NLWO,NI - Niedersächsische Landeswahlordnung

Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Amtliche Abkürzung
NLWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210010600000

Vom 1. November 1997 (Nds. GVBl. S. 437, 1998 S. 14 - VORIS 11210 01 06 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 429)

Aufgrund des §§ 55 Abs. 1 des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes (NLWG) in der Fassung vom 5. August 1997 (Nds. GVBl. S. 379) wird verordnet:

Inhaltsübersicht (1)§§
Erster Teil
Wahlorgane
Landeswahlleiterin oder Landeswahlleiter1
Kreiswahlleiterin oder Kreiswahlleiter2
Bildung der Wahlausschüsse3
Tätigkeit der Wahlausschüsse4
Wahlvorstand5
Beweglicher Wahlvorstand6
Neubesetzung von Wahlämtern7
Entschädigung für die Ausübung von Wahlehrenämtern8
Zweiter Teil
Vorbereitung der Wahl (Zu den §§ 4, 5, 11 und 14 bis 23 NLWG)
1. Abschnitt
Wahlbezirke (Zu § 11 NLWG)
Allgemeine Wahlbezirke9
Sonderwahlbezirke10
2. Abschnitt
Wählerverzeichnis (Zu den §§ 4 und 5 NLWG)
Führung des Wählerverzeichnisses11
Eintragung der Wahlberechtigten12
Benachrichtigung der Wahlberechtigten13
Bekanntmachung über die Einsichtnahmefrist in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen14
Einsichtnahme in das Wählerverzeichnisses15
Anträge auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses16
Berichtigung des Wählerverzeichnisses17
Abschluss des Wählerverzeichnisses18
3. Abschnitt
Wahlscheine (Zu § 4 NLWG)
Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen19
Zuständige Behörde, Form des Wahlscheins20
Wahlscheinanträge21
Erteilung von Wahlscheinen22
Wahlscheine für bestimmte Personengruppen23
Vermerk im Wählerverzeichnis24
Beschwerde gegen die Versagung eines Wahlscheins25
4. Abschnitt
Wahlvorschläge, Stimmzettel, Briefwahlunterlagen (Zu den §§ 14 bis 23 NLWG)
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen26
Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge27
Wahlanzeige, Wahlvorschlagsnummern für Parteien28
Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge29
Zulassung der Kreiswahlvorschläge30
Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses31
Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge32
Inhalt und Form der Landeswahlvorschläge33
Vorprüfung der Landeswahlvorschläge34
Zulassung der Landeswahlvorschläge35
Bekanntmachung der Landeswahlvorschläge36
Stimmzettel und Briefwahlunterlagen37
5. Abschnitt
Wahlräume, Wahlbekanntmachung der Gemeinde
Wahlräume38
Wahlbekanntmachung der Gemeinde39
Dritter Teil
Wahlhandlung (Zu den §§ 24 und 26 bis 28 NLWG)
1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Ausstattung des Wahlvorstandes40
Wahlkabinen41
Wahlurnen42
Wahltisch43
Eröffnung der Wahlhandlung44
Öffentlichkeit der Wahl45
Ordnung im Wahlraum46
Stimmabgabe47
Stimmabgabe von Menschen mit Behinderungen48
Vermerk über die Stimmabgabe49
Stimmabgabe mit Wahlschein50
Schluss der Wahlhandlung51
2. Abschnitt
Besondere Regelungen
Wahl in Sonderwahlbezirken52
Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern und kleineren Alten- oder Pflegeheimen53
Stimmabgabe in Klöstern54
Stimmabgabe in Justizvollzugs-, Untersuchungshaft-, Jugendarrest- und Jugendstrafanstalten55
Stimmabgabe der wahlberechtigten Bewohnerinnen und Bewohner gesperrter Wohnstätten56
Briefwahl57
Vierter Teil
Feststellung der Wahlergebnisse (Zu den §§ 29 bis 36 NLWG)
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk58
Zählung der Wählerinnen und Wähler59
Zählung der Stimmen60
Ungültige Stimme, Auslegungsregeln61
Bekanntgabe das Wahlergebnisses im Wahlbezirk62
Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse63
Wahlniederschrift64
Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen65
Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Feststellung des Briefwahlergebnisses66
Feststellung des Briefwahlergebnisses67
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis68
Feststellung des Gesamtwahlergebnisses69
Überprüfung der Wahl durch die Wahlleiterinnen und Wahlleiter70
Fünfter Teil
Neuverrechnung der Abgeordnetensitze nach § 37 NLWG, Nachrücken von Ersatzpersonen (Zu den §§ 37 bis 39 und 45 NLWG)
Neuverrechnung der Abgeordnetensitze nach § 37 NLWG71
Nachrücken von Ersatzpersonen72
Sechster Teil
Nachwahl, Ersatzwahl, Wiederholungswahl (Zu den §§ 40 bis 44 NLWG)
Nachwahl73
Ersatzwahl74
Wiederholungswahl75
Öffentliche Bekanntmachung der Nachwahl, Ersatzwahl, Wiederholungswahl76
Siebenter Teil
Schlussvorschriften
Öffentliche Bekanntmachungen77
Zustellungen78
Vordruckmuster für die Landtagswahl79
Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken80
Hilfskräfte und Hilfsmittel81
Sicherung der Wahlunterlagen82
Wahlstatistiken, wahlstatistische Auszählungen83
Vernichtung von Wahlunterlagen84
Erstattung der Wahlkosten85
Mitwirkung der Samtgemeinden86
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten87

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 8, Erster Teil - Wahlorgane

§ 1 NLWO - Landeswahlleiterin oder Landeswahlleiter

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Amtliche Abkürzung
NLWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210010600000

Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit berufen. Das für das Landeswahlrecht zuständige Ministerium (Fachministerium) macht ihre Namen sowie die Anschriften ihrer Dienststellen öffentlich bekannt.

§ 2 NLWO - Kreiswahlleiterin oder Kreiswahlleiter

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Amtliche Abkürzung
NLWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210010600000

(1) Spätestens nach der Bestimmung des Tages der Hauptwahl beruft die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter die Kreiswahlleiterinnen oder die Kreiswahlleiter und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Sie oder er macht die Namen und die Dienstanschriften öffentlich bekannt.

(2) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter übt das Amt auch nach der Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, aus.

§ 3 NLWO - Bildung der Wahlausschüsse

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Amtliche Abkürzung
NLWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210010600000

(1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter macht öffentlich bekannt, welche Parteien die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 NLWG erfüllen.

(2) Zur Bildung der Wahlausschüsse fordern die Wahlleiterinnen oder die Wahlleiter die für ihren Bereich zuständigen Organisationen der in Absatz 1 bezeichneten Parteien auf, innerhalb einer angemessenen Frist Wahlberechtigte als Mitglieder und als stellvertretende Mitglieder des Wahlausschusses vorzuschlagen. In der Aufforderung soll auf § 46 Abs. 2 und § 47 NLWG hingewiesen werden.

(3) Nach Ablauf der Vorschlagsfrist beruft die Wahlleiterin oder der Wahlleiter unverzüglich die Mitglieder des Wahlausschusses und für jedes Mitglieder ein stellvertretendes Mitglied. Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder sollen möglichst am Sitz der Wahlleiterin oder des Wahlleiters wohnen.

(4) Bei der Berufung der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder werden die in Absatz 1 bezeichneten Parteien in der Reihenfolge berücksichtigt, die sich aus § 23 Abs. 3 NLWG ergibt. Macht eine Partei bis zum Ablauf der gesetzten Frist von ihrem Vorschlagsrecht keinen Gebrauch, so hat sie keinen Anspruch, berücksichtigt zu werden.

(5) Die Richterinnen oder Richter des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (§ 13 Abs. 2 Satz 2 NLWG) werden von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter auf Vorschlag des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts berufen; die Absätze 2 und 3 Satz 1 gelten entsprechend. § 49 NLWG gilt entsprechend.

(6) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter macht die Zusammensetzung des Wahlausschusses öffentlich bekannt.

(7) Die Wahlausschüsse bestehen auch nach der Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, fort.