§ 75 NLWO - Wiederholungswahl
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
- Amtliche Abkürzung
- NLWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11210010600000
(1) Bei der Wiederholungswahl ist das Wahlverfahren nur insoweit zu erneuern, als das nach der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren und nach § 44 NLWG erforderlich ist.
(2) Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so darf die Abgrenzung dieser Wahlbezirke vorbehaltlich der Wahlprüfungsentscheidung nicht geändert werden. Auch sonst soll die Wahl möglichst in denselben Wahlbezirken wie bei der Hauptwahl wiederholt werden. Wahlvorstände können neu gebildet und Wahlräume neu bestimmt werden.
(3) Findet die Wiederholungswahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl infolge von Unregelmäßigkeiten bei der Aufstellung und Behandlung von Wählerverzeichnissen statt, so ist in den betroffenen Wahlbezirken das Verfahren der Aufstellung, Auslegung, Berichtigung und des Abschlusses des Wählerverzeichnisses neu durchzuführen, sofern sich aus der Wahlprüfungsentscheidung keine Einschränkungen ergeben. Findet die Wiederholungswahl zu einem späteren Zeitpunkt statt, so werden für sie in jedem Fall neue Wählerverzeichnisse aufgestellt.
(4) Wählerinnen oder Wähler, die seit der Hauptwahl ihr Wahlrecht verloren haben, werden im Wählerverzeichnis gestrichen. Wird die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so können Wahlberechtigte, die für die Hauptwahl einen Wahlschein erhalten haben, nur dann an der Wahl teilnehmen, wenn sie ihren Wahlschein in den Wahlbezirken abgegeben haben, für die die Wahl wiederholt wird.
(5) Wahlscheine dürfen nur in Gemeinden in dem Gebiet, in dem die Wiederholungswahl stattfindet, ausgestellt werden. Wird die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so erhalten Personen, die bei der Hauptwahl in diesen Wahlbezirken mit Wahlschein gewählt haben, auf Antrag ihren Wahlschein mit Gültigkeitsvermerk für die Wiederholungswahl zurück, wenn sie inzwischen aus dem Gebiet der Wiederholungswahl verzogen sind und ihr Wahlrecht weiterhin besteht.
(6) Wahlvorschläge können nur dann neu eingereicht oder geändert werden, wenn sich dies aus der Wahlprüfungsentscheidung ergibt oder wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber gestorben oder nicht mehr wählbar ist.
(7) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann im Rahmen der Wahlprüfungsentscheidung Regelungen zur Anpassung des Wiederholungswahlverfahrens an besondere Verhältnisse treffen.