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  • ab 20.05.2015 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 VOWiVRdErl - Weitere Aufgaben der Polizei

Bibliographie

Titel
Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten
Redaktionelle Abkürzung
VOWiVRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

4.1 Beweisfotos

(1) Die Polizei wertet das von ihr zur Beweissicherung gefertigte Bildmaterial aus. Nur soweit Beweisfotos von mindestens durchschnittlicher Qualität vorliegen, sind Anzeigen zu erstatten. In den Fällen der Nummer 2.5.2 Abs. 3 und Nummer 3.2 sind die Beweisfotos (das gesamte Messfoto, die Ausschnittvergrößerung des Frontfotos der Fahrerin oder des Fahrers in zweifacher Ausfertigung sowie, falls zur Lesbarkeit erforderlich, eine Ausschnittvergrößerung des Kennzeichens und/oder des Displays) den Anzeigen beizufügen. Sofern auch andere Personen auf dem Foto abgebildet sind, sind grundsätzlich Ausschnittvergrößerungen zu fertigen, auf denen nur die Person auf dem Fahrerplatz erkennbar ist.

(2) Die Auswertung des Bildmaterials kann in Absprache mit der Polizei auch von der Bußgeldbehörde vorgenommen werden.

4.2 Abgabe an die Bußgeldbehörden

Die Datenermittlungsbelege und Sammelanzeigen sind am Ende jeder Dienstschicht, zumindest einmal täglich, in der Dienststelle abzugeben. Die gesammelten Belege sind nach Prüfung - unter Beachtung der einer betroffenen Person zugestandenen Vorsprache- und Zahlungsmöglichkeit - spätestens am auf die Zuwiderhandlung folgenden Tag der Bußgeldbehörde zuzuleiten.

4.3 Nachermittlungen

(1) Einem Ermittlungsersuchen der Bußgeldbehörden ist grundsätzlich zu entsprechen (§ 161 Abs. 1 Satz 2 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG). Eine Bearbeitung hat zu erfolgen, wenn aufgrund des Ergebnisses der kritischen Prüfung der ersuchenden Bußgeldbehörde, insbesondere bei Bagatelldelikten (5 bis 55 EUR), eine Erfolg versprechende Beweisführung zu erwarten ist und alle eigenen Ermittlungsmaßnahmen zuvor erfolglos durchgeführt wurden. Hierüber ist Nachweis zu führen.

(2) In Verfahren des ruhenden Verkehrs, denen eine Anzeige einer Straßenverkehrsbehörde zugrunde liegt, ist einem Ermittlungsersuchen jedoch nur in besonders begründeten Einzelfällen nachzukommen.

(3) Bei Ermittlungsersuchen von Behörden außerhalb von Niedersachsen sind vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung Ermittlungen durchzuführen. Ermittlungsersuchen von Behörden außerhalb von Niedersachsen werden nur bearbeitet, wenn von der zuständigen Bußgeldbehörde zuvor alle Maßnahmen getroffen worden sind, die im Rahmen eigener Ermittlungsmaßnahmen vorgenommen werden können. Sofern diese Maßnahmen zuvor nicht nachweislich durchgeführt worden sind, erfolgt eine unbearbeitete Rücksendung des Ersuchens.