§ 3 NLWO - Bildung der Wahlausschüsse
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
- Amtliche Abkürzung
- NLWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11210010600000
(1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter macht öffentlich bekannt, welche Parteien die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 NLWG erfüllen.
(2) Zur Bildung der Wahlausschüsse fordern die Wahlleiterinnen oder die Wahlleiter die für ihren Bereich zuständigen Organisationen der in Absatz 1 bezeichneten Parteien auf, innerhalb einer angemessenen Frist Wahlberechtigte als Mitglieder und als stellvertretende Mitglieder des Wahlausschusses vorzuschlagen. In der Aufforderung soll auf § 46 Abs. 2 und § 47 NLWG hingewiesen werden.
(3) Nach Ablauf der Vorschlagsfrist beruft die Wahlleiterin oder der Wahlleiter unverzüglich die Mitglieder des Wahlausschusses und für jedes Mitglieder ein stellvertretendes Mitglied. Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder sollen möglichst am Sitz der Wahlleiterin oder des Wahlleiters wohnen.
(4) Bei der Berufung der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder werden die in Absatz 1 bezeichneten Parteien in der Reihenfolge berücksichtigt, die sich aus § 23 Abs. 3 NLWG ergibt. Macht eine Partei bis zum Ablauf der gesetzten Frist von ihrem Vorschlagsrecht keinen Gebrauch, so hat sie keinen Anspruch, berücksichtigt zu werden.
(5) Die Richterinnen oder Richter des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (§ 13 Abs. 2 Satz 2 NLWG) werden von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter auf Vorschlag des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts berufen; die Absätze 2 und 3 Satz 1 gelten entsprechend. § 49 NLWG gilt entsprechend.
(6) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter macht die Zusammensetzung des Wahlausschusses öffentlich bekannt.
(7) Die Wahlausschüsse bestehen auch nach der Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, fort.