HPRdErl,NI - Heilpraktiker-Runderlass

Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz
Redaktionelle Abkürzung
HPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

RdErl. d. MS v. 1.9.2018 - 405-41022/15 -

Vom 1. September 2018 (Nds. MBl. S. 820, 874)

Geändert durch RdErl. vom 27. Juli 2020 (Nds. MBl. S. 741)

- VORIS 21064 -

Bezug: RdErl. v. 25.2.2015 (Nds. MBl. S. 294), geändert durch RdErl. v. 11.7.2016 (Nds. MBl. S. 806)
- VORIS 21064 -

Vorbemerkung

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 18.2.1939 (RGBl. I S. 259), zuletzt geändert durch Artikel 17 f i. V. m. Artikel 18 Abs. 4 des Gesetzes vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191) - im Folgenden: HPG-DVO -, hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) unter Beteiligung der Länder "Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern nach § 2 des Heilpraktikergesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Buchstabe i der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz" vom 7.12.2017 entwickelt (BAnz AT 22.12.2017 B5). Die Leitlinien sollen als Grundlage für die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten einer Heilpraktikeranwärterin oder eines Heilpraktikeranwärters und damit als Grundlage für die Entscheidung dienen, ob die Ausübung der Heilkunde durch die betreffende Person eine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung oder der sie aufsuchenden Patientinnen und Patienten erwarten lässt.

Nach der Präambel der Leitlinien berechtigt die Erlaubnis nach dem Gesetz über berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) - im Folgenden: HPG - zur Ausübung von Heilkunde nur in dem Umfang, in dem von dieser Tätigkeit keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für Patientinnen und Patienten ausgeht. Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker müssen eventuelle Arztvorbehalte beachten und sich auf die Tätigkeiten beschränken, die sie sicher beherrschen. Die Feststellung, ob die Anwärterinnen und Anwärter den Rechtsrahmen kennen und beachten, ist Gegenstand der Überprüfung bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle und Voraussetzung für die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis. Die Länder können ergänzende Regelungen zum Vollzug der Leitlinien beschließen.

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Zuständigkeiten1
Antragstellung2
Antragsprüfung3
Gutachterausschuss4
Inhalt der Überprüfung5
Durchführung der Überprüfung6
Sektorale Heilpraktikererlaubnis7
Entscheidungen der unteren Verwaltungsbehörde8
Überprüfungsunterlagen9
Zurücknahme der Erlaubnis10
Kosten11
Entschädigung von Sachverständigen12
Überwachung13
Schlussbestimmungen14

Abschnitt 1 HPRdErl - Zuständigkeiten

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21064

1.1 Untere Verwaltungsbehörden i. S. von § 3 Abs. 1 HPG-DVO sind gemäß § 2 Abs. 1 ZustVO-GuS die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Stadt Göttingen sowie die Region Hannover, die diese Aufgabe gemäß § 2 Abs. 3 ZustVO-GuS auch in der Landeshauptstadt Hannover wahrnimmt. Sie sind zugleich Gesundheitsamt i. S. von § 3 Abs. 1 HPG-DVO und höhere Verwaltungsbehörde i. S. von § 7 Abs. 1 HPG-DVO.

1.2 Die örtliche Zuständigkeit für die Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HPG richtet sich gemäß § 1 Abs. 1 NVwVfG nach den Bestimmungen des VwVfG. Örtlich zuständig ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG i. V. m. § 1 NVwVfG somit die Behörde, in deren Bezirk der Beruf ausgeübt wird oder werden soll.

Abschnitt 2 HPRdErl - Antragstellung

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Die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde wird auf Antrag erteilt. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. a)

    ein kurz gefasster Lebenslauf,

  2. b)

    eine Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch,

  3. c)

    ein Identitätsnachweis mit Lichtbild,

  4. d)

    ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als einen Monat sein darf,

  5. e)

    eine Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,

  6. f)

    eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die antragstellende Person wegen eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht, die für die Ausübung des Berufs als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker erforderliche Eignung fehlt,

  7. g)

    eine Erklärung, ob und ggf. bei welcher Behörde zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem HPG beantragt wurde, und

  8. h)

    ein Nachweis darüber, dass die antragstellende Person mindestens die Hauptschule abgeschlossen hat.

Abschnitt 3 HPRdErl - Antragsprüfung

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Die untere Verwaltungsbehörde prüft aufgrund der mit dem Antrag vorgelegten Unterlagen, ob einer oder mehrere der in § 2 Abs. 1 Buchst. a, d, f und g HPG-DVO genannten Versagungsgründe vorliegen. Ist dies der Fall, lehnt die untere Verwaltungsbehörde den Antrag aus diesem Grund ab, ohne dass es einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten durch den Gutachterausschuss beim LS bedarf. Anderenfalls leitet die untere Verwaltungsbehörde die Überprüfung nach § 2 Abs. 1 Buchst. i HPG-DVO ein.

Abschnitt 4 HPRdErl - Gutachterausschuss

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4.1 Um landesweit einheitliche Maßstäbe zu gewährleisten, ist die nach § 2 Abs. 1 Buchst. i HPG-DVO erforderliche Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der antragstellenden Person bei dem im LS eingerichteten Gutachterausschuss durchzuführen. Für den Gutachterausschuss ist beim LS eine Geschäftsstelle eingerichtet.

4.2 Der Gutachterausschuss für das Überprüfungsverfahren nach Nummer 6 besteht aus fünf Mitgliedern:

  1. a)

    zwei Ärztinnen oder Ärzten,

  2. b)

    zwei Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sowie

  3. c)

    einem vorsitzenden Mitglied, das weder Ärztin oder Arzt noch Heilpraktikerin oder Heilpraktiker sein darf.

4.3 Der Gutachterausschuss für das Überprüfungsverfahren nach Nummer 7.1 (beschränkt auf Psychotherapie) besteht aus drei Mitgliedern:

  1. a)

    einer Psychiaterin oder einem Psychiater mit psychotherapeutischer Zusatzausbildung, steht eine solche Person nicht zur Verfügung, einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt, steht eine solche Person nicht zur Verfügung, einer Fachmitarbeiterin oder einem Fachmitarbeiter des sozialpsychiatrischen Dienstes mit Psychiatrieerfahrung, steht eine solche Person nicht zur Verfügung, einer Diplom-Psychologin, einem Diplom-Psychologen oder einer Person mit einem Masterabschluss im Studiengang Psychologie, die oder der in der Psychotherapie erfahren ist, wobei in diesem Fall eine solche Person für Buchstabe b ausscheidet,

  2. b)

    einer Diplom-Psychologin, einem Diplom-Psychologen oder einer Person mit einem Masterabschluss im Studiengang Psychologie, die oder der in der Psychotherapie erfahren ist, oder einer Heilpraktikerin oder einem Heilpraktiker, die oder der psychotherapeutisch tätig ist, sowie

  3. c)

    einem vorsitzenden Mitglied, das weder einer der in Buchstabe a oder Buchstabe b genannten Berufsgruppe angehört.

4.4 Der Gutachterausschuss für das Überprüfungsverfahren nach Nummer 7.2 (beschränkt auf Physiotherapie) besteht aus drei Mitgliedern:

  1. a)

    einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der über klinisch-praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Physiotherapie verfügen sollte,

  2. b)

    einer Physiotherapeutin oder einem Physiotherapeuten mit einer Heilpraktikererlaubnis sowie

  3. c)

    einem vorsitzenden Mitglied, das weder einer der in Buchstabe a oder Buchstabe b genannten Berufsgruppe angehört.

4.5 Der Gutachterausschuss für das Überprüfungsverfahren nach Nummer 7.3 (beschränkt auf Logopädie) besteht aus drei Mitgliedern:

  1. a)

    einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der über klinisch-praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Logopädie verfügen sollte,

  2. b)

    einer Logopädin oder einem Logopäden mit einer Heilpraktikererlaubnis sowie

  3. c)

    einem vorsitzenden Mitglied, das weder der in Buchstabe a noch der in Buchstabe b genannten Berufsgruppe angehört.