§ 76 NLWO - Öffentliche Bekanntmachungen für Nachwahl, Ersatzwahl, Wiederholungswahl
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
- Amtliche Abkürzung
- NLWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11210010600000
Für öffentliche Bekanntmachungen im Wahlkreis nach den §§ 40 bis 44 NLWG ist die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter zuständig