AsseStG,NI - Asse-Stiftungsgesetz

Gesetz über die "Stiftung Zukunftsfonds Asse" (AsseStG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die "Stiftung Zukunftsfonds Asse" (AsseStG)
Amtliche Abkürzung
AsseStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28800

Vom 12. November 2015 (Nds. GVBl. S. 314 - VORIS 28800 -)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Errichtung, Sitz, Aufsicht1
Stiftungszweck, Fördergebiet und Verbot der Förderung kommunaler Pflichtaufgaben2
Stiftungssatzung3
Stiftungsvermögen4
Zuwendungen5
Finanzierung und Mittelverwendung6
Organe der Stiftung7
Stiftungsrat8
Stiftungsvorstand9
Verwaltung der Stiftung10
Inkrafttreten11

§ 1 AsseStG - Errichtung, Sitz, Aufsicht

Bibliographie

Titel
Gesetz über die "Stiftung Zukunftsfonds Asse" (AsseStG)
Amtliche Abkürzung
AsseStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28800

(1) Das Land Niedersachsen errichtet unter dem Namen "Stiftung Zukunftsfonds Asse" eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts (im Folgenden: Stiftung).

(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Wolfenbüttel.

(3) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des für regionale Landesentwicklung zuständigen Ministeriums (Aufsichtsbehörde); Ministerium in diesem Sinne kann auch die Staatskanzlei sein.

§ 2 AsseStG - Stiftungszweck, Fördergebiet und Verbot der Förderung kommunaler Pflichtaufgaben

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Titel
Gesetz über die "Stiftung Zukunftsfonds Asse" (AsseStG)
Amtliche Abkürzung
AsseStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28800

(1) 1Zweck der Stiftung ist es, die regionale Landesentwicklung in den am 1. Januar 2015 zum Landkreis Wolfenbüttel gehörenden Gebieten (Fördergebiet) insbesondere im Gebiet um die Schachtanlage Asse II zu fördern, um dazu beizutragen, Belastungen durch die Einlagerung radioaktiver Abfälle in der Schachtanlage Asse II sowie den Weiterbetrieb bis zur Stilllegung einschließlich einer Rückholung radioaktiver Abfälle und der hiermit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen auszugleichen. 2Die Förderung erfolgt insbesondere in den Bereichen

  1. 1.

    Wohnen, Infrastruktur und Siedlungsentwicklung,

  2. 2.

    Arbeit und Wirtschaft,

  3. 3.

    Bildung, Kinder- und Jugendarbeit, Soziales und Gesundheit,

  4. 4.

    Erneuerbare Energien, Umwelt und Klimaschutz,

  5. 5.

    Mobilität, Freizeit und Tourismus,

  6. 6.

    Kultur, Sport und Engagementförderung sowie

  7. 7.

    Wissenschaft und Forschung.

(2) Die Stiftung verfolgt insbesondere gemeinnützige Zwecke im Sinne des Dritten Abschnitts (Steuerbegünstigte Zwecke) des Zweiten Teils der Abgabenordnung.

(3) Die unmittelbare Förderung von Aufgaben, die den Kommunen im Fördergebiet aufgrund von Artikel 57 Abs. 4 der Niedersächsischen Verfassung durch Rechtsvorschrift als Pflichtaufgaben zur Erfüllung in eigener Verantwortung zugewiesen oder als staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen sind, ist unzulässig.

§ 3 AsseStG - Stiftungssatzung

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Titel
Gesetz über die "Stiftung Zukunftsfonds Asse" (AsseStG)
Amtliche Abkürzung
AsseStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28800

(1) Die Stiftung gibt sich eine Satzung, in der das Nähere über die innere Organisation der Stiftung geregelt wird.

(2) 1Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde und werden von dieser im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt gemacht. 2Kommt ein Beschluss des Stiftungsrats über eine Satzung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zustande, so erlässt die Aufsichtsbehörde eine Satzung.

§ 4 AsseStG - Stiftungsvermögen

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Titel
Gesetz über die "Stiftung Zukunftsfonds Asse" (AsseStG)
Amtliche Abkürzung
AsseStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28800

(1) 1Das anfängliche Stiftungsvermögen beträgt 25 000 Euro. 2Dieses wird durch den Landkreis Wolfenbüttel erbracht. 3Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen erhöht werden.

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.

(3) Das Stiftungsvermögen ist sicher anzulegen.

(4) Im Fall der Auflösung der Stiftung fällt deren Vermögen an den Landkreis Wolfenbüttel, der es für die in § 2 Abs. 1 genannten Zwecke zu verwenden hat.