - mittels EC- oder Kreditkarte - über das mobile Zahlungsterminal, so ist das weitere Verfahren nach dem RdErl. "Aufnahme und Bearbeitung von Straßenverkehrsunfällen durch die Polizei" (Bezugserlass zu b) zum Abschluss zu bringen.
3.4.2 Technische Gutachten
Bei Anforderung eines technischen Gutachtens ist der Datenermittlungsbeleg bis zum Eingang des Gutachtens bei der Polizei zurückzuhalten und zusammen mit dem Gutachten der Bußgeldbehörde zuzuleiten. Die in der Regel später eingehende Rechnung ist mit Vordruck PolN 287 nachzureichen.
3.4.3 Sichergestellte Fahrzeuge
Dem Datenermittlungsbeleg ist die Niederschrift über die Sicherstellung eines Fahrzeuges (PolN 189) beizufügen.
3.4.4 Sicherheitsleistungen
Dem Datenermittlungsbeleg sind die Niederschrift über eine Sicherheitsleistung (PolN 140 a) und die entgegengenommene oder beschlagnahmte Sicherheitsleistung beizufügen.