Abschnitt 5 VOWiVRdErl - Verfahren bei kommunaler Überwachung des fließenden Verkehrs
Bibliographie
- Titel
- Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten
- Redaktionelle Abkürzung
- VOWiVRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011
5.1 Unverzügliche Anzeige festgestellter Verstöße
Die Straßenverkehrsbehörden haben anlässlich der Überwachung des fließenden Verkehrs festgestellte Verstöße unverzüglich der zuständigen Bußgeldbehörde anzuzeigen. Dabei sind die in Nummer 1.5 vorgesehenen Vordrucke zu verwenden. Hiervon abweichende Regelungen können nur einvernehmlich zwischen Bußgeldbehörde und Straßenverkehrsbehörde getroffen werden.
5.2 Auswertung des Bildmaterials
Die Auswertung des Bildmaterials obliegt den Bußgeldbehörden. Dabei ist nach Nummer 4.1 Abs. 1 zu verfahren.