Abschnitt 6 VOWiVRdErl - Aufgaben der Bußgeldbehörde im Ermittlungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten
- Redaktionelle Abkürzung
- VOWiVRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011
(1) Die Bußgeldbehörde hat im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft im Strafverfahren (§ 46 Abs. 2 OWiG), soweit nichts anderes bestimmt ist (insbesondere § 46 Abs. 3 bis 5, §§ 47 bis 50 und 55 OWiG).
(2) Soweit Halterfeststellungen erforderlich sind, erfolgen diese durch die Bußgeldbehörde.
(3) Bei Kennzeichenanzeigen mit Beweisfoto ist durch Vergleich des Fotos mit den Halterdaten festzustellen, ob die Halterin oder der Halter des Kraftfahrzeugs als betroffene Person infrage kommt. Soweit das wegen des unterschiedlichen Geschlechts oder des Alters ausgeschlossen werden kann, ist wie auch bei Firmenfahrzeugen der Halterin oder dem Halter des Kraftfahrzeugs ein Zeugenanhörungsbogen zu übersenden. In Verwarnungsverfahren ist aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung zugleich die Möglichkeit einzuräumen, die Angelegenheit durch Zahlung des verwirkten Verwarnungsgeldes zum Abschluss zu bringen. In den übrigen Fällen sind Halterinnen oder Halter von Kraftfahrzeugen, mit denen eine geringfügige Verkehrsordnungswidrigkeit begangen worden ist, zunächst als betroffene Personen anzusehen und schriftlich zu verwarnen. Dabei ist ihnen in Kombination mit dem Verwarnungsgeldangebot die Möglichkeit der Anhörung einzuräumen für den Fall, dass sie mit der Durchführung des Verwarnungsverfahrens nicht einverstanden sind oder das Verwarnungsgeld nicht zahlen. Bei nicht geringfügigen Verkehrsordnungswidrigkeiten erfolgt die Anhörung durch Übersendung eines Anhörungsbogens.
(4) In Fällen des Absatzes 3 sind vorhandene Beweisfotos beizufügen. Dabei ist sicherzustellen, dass auf dem Foto nur die Person auf dem Fahrerplatz zu erkennen ist.
(5) Schweigt die Halterin oder der Halter eines Kraftfahrzeugs bei einer Kennzeichenanzeige, kann aus der Haltereigenschaft allein nicht geschlossen werden, dass diese Person das Kraftfahrzeug zur Tatzeit gefahren hat. In derartigen Fällen haben die Bußgeldbehörden, soweit nicht eine Einstellung des Verfahrens geboten ist, die betroffene Person anhand des vorliegenden Beweismaterials zu ermitteln und ihr Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(6) Ermittlungsersuchen an andere Behörden sind nur zu stellen, wenn das Ergebnis der eigenen kritischen Prüfung, insbesondere bei Bagatelldelikten (5 bis 55 EUR), eine Erfolg versprechende Beweisführung erwarten lässt und alle eigenen Ermittlungsmaßnahmen erfolglos durchgeführt wurden. Hierüber ist Nachweis zu führen. Die Ersuchen sind landesintern an die für den Wohnsitz der jeweiligen Halterin oder des jeweiligen Halters des Kraftfahrzeugs zuständige Polizeidienststelle, in den Fällen der Nummer 5 an die zuständige Bußgeldbehörde und länderübergreifend in jedem Fall vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung an die Polizei zu richten.
(7) Aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung sollen Ersuchen ausschließlich um einen Fotoabgleich oder um Übersendung einer Kopie eines im Pass- oder Personalausweisregister vorhandenen Fotos landesintern auch unmittelbar an die für den Wohnsitz der jeweiligen Halterin oder des jeweiligen Halters des Kraftfahrzeugs zuständige Pass- oder Personalausweisbehörde gerichtet werden.
(8) Spätestens vor Abschluss der Ermittlungen ist einer betroffenen Person rechtliches Gehör zu gewähren (§ 55 OWiG). Der Abschluss der Ermittlungen ist in der Akte zu vermerken (§ 61 OWiG).