Abschnitt 8 VOWiVRdErl - Kostentragungspflicht der Halterin oder des Halters eines Kraftfahrzeugs
Bibliographie
- Titel
- Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten
- Redaktionelle Abkürzung
- VOWiVRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011
Stellt die Bußgeldbehörde ein Verfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes ein, weil die betroffene Person nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung zu ermitteln ist oder die Ermittlungen einen unangemessenen Aufwand erfordern, so hat sie der Halterin oder dem Halter des Kraftfahrzeugs die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (§ 25a StVG). Die Gebühr beträgt 20 EUR (§ 107 Abs. 2 OWiG). Die Kostenentscheidung ergeht in Form eines Kostenbescheides, der mit der Einstellungsverfügung verbunden ist. Die gemäß § 25a Abs. 2 Halbsatz 2 StVG erforderliche Anhörung der Halterin oder des Halters des Kraftfahrzeugs erfolgt im Regelfall mit der Anhörung nach § 55 OWiG.