§ 34 NLWO - Vorprüfung der Landeswahlvorschläge
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
- Amtliche Abkürzung
- NLWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11210010600000
Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter vermerkt auf jedem Landeswahlvorschlag den Tag des Eingangs und am letzten Tag der Einreichungsfrist zusätzlich die Uhrzeit. § 29 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 4 gilt entsprechend.