Abschnitt 10 VOWiVRdErl - Aufbewahrungsfristen
Bibliographie
- Titel
- Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten
- Redaktionelle Abkürzung
- VOWiVRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011
(1) Akten über Verwarnungs- einschließlich Anschlussbußgeldverfahren und über Kostenbescheide gemäß § 25a StVG sind sechs Monate aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Akten abgeschlossen sind. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Akten unverzüglich auszusondern und zu vernichten, es sei denn, sie werden in einem laufenden Verfahren benötigt.
(2) Bei der Polizei verbleibende Durchschriften von Anzeigen (Datenermittlungsbelege, Sammelanzeigen, Verkehrsunfallanzeigen/Ausfertigung für die Polizei) und Beweismittel (Lichtbildnegative, Videoaufnahmen) sind drei Jahre aufzubewahren. Sie dürfen nur für die Verfolgung der Tat als Ordnungswidrigkeit oder gemäß den §§ 41 und 81 OWiG als Straftat genutzt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Monats, in dem sich der Vorfall ereignet hat. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Durchschriften von Anzeigen auszusondern und zu vernichten, es sei denn, sie werden in einem laufenden Verfahren benötigt. Das Gleiche gilt für Lichtbildnegative; Videobänder sind zu löschen.