§ 56 NLWO - Stimmabgabe der wahlberechtigten Bewohnerinnen und Bewohner gesperrter Wohnstätten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
- Amtliche Abkürzung
- NLWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11210010600000
(1) Sollen oder dürfen wahlberechtigte Bewohnerinnen und Bewohner gesperrter Wohnstätten aus Gründen der Gesundheits- oder Viehseuchenaufsicht den allgemeinen Wahlraum nicht aufsuchen, so ordnet die Gemeinde an, dass ein beweglicher Wahlvorstand die Stimmzettel an den Sperrgebäuden entgegennimmt. Sie bestimmt innerhalb der allgemeinen Wahlzeit die Zeit der Stimmabgabe, bezeichnet der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher die Sperrgebäude und gibt an deren wahlberechtigte Bewohnerinnen und Bewohner Wahlscheine aus.
(2) § 53 Abs. 3 gilt entsprechend. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.