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  • ab 20.05.2015 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 VOWiVRdErl - Verwarnungsverfahren

Bibliographie

Titel
Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten
Redaktionelle Abkürzung
VOWiVRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

2.1 Allgemeines

(1) Die Verwarnung ist ein wichtiges Verkehrserziehungsmittel. Sie dient dazu, einer betroffenen Person bei einer lediglich geringfügigen Verkehrsordnungswidrigkeit das Fehlverhalten möglichst sofort vorzuhalten, ohne eingehende Ermittlungen über die Tat vorzunehmen. Die Verwarnung soll eine betroffene Person anhalten, die Verkehrsvorschriften künftig besser zu beachten.

(2) Verwarnungen können mündlich oder schriftlich erteilt werden.

2.2 Geringfügige Verkehrsordnungswidrigkeiten

(1) Bei einer unbedeutenden Verkehrsordnungswidrigkeit kommt eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld in Betracht.

(2) Bei einer geringfügigen Verkehrsordnungswidrigkeit kann eine betroffene Person verwarnt und von ihr ein Verwarnungsgeld erhoben werden. Auf diese Weise kann ein Verfahren rasch und ohne großen Aufwand erledigt werden. Das Verwarnungsgeld beträgt mindestens 5 EUR und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens 55 EUR (§ 56 Abs. 1 OWiG). Einer betroffenen Person ist die begangene Verkehrsordnungswidrigkeit vorzuhalten.

(3) Ob eine Verkehrsordnungswidrigkeit als geringfügig angesehen werden kann, richtet sich nach der Bedeutung der Zuwiderhandlung und nach dem der betroffenen Person zu machenden Vorwurf. In der Regel liegt ein derartiger Sachverhalt vor, wenn im Tatbestandskatalog ein Regelsatz unter 60 EUR ausgebracht ist. Eine Verwarnung ist aber auch nicht ausgeschlossen in Fällen, in denen für eine Verhaltensweise im Tatbestandskatalog ein Regelsatz von 60 EUR oder mehr ausgebracht ist, wenn sich die Verkehrsordnungswidrigkeit im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen ausnahmsweise als geringfügig erweist. In derartigen Fällen ist im Feld "Euro" des Datenermittlungsbeleges der Betrag des angebotenen Verwarnungsgeldes einzutragen und unter "Bemerkungen" eine entsprechende Begründung erforderlich.

(4) Grob verkehrswidriges oder rücksichtsloses Verhalten steht grundsätzlich der Erteilung einer Verwarnung entgegen.

(5) Eine Verwarnung ist unzulässig gegenüber Exterritorialen und bevorrechtigten Personen sowie gegenüber Kindern (bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres).

2.3 Zuständigkeit

Verwarnungen wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten können erteilen

  • die zuständigen Bußgeldbehörden (§ 56 OWiG),

  • die hierzu ermächtigten im Außendienst tätigen Beschäftigten dieser Behörden (§ 57 Abs. 1 OWiG) oder

  • die hierzu ermächtigten Beamtinnen und Beamten des Polizeidienstes (§ 57 Abs. 2 OWiG).

2.4 Wirksamkeit der Verwarnung

Die Verwarnung mit Verwarnungsgeld ist ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt. Sie wird nur wirksam, wenn die betroffene Person nach Belehrung über ihr Weigerungsrecht mit der Verwarnung einverstanden ist und das Verwarnungsgeld sofort bezahlt oder innerhalb einer Woche überweist (§ 56 Abs. 2 OWiG). Nach wirksamer Verwarnung ist die Tat nur noch beschränkt verfolgbar (§ 56 Abs. 4 OWiG).

2.5 Verwarnungsverfahren durch die Polizei

2.5.1 Verwarnung an Ort und Stelle

(1) Bei einer geringfügigen Verkehrsordnungswidrigkeit ist die Angelegenheit möglichst durch eine Verwarnung an Ort und Stelle zu erledigen. Das gilt auch bei Verkehrsunfällen. Das Verwarnungsgeld ist grundsätzlich bargeldlos vor Ort mittels EC- oder Kreditkarte über das mobile Zahlungsterminal zu bezahlen. Die Zahlung ist durch Aushändigen des Kundenbelegs des mobilen Zahlungsterminals (PolN 166 neu) zu quittieren. Der Händlerbeleg (PolN 166 neu) des mobilen Zahlungsterminals verbleibt bei der Polizei. Der Kundenbeleg und der Händlerbeleg (PolN 166 neu) weisen die Höhe des gezahlten Verwarngeldes aus.

(2) Von der Polizei kann ausnahmsweise auch dann noch eine Verwarnung erteilt und ein Verwarnungsgeld erhoben und ein solches eingezahlt werden, wenn eine betroffene Person in Fällen der Nummer 2.5.2 bei der Polizeidienststelle vorspricht und der Datenermittlungsbeleg noch nicht an die Bußgeldbehörde abgegeben worden ist. Der zuvor ausgefüllte Datenermittlungsbeleg ist in diesem Fall zu dem bei der Polizei verbleibenden Händlerbeleg (PolN 166 neu) des mobilen Zahlungsterminals zu nehmen.

2.5.2 Einleitung eines schriftlichen Verwarnungsverfahrens

(1) Ist eine betroffene Person nicht in der Lage, das Verwarnungsgeld sofort an Ort und Stelle bargeldlos - mittels EC- oder Kreditkarte - über das mobile Zahlungsterminal zu bezahlen, oder möchte sie sich schriftlich äußern, so ist ein Datenermittlungsbeleg auszufüllen und die Durchschrift der betroffenen Person mit dem Hinweis auf die auf diesem Blatt enthaltene Belehrung auszuhändigen.

(2) Wird bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit im ruhenden Verkehr die betroffene Person nicht an Ort und Stelle angetroffen, so ist ebenfalls ein Datenermittlungsbeleg auszufüllen und die Durchschrift gut sichtbar am Fahrzeug zu hinterlassen.

(3) Kommt bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit im fließenden Verkehr eine Verwarnung in Betracht und kann die betroffene Person ausnahmsweise nicht angehalten werden, so ist zur Einleitung eines schriftlichen Verwarnungsverfahrens ein Datenermittlungsbeleg oder ggf. eine Sammelanzeige auszufüllen.