Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 14.07.2021 (aktuelle Fassung)

§ 33a NVerfSchG - Unabhängige Datenschutzkontrolle

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
Amtliche Abkürzung
NVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
12000

(1) 1Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz kontrolliert bei der Verfassungsschutzbehörde die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzvorschriften). 2Die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln oder besonderen Auskunftsverlangen erhoben wurden, die der Mitteilungspflicht nach § 22 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 unterliegen, kontrolliert sie oder er im Abstand von höchstens zwei Jahren. 3§ 57 Abs. 2 Nrn. 1 bis 9 NDSG gilt entsprechend.

(2) 1Die Verfassungsschutzbehörde ist verpflichtet, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zu unterstützen. 2Dabei ist insbesondere

  1. 1.

    Auskunft zu Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten personenbezogenen Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Datenschutzkontrolle stehen,

  2. 2.

    jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren.

3Soweit im Einzelfall die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde, dürfen die Rechte nach Satz 2 nur von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz oder im Vertretungsfall von der Vertreterin oder dem Vertreter persönlich ausgeübt werden.

(3) 1Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine beabsichtigte Verarbeitung personenbezogener Daten gegen eine Datenschutzvorschrift verstößt, so kann die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz die Verfassungsschutzbehörde vor einer solchen Datenverarbeitung warnen. 2Stellt die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz im laufenden Betrieb einer Verarbeitung personenbezogener Daten einen Verstoß der Verfassungsschutzbehörde gegen eine Datenschutzvorschrift fest, so kann sie oder er

  1. 1.

    den Verstoß gegenüber der Verfassungsschutzbehörde mit der Aufforderung beanstanden, innerhalb einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen, und

  2. 2.

    den Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes darüber unterrichten.

(4) Wenn der jährliche Tätigkeitsbericht der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Verfassungsschutzbehörde berührt, nimmt die Landesregierung auch dazu innerhalb von sechs Monaten gegenüber dem Landtag Stellung.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch andere Stellen auf der Grundlage von Vorschriften dieses Gesetzes, wenn die Verarbeitung der Erfüllung der Aufgaben nach § 3 dient.