Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 37 NLWO - Stimmzettel und Briefwahlunterlagen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Amtliche Abkürzung
NLWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210010600000

(1) Der Stimmzettel ist mindestens 21 x 29,7 cm (DIN A4) groß und von weißem oder weißlichem, undurchsichtigem Papier. Er muss einseitig bedruckt und in jedem Wahlbezirk von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein; für repräsentative Wahlstatistiken und wahlstatistische Auszählungen können Unterscheidungsbezeichnungen aufgedruckt werden. Er enthält nach dem Muster 18 gemäß § 79 in der Reihenfolge der Wahlvorschlagsnummern nach Absatz 2

  1. 1.

    für die Wahl nach Kreiswahlvorschlägen in schwarzem Druck die zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe des Familiennamens, des Vornamens, des Berufs oder Standes und des Wohnorts der Bewerberin oder des Bewerbers sowie der Parteibezeichnung, gegebenenfalls mit Kurzbezeichnung, oder der Bezeichnung "Einzelbewerberin" oder "Einzelbewerber" für Bewerberinnen oder Bewerber, die nicht für eine Partei auftreten; statt des Wohnorts ist in den Fällen des § 32 Satz 3 der Ort der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben;

  2. 2.

    für die Wahl nach Landeswahlvorschlägen in blauem Druck die zugelassenen Landeswahlvorschläge unter Angabe des Namens der Partei, gegebenenfalls die Kurzbezeichnung, und die Familiennamen und die Vornamen der ersten drei Bewerberinnen und Bewerber.

Jeder Kreiswahlvorschlag und Landeswahlvorschlag erhält auf dem Stimmzettel ein abgegrenztes Feld gleicher Größe.

(2) Die Wahlvorschläge der Parteien werden auf dem Stimmzettel mit den von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter nach § 28 Abs. 6 mitgeteilten Wahlvorschlagsnummern in der vorgegebenen Reihenfolge aufgeführt. Dabei müssen sich der Kreiswahlvorschlag und der Landeswahlvorschlag derselben Partei stets auf gleicher Höhe gegenüberstehen. Fehlt es an einem dieser Wahlvorschläge, so bleibt das nicht besetzte Feld des Stimmzettels frei. Die folgenden Wahlvorschlagsnummern erhalten die Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber entsprechend der alphabetischen Folge der Familiennamen; dabei ist für Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber mit gleichen Familiennamen die alphabetische Folge der Vornamen, bei gleichen Vornamen das Lebensalter maßgebend.

(2a) Der Stimmzettel ist in der rechten oberen Ecke gelocht oder abgeschnitten, um die Verwendung von Stimmzettelschablonen zu ermöglichen. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter stellt Muster der Stimmzettel unverzüglich nach der Herstellung der Stimmzettel den Blindenvereinen zur Verfügung, die ihre Bereitschaft zur Herstellung und Verteilung von Stimmzettelschablonen gegenüber der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter erklärt haben.

(3) Bei der Briefwahl werden Stimmzettelumschläge und Wahlbriefumschläge verwendet, die amtlich hergestellt werden. Die Stimmzettelumschläge sollen 11,4 X 16,2 cm (DIN C6) groß und aus blauem Papier sein. Die Wahlbriefumschläge sollen aus hellrotem Papier und größer als die Stimmzettelumschläge sein. Die Umschläge müssen undurchsichtig und durch Klebung verschließbar sein. Im Übrigen gelten die Muster 19 und 20 gemäß § 79.

(4) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter weist den Gemeinden die Stimmzettel, Stimmzettelumschläge und Wahlbriefumschläge zu. Ausgabe und Empfang der Stimmzettel sind von der Herstellung bis zur Ausgabe an die Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher oder an die Wahlscheininhaberinnen und Wahlscheininhaber nachzuweisen.