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  • ab 20.05.2015 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 VOWiVRdErl - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten
Redaktionelle Abkürzung
VOWiVRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

1.1 Begriff der Verkehrsordnungswidrigkeiten

Verkehrsordnungswidrigkeiten sind gemäß § 24 StVG vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften einer aufgrund des § 6 Abs. 1 StVG erlassenen Rechtsverordnung, insbesondere der StVO und der StVZO, oder gegen Anordnungen, die aufgrund dieser Rechtsverordnungen getroffen wurden, sowie vorsätzlich oder fahrlässig begangene Zuwiderhandlungen gegen § 24a oder 24c StVG.

1.2 Unverzügliche Bearbeitung

Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten sind so einfach und so schnell wie möglich zu bearbeiten. Ein verzögerter Verfahrensablauf erschwert das Ermittlungsverfahren und beeinträchtigt die verkehrserzieherische Wirkung der Maßnahmen.

1.3 Zuständigkeit

Für die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten sind die Landkreise und kreisfreien Städte (Bußgeldbehörden) und bis zur Abgabe der Sache an die zuständige Bußgeldbehörde die Polizei zuständig (§ 7 Nr. 5 ZustVO-OWi).

1.4 Opportunitätsprinzip

(1) Die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Bußgeldbehörde und der Polizei (§§ 47, 53 OWiG). Sie können

  • von der Verfolgung der Tat absehen,

  • wegen Geringfügigkeit der Tat eine Verwarnung erteilen oder

  • ein Ermittlungsverfahren betreiben.

(2) Von der Verfolgung einer Verkehrsordnungswidrigkeit kann u. a. abgesehen werden, wenn

  • die Zuwiderhandlung unbedeutend ist und eine Belehrung oder ein Hinweis ausreichend erscheint oder

  • bereits vor Aufnahme von Ermittlungen ersichtlich ist, dass ein ausreichender Tatnachweis oder die Feststellung der betroffenen Person nicht möglich erscheint oder der Ermittlungsaufwand außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat steht.

(3) Mit dem Opportunitätsprinzip ist auch vereinbar, die Verfolgung von für die Verkehrssicherheit nicht oder kaum bedeutsamen Zuwiderhandlungen zugunsten einer nachdrücklicheren Verfolgung gefährlicher und unfallträchtiger Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr zu beschränken.

1.5 Vordrucke

(1) Für das automatisierte Verfahren ist der Tatbestandskatalog Verkehrsordnungswidrigkeiten - Niedersachsen - zu verwenden. Als Anzeige sowohl im Verwarnungs- als auch im Bußgeldbereich ist ein Datenermittlungsbeleg (PolN 163) oder eine Sammelanzeige mit den den Tatvorwurf konkretisierenden Daten zu verwenden.

(2) Die im Tatbestandskatalog enthaltenen Hinweise zu dessen Anwendung und Anleitungen für das Ausfüllen des Datenermittlungsbeleges sowie Hinweise zur Sammelanzeige sind zu beachten.

(3) Die Angaben auf der Anzeige sollen gut lesbar (z. B. durch Stempelaufdruck) erfolgen.