§ 32a NVerfSchG - Übermittlung personenbezogener Daten für Angebote zum Ausstieg
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NVerfSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 12000
1Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten
- 1.
an Polizeibehörden des Landes in entsprechender Anwendung des § 31 Abs. 1 Sätze 5 und 6 sowie Abs. 2 bis 4 und 6,
- 2.
an sonstige inländische Behörden in entsprechender Anwendung des § 32 Abs. 1 Sätze 4 bis 6 und
- 3.
an in der Präventionsarbeit bewährte Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs in entsprechender Anwendung des § 32 Abs. 4 Sätze 2 bis 7
übermitteln, soweit die empfangende Behörde oder Stelle die personenbezogenen Daten für Angebote zum Ausstieg aus Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 benötigt. 2Satz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln oder besonderen Auskunftsverlangen erhoben wurden, welche der Mitteilungspflicht nach § 22 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 unterliegen.