§ 50 NLWO - Stimmabgabe mit Wahlschein
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
- Amtliche Abkürzung
- NLWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11210010600000
(1) Die Inhaberin oder der Inhaber eines Wahlscheins weist sich aus und übergibt den Wahlschein der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher. Diese oder dieser prüft den Wahlschein. Entstehen Zweifel über seine Gültigkeit oder über den rechtmäßigen Besitz, so klärt sie der Wahlvorstand nach Möglichkeit und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung der Inhaberin oder des Inhabers. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher behält den Wahlschein auch im Falle der Zurückweisung ein.
(2) Ergibt die Prüfung, dass der Wahlschein für einen anderen Wahlkreis gilt, so gibt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher ihn der Inhaberin oder dem Inhaber mit einem entsprechenden Hinweis zurück.
(3) Ist auf dem Wahlschein die Ausgabe der Briefwahlunterlagen vermerkt, so kann die wählende Person nur mit dem bereits erhaltenen Stimmzettel an der Wahl teilnehmen.
(5) Die eingenommenen Wahlscheine werden vom Wahlvorstand verwahrt.