NVerfSchG,NI - Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz

Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
Amtliche Abkürzung
NVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
12000

In der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2021 (Nds. GVBl. S. 564) (1)

Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Zweck des Verfassungsschutzes1
Zuständigkeit2
Aufgaben3
Begriffsbestimmungen4
Trennungsgebot5
Zweiter Teil
Bestimmung zum Beobachtungsobjekt
Beobachtungsobjekt6
Verdachtsobjekt7
Verdachtsgewinnung8
Dritter Teil
Befugnisse zur Datenverarbeitung
Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit9
Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung10
Überwachung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs11
Zweites Kapitel
Erhebung und sonstige Kenntnisnahme
Allgemeine Befugnis zur Datenerhebung12
Erhebung personenbezogener Daten von Minderjährigen13
Nachrichtendienstliche Mittel14
Allgemeine Voraussetzungen für den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel15
Besondere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Personen16
Besondere Voraussetzungen für Observationen sowie Bildübertragungen und Bildaufzeichnungen17
Besondere Voraussetzungen für den Einsatz verdeckter Ermittlerinnen und Ermittler18
Besondere Voraussetzungen für den Einsatz bestimmter technischer Mittel19
Besondere Auskunftsverlangen20
Verfahrensvorschriften21
Mitteilung an betroffene Personen22
Ersuchen und automatisierte Abrufverfahren23
Registereinsicht24
Verpflichtung zur Datenübermittlung an die Verfassungsschutzbehörde25
Drittes Kapitel
Speicherung, Veränderung, Verwendung, Löschung
Speicherung, Veränderung und Verwendung personenbezogener Daten, Zweckbindung26
Speicherung, Veränderung und Verwendung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken27
Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten28
- aufgehoben -29
Viertes Kapitel
Auskunft
Auskunft an betroffene Personen30
Fünftes Kapitel
Übermittlung
Übermittlung personenbezogener Daten an Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden31
Übermittlung an sonstige Behörden und Stellen32
Übermittlung personenbezogener Daten für Angebote zum Ausstieg32a
Aufklärung der Öffentlichkeit, Verfassungsschutzbericht33
Sechstes Kapitel
Unabhängige Datenschutzkontrolle, Anwendung des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes
Unabhängige Datenschutzkontrolle33a
Anwendbarkeit des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes33b
Vierter Teil
Parlamentarische Kontrolle
Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes34
Zusammensetzung und Verfahrensweise des Ausschusses35
Unterrichtungspflichten des Fachministeriums36
Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht37
Beauftragung einer oder eines Sachverständigen38
Beteiligung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz39
Berichterstattung des Ausschusses gegenüber dem Landtag40
Fünfter Teil
Schlussvorschriften
Einschränkung von Grundrechten41
Übergangsvorschrift42

Neubekanntmachung des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes

Vom 2. August 2021 (Nds. GVBl. S. 564)

Aufgrund des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung nachrichtendienstlicher Bestimmungen vom 7. Juli 2021 (Nds. GVBl. S. 483) wird nachstehend der Wortlaut des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes vom 15. September 2016 (Nds. GVBl. S. 194) in der nunmehr geltenden Fassung unter Berücksichtigung

  1. 1.

    des Artikels 3 des Gesetzes vom 6. April 2017 (Nds. GVBl. S. 106),

  2. 2.

    des Artikels 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88) und

  3. 3.

    des Artikels 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (Nds. GVBl. S. 483)

bekannt gemacht.

§§ 1 - 5, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften

§ 1 NVerfSchG - Zweck des Verfassungsschutzes

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
Amtliche Abkürzung
NVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
12000

Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder.

§ 2 NVerfSchG - Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
Amtliche Abkürzung
NVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
12000

(1) 1Verfassungsschutzbehörde ist das für Inneres zuständige Ministerium (Fachministerium). 2Das Fachministerium unterhält eine Abteilung, die gesondert von der für die Polizei zuständigen Abteilung ausschließlich die der Verfassungsschutzbehörde nach diesem Gesetz und anderen Rechtsvorschriften obliegenden Aufgaben wahrnimmt (Verfassungsschutzabteilung).

(2) 1Verfassungsschutzbehörden anderer Länder dürfen im Land Niedersachsen nur im Einvernehmen mit der Verfassungsschutzbehörde tätig werden. 2Ihre Befugnisse bestimmen sich dabei nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

(3) Die Verfassungsschutzbehörde darf andere Verfassungsschutzbehörden nicht um Maßnahmen ersuchen, zu denen sie selbst nicht befugt ist.

§ 3 NVerfSchG - Aufgaben

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
Amtliche Abkürzung
NVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
12000

(1) Aufgabe der Verfassungsschutzbehörde ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über

  1. 1.

    Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben,

  2. 2.

    sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland für eine fremde Macht,

  3. 3.

    Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,

  4. 4.

    Bestrebungen, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind.

(2) 1Die Verfassungsschutzbehörde unterrichtet den Landtag und die Landesregierung über Art und Ausmaß von Bestrebungen und Tätigkeiten nach Absatz 1. 2Die Unterrichtung soll diese Organe in die Lage versetzen, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) 1Die Verfassungsschutzbehörde klärt die Öffentlichkeit auf der Grundlage ihrer Auswertungsergebnisse durch zusammenfassende Berichte und andere Maßnahmen über Bestrebungen und Tätigkeiten nach Absatz 1 auf. 2Sie tritt solchen Bestrebungen und Tätigkeiten auch durch Angebote zur Information und zum Ausstieg entgegen.

(4) Die Verfassungsschutzbehörde wirkt mit

  1. 1.

    bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen nach Maßgabe des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes,

  2. 2.

    bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte,

  3. 3.

    bei der Überprüfung von Personen in sonstigen gesetzlich vorgesehenen Fällen,

  4. 4.

    bei einer im öffentlichen Interesse liegenden Überprüfung von Personen mit deren Einverständnis.